Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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oder Wiederherstellung nach §§ 4 und 5 des Gesetzes vom 
28. Jannar 1848; 
3. über die interimistische Tragung der Deichbaulast und die Ver- 
teilung der Beiträge nach 88§ 6 bis 8 a. a. O.; 
4. Über die Beschränkung oder Untersagung der Nutzung eines Deichs 
nach § 24 a. a. O. 
Die Beschwerde sindet an den Minister für Landwirtschaft 2c. statt. 
§ 97. Befugnisse, welche hinsichtlich der Deichverbände den Bezirks- 
regierungen (Landdrosteien) in Gemäßheit des Gesetzes über das Deichwesen 
vom 28. Jannar 1848 übertragen worden sind, können durch Statut oder 
Statutenänderung den Kreis(Stadthausschüssen, den Bezirksansschüssen oder 
Provinzialräten überwiesen werden. 
Auch können den vorbezeichneten Behörden Befugnisse hinsichtlich der 
Deichverbände und der Sielverbände (Schleusen-, Weitern-, Wasserlösungs- 
usw. Verbände) durch Statuten Übertragen werden, mittelst welcher die 
innere Organisation der Deich= und Sielverbände im Geltungsbereiche der 
besonderen Deichordnungen nach Artikel IV des Gesetzes vom 11. April 
1872 (G.-S. S. 377) neu geregelt und festgestellt wird.
	        
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