Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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nehmigung unter VBedingungen, sowie die Zurückweisung des erhobenen 
Einspeuchs erfolgt durch einen Bescheib der Behöcde, welcher mit Gründen 
zu Wersete und dem Antragsteller, sowie dem Walheigentümer zu er- 
öffnen ift. 
Gegen den Bescheid steht dem Antragsteller, sowie dem Waldeigen- 
#mer innerhalb einer Frist von 10 Tagen die Klage im Verwaltungs- 
stroitwerfahren offen. Zuständig ist Z 
a) der Kreisausschuß, wenn der Beschefd von der Ortspolizeibehörde 
eines Landkreises, oder in der Provinz Hessen-Nassan von dem 
Amtmann erteilt worden ist: 
b) das Bezirksverwallungsgericht, wenn der Bescheid vom Landrat 
(Amtshauptmann, Oberamtmann) oder von der Ortspolizeibehörde 
eines Stadilreises, in der Provinz Haunover von der Polizei- 
behörde einer selbständigen Stadt erteilt worden ist. 
§ 51. Wer vor Erteilung der vorgeschriebenen Genehmigung mit 
der Errichtung einer Feuerstelle beginnt, wird mit Geldstrafen bis zu 
150 Mark oder mit Haft bestraft. Auch kann die Behörde (8 47) die 
Weiterführung der Aulage verhindern und die Wegschaffung der errichteten 
Anlage anordnen. 
§ 52. Die Bestlmmungen des Gesetzes vom 25. August 1876, 
betressend die Verteilung der öffentlichen Lasten bei Grundstäcksteilungen 
und die Gründung neuer Ansiedelungen re. (G.-S. S. 405), werden durch 
das gegenwärtige Gesetz nicht berührt. 
Ist zur Errichtung der Feuerstelle (6 47) eine Ansiedelungsge- 
nehmigung erforderlich, so ist in dem Geltungsbereiche des vorstehend 
genannten Gesetzes das Verfahren nach den §8 48 bis 50 Hes gegen- 
wärtigen Gesetzes mit dem Verfahren nach den §8§ 13 bis 17 des Gesetzes 
vom 25. August 1876 zu verbinden. 
Titel II. Strafver fahren. 
§53. Für die Zuwiderhaudlungen gegen dieses Gesetz sind die 
Schöffangerichte zuständig. 
Die gesetzliche Befugnis der Ortspolizeibehörden zur vorläufigen 
Straffestsetzung, beziehungsweise zur Verhängung einer etwa verwirkien 
Einziehnng wird hierdurch nicht berührt. 
Das Amt des Amisanwaltes kann verwaltenden Forstbeamten Üüber- 
tragen werden. 
&* 54. Die an die Stelle einer nicht beizutreibenden Geldstrafe ein- 
tretende Haft kann vollstreckt werden, ohne daß der Versuch der Beitrei- 
bung der Geldstrafe gegen den für haftbar Erklärten gemacht worden ist, 
sofern die Zahlungsunfähigkeit desselben gerichtskundig ist. 
§ 55. Fäür das gerichtliche Verfahren gellen, soweit nicht in diesem 
Gesetze abä#nderude Bestimmungen getroffen sind, die Vorschristen der 
S#r#afur#chordn#nug über das Verfahren vor den Sche#tengerichten. 
§ 56. MWehrere Straffsachen können, auch wenn ein Zusammenhong 
(68 3 und 236 der Strafprozeßord##ng) nicht vorhanden ist, zum Zwecke 
gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbunden werden.
	        
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