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2. über Anträge auf Mitbenutzung einer Entwässerungsanlage und
auf Abänderungen eines Entwässerungsplans (88 17, 20 des
Gesetzes vom 9. Februar 1867).
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf
mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt.
§ 69. Die Aufforderung zur Schiedsrichterwahl, die Ernennung
des Obmannes, sowie der von den Beteiligten nicht rechtzeitig gewählten
Schiedsrichter und die Ermächtigung des Schiedsgerichts erfolgt endgültig
durch Beschluß des Kreis(Stadthausschusses (88 22, 23, 24, 25, 27 des
Gesetzes vom 15. November 1811; §8 23, 24, 26 des Gesetzes vom
9. Februar 1867).
§ 70. Der Kreis(Stadt)ausschuß beschließt:
1. über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Schiedsrichteramts
( 30 des Gesetzes vom 15. November 1811; § 24 des Gesetzes
vom 9. Februar 1867);
2. über die Zurückweisung unzulässiger Schiedsrichter (§88 28, 29
des Gesetzes vom 15. November 1811; § 24 des Gesetzes vom
9. Februar 1867);
3. über die Festsetzung der Bergütung der Schiedsrichter (8 33 des
Gesetzes vom 15. November 1811; § 27 des Gesetzes vom
9. Februar 1867);
4. über die Festsetzung der Vergütung der Kommissarien (§ 27 des
Gesetzes vom 9. Februar 1867).
Gegen die Beschlüsse des Kreis(Stadthausschusses steht innerhalb
zwei Wochen den Beteiligten der Antrag auf mündliche Verhandlung
im Streitverfahren zu, in welchem der Kreis(Stadthausschuß endgültig
entscheidet.
§ 71. Die Anfechtung der schiedsrichterlichen Entscheidung erfolgt
innerhalb sechs Wochen im Wege der Klage bei dem Kreis(Stadthaus=
schusse (88 25, 26 des Gesetzes vom 15. November 1811; § 26 des
Gesetzes vom 9. Februar 1867).
§ 72. Die Vorschrift in § 28 des Gesetzes vom 9. Februar 1867
wegen exekutivischer Einziehung von Kosten und Kostenvorschüssen durch
die Bezirksregierung ist aufgehoben.
c) Bewässerungsanlagen.
§ 73. Der Bezirksausschuß beschließt über die Beschränkung der
Ableitung des Wassers, wenn durch eine Bewässerungsanlage das öffent-
liche Interesse gefährdet oder der notwendige Wasserbedarf den unterhalb
liegenden Einwohnern entzogen wird (§ 15 des Gesetzes vom 28. Februar
1843; § 3 der Wiesenordnung für den Kreis Siegen vom 28. Oktober 1846).
§ 74. Der Kreis(Stadthausschuß faßt den Präklusionsbescheid bei
Bewässerungsanlagen ab (88§ 19 bis 22, bzw. 6 bis 9 a. a. O.). Gegen
die Präklusion ist das Restitutionsgesuch innerhalb zwei Wochen bei dem
Kreis(Stadthausschusse anzubringen, welcher darüber im Verwaltungs-=
streitverfahren entscheidet. Auf Berufung entscheidet der Bezirksausschuß
endgültig.