— 565 —
1. das auf oder an Grenzrainen, Wegen, Trifien oder an oder in
— wachsende Gras oder sonstige Biehfutter abschneidet oder
a
2. von Bäumen, Sträuchern oder Hecken Laub aboflückt oder Zweige
abbricht, insofern dadurch ein Schaden entsteht.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
8§ 25. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu
einer Woche wird bestraft, wer unbefugt
1. Dungstoffe von Aeckern, Wiesen, Weiden, Gärten, Obstanlagen
oder Weinbergen ansammelt;
2. Knochen gräbt oder sammelt;
3. Nachlese hält.
§ 26. Mit Geldstrafe bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu vier-
zehn 5rm wird bestraft, wer unbefugt
1. abgesehen von den Fällen des 8 366 Nr. 7 des Strafgesetzbuchs,
Steine, Scherben, Schun ##oder Unrat auf Geundftücke wirft oder
in dieselben bringt;
2.- Leinwand, Wasche'“ ober ähnliche Gegenstande zum Bleichen,
Trocknen eder anderen derartigen Zwecken ausbreitet oder niederlegt;
3. tote Tiere liegen läßt, vergräbt ober niederlegt;
4. Bienenstöcke aufstellt.
§ 27. Mit Geldbstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu
vietzehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt
1. abgesehen von ### Fällen des 8 50 Nr. 7 des Fischereigesetzes
vom 30. Mai 1874, Flachs oder Hanf rötet;
2. in Gewässern Felle aufweicht oder reinigt oder Schafe wäscht;
3. abgesehen von den Fällen des § 366 Nr. 10 des Strafgesetz-
buchs Gewässer verunreinigt oder ihre Benutzung in anderer
Weise erschwert oder verhindert.
§ 268. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu
vierzehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt.
1. fremde auf dem Felde zurückgelassene Ackergeräle gebraucht;
2. die zur Sperrung von Wegen oder Eingängen in eingefriedigte
Grundstücke dienenden Borrichtungen öffnet oder offen stehen läßt;
3. Gruben auf fremden Grundstücken anlegt.
§ 29. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit
Haft wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des § 367 Nr. 12 des
Strasfgesetzbuchs, den Anordnungen der Behärden zuwider es unterläßt,
1. Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Kies-, Mergel-, Kalk= oder Ton-
gruben, Bergwerksschachte, Schürflöcher oder die durch Stockroden
entstandenen Löcher, zu deren Einfriedigung oder Zuwerfung er
verpflichtet ist, einzufriedigen oder einzuwerfen;
2. Oesfwungen, welche er in Eisflächen gemacht hat, durch deutliche
Zeichen zur Warnung vor Annäherung zu verwahren.
§ 30. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit
Haft wird bestraft, wer unbefugt
1. abgesehen von den Fällen des § 305 des Strafgesetzbuchs, fremde