Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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1. das auf oder an Grenzrainen, Wegen, Trifien oder an oder in 
— wachsende Gras oder sonstige Biehfutter abschneidet oder 
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2. von Bäumen, Sträuchern oder Hecken Laub aboflückt oder Zweige 
abbricht, insofern dadurch ein Schaden entsteht. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
8§ 25. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu 
einer Woche wird bestraft, wer unbefugt 
1. Dungstoffe von Aeckern, Wiesen, Weiden, Gärten, Obstanlagen 
oder Weinbergen ansammelt; 
2. Knochen gräbt oder sammelt; 
3. Nachlese hält. 
§ 26. Mit Geldstrafe bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu vier- 
zehn 5rm wird bestraft, wer unbefugt 
1. abgesehen von den Fällen des 8 366 Nr. 7 des Strafgesetzbuchs, 
Steine, Scherben, Schun ##oder Unrat auf Geundftücke wirft oder 
in dieselben bringt; 
2.- Leinwand, Wasche'“ ober ähnliche Gegenstande zum Bleichen, 
Trocknen eder anderen derartigen Zwecken ausbreitet oder niederlegt; 
3. tote Tiere liegen läßt, vergräbt ober niederlegt; 
4. Bienenstöcke aufstellt. 
§ 27. Mit Geldbstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu 
vietzehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt 
1. abgesehen von ### Fällen des 8 50 Nr. 7 des Fischereigesetzes 
vom 30. Mai 1874, Flachs oder Hanf rötet; 
2. in Gewässern Felle aufweicht oder reinigt oder Schafe wäscht; 
3. abgesehen von den Fällen des § 366 Nr. 10 des Strafgesetz- 
buchs Gewässer verunreinigt oder ihre Benutzung in anderer 
Weise erschwert oder verhindert. 
§ 268. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu 
vierzehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt. 
1. fremde auf dem Felde zurückgelassene Ackergeräle gebraucht; 
2. die zur Sperrung von Wegen oder Eingängen in eingefriedigte 
Grundstücke dienenden Borrichtungen öffnet oder offen stehen läßt; 
3. Gruben auf fremden Grundstücken anlegt. 
§ 29. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit 
Haft wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des § 367 Nr. 12 des 
Strasfgesetzbuchs, den Anordnungen der Behärden zuwider es unterläßt, 
1. Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Kies-, Mergel-, Kalk= oder Ton- 
gruben, Bergwerksschachte, Schürflöcher oder die durch Stockroden 
entstandenen Löcher, zu deren Einfriedigung oder Zuwerfung er 
verpflichtet ist, einzufriedigen oder einzuwerfen; 
2. Oesfwungen, welche er in Eisflächen gemacht hat, durch deutliche 
Zeichen zur Warnung vor Annäherung zu verwahren. 
§ 30. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit 
Haft wird bestraft, wer unbefugt 
1. abgesehen von den Fällen des § 305 des Strafgesetzbuchs, fremde
	        
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