Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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schulen, Saatkämpen, von Aeckern, Wiesen, Weiden, Plätzen, Gewässern, 
Wegen oder Gräben entwendet. 
Liegen die Boraussetzungen des § 370 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs 
vor, so tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein. 
8§ 19. Geldstrafe von fünf bis zu einhundertundfünfzig Mart oder 
Haft tritt ein, wenn die nach § 18 strafbare Eutwendung begangen wird 
1. unter Anwendung eines zur Fortschaffung größerer Mengen ge- 
eigneten Gerätes, Fahrzeuges oder Lasttieres; 
unter Benutzung von Aexten, Sägen, Messern, Spaten oder uͤhn- 
lichen Werkzeugen; 
aus einem umschlossenen Raume mittelst Einsteigens; 
u. gegen die Dienstherrschaft oder den Arbeitgeber; 
.an Kien, Harz, Saft, Wurzeln, Rinde oder Mittell Hauphtrieben 
stehender Bäume, sofern die Entwendung nicht als Forstdiebstahl 
strafbar ist. 
§ 20. Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten tritt ein, wenn die nach 
818 wafbare Entwendung begangen wird 
. unter Mitführung von Waffen; 
1 aus einem umschlossenen Raum mittelst Einbruchs; 
3. dadurch, daß zur Eröffnung der Zugänge eines umschlossenen 
Raumes falsche Schlüssel oder andere zur ordnungemsäßigen Er- 
öffnung nicht bestimmte Werkzeuge angewendet werden; 
4. durch Wegnahme stehender Bäume, Frucht-, oder Ziersträucher, 
sofern die Entwendung nicht als Forstdiebstahl strafbar ist; 
5. von dem Aufseher in dem seiner Aufsicht unterstellten Grundstücke. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe von 
fünf bis zu dreihundert Mark erkannt werden. 
§ 21. Auf Gefängnisstrafe von einer Woche bis zu einem Jahre 
ist zu erkennen: 
1. wenn im Falle einer Entwendung der Schuldige sich im dritten 
oder ferneren Rückfalle befindet; 
2. wenn die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begangen ist. 
§ 22. Bei Entwendungen (88 18 bis 21) finden die Bestimmungen 
des § 247 des Strafgesetzbuchs entsprechende Anwendung. 
§ 23. In den Fällen der §§ 18 bis 21 sind neben der Geldstrafe 
oder der Freiheitsstrafe die Waffen (§ 20), welche der Täter bei der 
Zuwiderhandlung bei sich geführt hat, einzuziehen, ohne Unterschied, ob 
sie dem Schuldigen gehören oder nicht. 
In denselben Fällen können die zur Begehung der strafbaren Zu- 
widerhandlung geeigneten Werkzeuge, welche der Täter bei der Zuwider- 
haudlung bei sich geführt hat, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob 
sie dem Schuldigen gehören oder nicht. Die Tiere und andere zur Weg- 
schaffung des Entwendeten dienenden Gegenstände, welche der Täter bei 
sich führt, unterliegen nicht der Einziehung. 
8§ 24. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu 
drei Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen der §8 18 und 
30, unbefugt 
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