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der Rekursinstanz wegen Festsetzung der Eutschädigung (§ 47) find jedoch
Gebühren und Stempel zu entrichten.
§ 52. Die Ausführung der Bewässerungsanlage darf erst nach
geschehener Zahlung oder Deposition der Eutschädigungssumme erfolgen,
im Falle der Berufung an das Revifionskollegium (§F 47) kann jedoch die
Negierung die vorläufige Ausführung gestatten, wenn der Unternehmer
für den von der Regierung festgesetzten Betrag (§ 45) Kaution leistet
(6 80 Zust.-G.).
§ 53. Ist über ein auf speziellem Titel beruhendes Widerspruchs-
recht ein Prozeß entstanden (§ 23), so kann die Ausführung der Anlage
von der Regierung vorläufig gestattet werden, wenn der Unternehmer für
Schaden und Kosten Kaution leistet. Ueber die Zulänglichkeit der Kantion
hat die Regierung, nach Vernehmung des Widersprechenden, zu entscheiden.
§ 54. Der Unternehmer der Anlage kann in dem Falle des § 53,
um vor der Ausführung den Betrag der etwa zu leistenden Entschädigung
übersehen zu können, darauf antragen, daß die Entschädigungssumme nach
Vorschrift der 88 45 u. flg. im voraus ermittelt und festgestellt werde.
§ 55. Die Vorschriften der 8§ 45 und 46 finden auch Anwendung
auf die dem Fischereiberechtigten zu leistende Entschädigung (8 18), die
Ausführung der Anlage soll jedoch von der Feststellung dieser Entschädi-
gung niemals abhängig sein.
Dritter Abschnitt. Genossenschaften zu Bewässerungsanlagen.
§ 56. Wenn Unternehmungen zur Benutzung des Wassers, deren
Vorteile einer ganzen Gegend zugute kommen, nur durch ein gemeinsames
Wirken zustande zu bringen und fortzuführen sind, so können die Be-
teiligten zu gemeinsamer Anlegung und Unterhaltung der erforderlichen
Wasserwerke durch landesherrliche Verordnung verpflichtet und zu besonderen
Genossenschaften vereinigt werden.
§ 57. Für jede solche Genossenschaft sollen, nachdem die Beteiligten
mit ihren Anträgen und Erinnerungen gehört worden, folgende Punkte
durch ein landesherrlich vollzogenes Statut näher bestimmt werden:
a) der Umfang der gemeinsamen Zwecke und der Plan, nach welchem
verfahren werden soll;
b) die Verteilung der zur Anlegung und Unterhaltung der Anstalten
erforderlichen Beiträge und Leistungen nach dem Verhällinisse der
hieraus erwachsenden Borteile;
eo)die innere Verfassung des Verbandes.
Ist eine Genossenschaft unter freiwilliger Zustimmung aller Be-
teiligten zustande gekommen, so ist der Minister des Innern ermächtigt,
das vereinbarte Statut zu genehmigen und zur Ausführung bringen
zu lassen.
§ 58. Der Minister des Innern wird die Regierungen wegen
Bildung solcher Genossenschaften und wegen Vorbereilung der Statute mit
näherer Anweisung versehen.
§ 59. Wo dergleichen Genossenschaften unter obrigkeitlicher Autorität
bereits vorhanden sind, verbleibt es bei den für sie bestehenden Statuten