Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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2. über Anträge auf Mitbenutzung einer Entwässerungsanlage und 
auf Abänderungen eines Entwässerungsplans (88 17, 20 des 
Gesetzes vom 9. Februar 1867). 
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf 
mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
§ 69. Die Aufforderung zur Schiedsrichterwahl, die Ernennung 
des Obmannes, sowie der von den Beteiligten nicht rechtzeitig gewählten 
Schiedsrichter und die Ermächtigung des Schiedsgerichts erfolgt endgültig 
durch Beschluß des Kreis(Stadthausschusses (88 22, 23, 24, 25, 27 des 
Gesetzes vom 15. November 1811; §8 23, 24, 26 des Gesetzes vom 
9. Februar 1867). 
§ 70. Der Kreis(Stadt)ausschuß beschließt: 
1. über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Schiedsrichteramts 
( 30 des Gesetzes vom 15. November 1811; § 24 des Gesetzes 
vom 9. Februar 1867); 
2. über die Zurückweisung unzulässiger Schiedsrichter (§88 28, 29 
des Gesetzes vom 15. November 1811; § 24 des Gesetzes vom 
9. Februar 1867); 
3. über die Festsetzung der Bergütung der Schiedsrichter (8 33 des 
Gesetzes vom 15. November 1811; § 27 des Gesetzes vom 
9. Februar 1867); 
4. über die Festsetzung der Vergütung der Kommissarien (§ 27 des 
Gesetzes vom 9. Februar 1867). 
Gegen die Beschlüsse des Kreis(Stadthausschusses steht innerhalb 
zwei Wochen den Beteiligten der Antrag auf mündliche Verhandlung 
im Streitverfahren zu, in welchem der Kreis(Stadthausschuß endgültig 
entscheidet. 
§ 71. Die Anfechtung der schiedsrichterlichen Entscheidung erfolgt 
innerhalb sechs Wochen im Wege der Klage bei dem Kreis(Stadthaus= 
schusse (88 25, 26 des Gesetzes vom 15. November 1811; § 26 des 
Gesetzes vom 9. Februar 1867). 
§ 72. Die Vorschrift in § 28 des Gesetzes vom 9. Februar 1867 
wegen exekutivischer Einziehung von Kosten und Kostenvorschüssen durch 
die Bezirksregierung ist aufgehoben. 
c) Bewässerungsanlagen. 
§ 73. Der Bezirksausschuß beschließt über die Beschränkung der 
Ableitung des Wassers, wenn durch eine Bewässerungsanlage das öffent- 
liche Interesse gefährdet oder der notwendige Wasserbedarf den unterhalb 
liegenden Einwohnern entzogen wird (§ 15 des Gesetzes vom 28. Februar 
1843; § 3 der Wiesenordnung für den Kreis Siegen vom 28. Oktober 1846). 
§ 74. Der Kreis(Stadthausschuß faßt den Präklusionsbescheid bei 
Bewässerungsanlagen ab (88§ 19 bis 22, bzw. 6 bis 9 a. a. O.). Gegen 
die Präklusion ist das Restitutionsgesuch innerhalb zwei Wochen bei dem 
Kreis(Stadthausschusse anzubringen, welcher darüber im Verwaltungs-= 
streitverfahren entscheidet. Auf Berufung entscheidet der Bezirksausschuß 
endgültig.
	        
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