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leitungen zu benutzende Terrain ihr Widerspruchsrecht gegen die
72— verlieren, und nur einen Anspruch auf Entschädigung
behalten.
§ 22. Nach Ablauf der Anmelbungsfrist (8 21) find der Regierung
die Verhandlungen einzureichen. Diese faßt, wenn sie die vorgeschriebenen
Förmlichkeiten beobachtet findet, einen Bescheib ab, in welchem sie den-
jenigen, die sich gemeldet haben, ihre Rechte namentlich vorbehält, alle
— aber mit ihren bei Erlaß des Bescheides bestehenden Rechten
präkludiert.
Eine Ausfertigung des Prällufionsbescheides ist dem Provokanten
zuzustellen, welcher sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Gegen diese Prällusion kann ein Restitutionsgesuch binnen zehn-
lägiger Frist bei der Regierung angebracht werden.
§ 23. In den Fällen, in welchen über die Existenz oder den Um-
fang eines Rechts, auf welches ein Widerspruch oder ein Entschädigungs-
anspruch gegründet wird, Streit entsteht, sindet der Rechtsweg statt.
Ist dagegen nur die Frage zu erörtern, ob durch die Bewässerungs-
aulage einem zur Zeil der Publikation dieses Gesetzes bestehenden Trieb-
werke das zum Betriebe in dem bisherigen Umfange erforderliche Wasser
entzogen werde (8 16 Lit, b), so steht die Entscheidung, mit Ausschluß
desRechtsweges, der Regierung zu, unter Vorbehalt des Rekurses an das
Ministerium des Innuern, welcher binnen einer präklusivischen Frist von
sechs Wochen nach Bekanntmachung des Bescheides einzulegen ist.
§ 24. Zu den im § 19 Nr. 2 bezeichneten Zwecken kann die Ver-
mittelung der Polizeibehörde nur in Anspruch genommen werden in Fällen
eines überwiegenden Landeskulturinteresses und unter der Verpflichtung zu
vollständiger Entschädigung.
8 25. Unter diesen Bedingungen (6 24) kann der Unternehmer
einer Bewässerungsanlage verlangen, daß ihm
1. zu den erforderlichen Wasserleitungen, insofern er solche auf seinem
eigenen Grundstücke nicht herstellen kann auf fremden Grund-
stücken ein Servitut eingeräumt,
2. die Benutzung des jenseitigen Ufers zum Anschlusse eines Stau-
werks, sowie
3. eine Ansnahme von der im § 13 Nr. 1 vorgeschriebenen Be-
schränkung gestattet werde, und daß
4. der Besitzer eines Triebwerks sich eine Beschränkung des ihm zu-
stehenden Rechts auf Benutzung des Wassers (88 16, 17) ge-
fallen lasse.
Unter gleichen Bedingungen (§ 24) kann der Uferbesitzer ver-
langen, daß ihm
5. gestattet werde, sein Recht auf Benutzung des Wassers in der
88 1 und 13 bezeichneten Ausdehnung desselben einem unmittel-
bar an das Grundstück des Uferbesitzers angrenzenden Grund-
besitzer abzutreten.
1) 8 74 des Zuständigkeitsgesees.