Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 548 — 
§ 31. Die Anträge (8 30) müssen mit einem Sitnationsplane, den 
erforderlichen Nivellements und einem sachverständigen Gutachten begleitet 
sein und zugleich die Erklärung enthalten, daß der Provokant bereit sei, 
die Kosten der von den Behörden für notwendig erachteten Ermitielungen 
zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen, ingleichen die Provokaten 
vollstäundig zu entschädigen. 
§ 32. Die Kreisvermittelungskommission prüft den Antrag an Ort 
und Stelle unter Zuziehung der Beteiligten und stellt demnach die Vor- 
frage (§ 24) fest: 
ob wirklich ein überwiegendes Landeskuliurinteresse vorwalt: 
Gegen die Entscheibung der Kommission steht dem Provokanten 
sowie dem Provokaten binnen sechs Wochen praklusivischer Frist der Rekurs 
an die Regierung und, wenn die Eutscheidung derselben von der VBer- 
mittelungskommission abweicht, in derselben Frist der Rekurs an das 
Ministerinm des Jnnern offen. ) 
§ 33. Ist auf diese Weise das Vorwalten eines Überwiegenden 
Landeskulturinteresses fefstgestellt, so ernennt die Regierung Kommissarien, 
welche unter Mitwirkung des Landrats die einzelnen Gegenstände des 
Antrages, sowie die dagegen erhobenen Widerspriüche prüfen.) 
§ 34. Wird zu den Wasserleitungen die Benutzung von fremdem 
Grund und Boden verlangt (§ 25 Nr. 1), so haben die Kommissarien 
ihre Prüfung besonders darauf zu richten: 
ob und in welcher Ausdehnung die Führung der Wasser- 
leitung über den fremden Grund und Boden zu der Anlage not- 
wendig sei? 
welche Brücken, Ueberfahrten, Einfriedigungen 2c. eingerichtet 
und unterhalten werden müssen, um den Eigentümer gegen Nach- 
teile in Benutzung des ihm verbleibenden Grundstücks zu sichern. 
§ 35. Wird die Benutzung des jenseitigen Ufers zum Anschluß 
eines Stauwerkes verlangt (§ 25 Nr. 2), so ist der Ort zu ermitteln, 
welcher den Provokaten am wenuigsten nachteilig und doch zweckent- 
sprechend ist. 
§ 36. Wird eine Beschränkung des Rechts verlangt, welches Besitzern 
von Triebwerken auf Benutzung des Wassers zusteht (8§ 25 Nr. 4), so ist 
zu prüfen, in welchem Maße die Beschränkung erfolgen müsse, um die 
Erreichung des beabsichtigten. Zweckes zu sichern. 
§ 37. Ist über die Frage zu entscheiden: 
ob durch die Bewässerungsanlage einem Triebwerke das Wasser 
entzogen werde, dessen der Besitzer bedarf, um sein Gewerbe in 
dem bisherigen Umfange (§ 16b) oder in dem Unmfange seiner 
Berechtigung (§ 17) auszuüben, 
so ist von dem Grundsatze auszugehen, daß der Besitzer des Triebwerks 
nicht genötigt werden kann, sich eine Abänderung des inneren Triebwerks 
gefallen zu lassen, daß er aber eine zweckmäßige Einrichtung der Stau- 
werke, des Gerinnes und des Wasserrades auf Kosten der Provokanten 
95o w
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.