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nehmigung unter VBedingungen, sowie die Zurückweisung des erhobenen
Einspeuchs erfolgt durch einen Bescheib der Behöcde, welcher mit Gründen
zu Wersete und dem Antragsteller, sowie dem Walheigentümer zu er-
öffnen ift.
Gegen den Bescheid steht dem Antragsteller, sowie dem Waldeigen-
#mer innerhalb einer Frist von 10 Tagen die Klage im Verwaltungs-
stroitwerfahren offen. Zuständig ist Z
a) der Kreisausschuß, wenn der Beschefd von der Ortspolizeibehörde
eines Landkreises, oder in der Provinz Hessen-Nassan von dem
Amtmann erteilt worden ist:
b) das Bezirksverwallungsgericht, wenn der Bescheid vom Landrat
(Amtshauptmann, Oberamtmann) oder von der Ortspolizeibehörde
eines Stadilreises, in der Provinz Haunover von der Polizei-
behörde einer selbständigen Stadt erteilt worden ist.
§ 51. Wer vor Erteilung der vorgeschriebenen Genehmigung mit
der Errichtung einer Feuerstelle beginnt, wird mit Geldstrafen bis zu
150 Mark oder mit Haft bestraft. Auch kann die Behörde (8 47) die
Weiterführung der Aulage verhindern und die Wegschaffung der errichteten
Anlage anordnen.
§ 52. Die Bestlmmungen des Gesetzes vom 25. August 1876,
betressend die Verteilung der öffentlichen Lasten bei Grundstäcksteilungen
und die Gründung neuer Ansiedelungen re. (G.-S. S. 405), werden durch
das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.
Ist zur Errichtung der Feuerstelle (6 47) eine Ansiedelungsge-
nehmigung erforderlich, so ist in dem Geltungsbereiche des vorstehend
genannten Gesetzes das Verfahren nach den §8 48 bis 50 Hes gegen-
wärtigen Gesetzes mit dem Verfahren nach den §8§ 13 bis 17 des Gesetzes
vom 25. August 1876 zu verbinden.
Titel II. Strafver fahren.
§53. Für die Zuwiderhaudlungen gegen dieses Gesetz sind die
Schöffangerichte zuständig.
Die gesetzliche Befugnis der Ortspolizeibehörden zur vorläufigen
Straffestsetzung, beziehungsweise zur Verhängung einer etwa verwirkien
Einziehnng wird hierdurch nicht berührt.
Das Amt des Amisanwaltes kann verwaltenden Forstbeamten Üüber-
tragen werden.
&* 54. Die an die Stelle einer nicht beizutreibenden Geldstrafe ein-
tretende Haft kann vollstreckt werden, ohne daß der Versuch der Beitrei-
bung der Geldstrafe gegen den für haftbar Erklärten gemacht worden ist,
sofern die Zahlungsunfähigkeit desselben gerichtskundig ist.
§ 55. Fäür das gerichtliche Verfahren gellen, soweit nicht in diesem
Gesetze abä#nderude Bestimmungen getroffen sind, die Vorschristen der
S#r#afur#chordn#nug über das Verfahren vor den Sche#tengerichten.
§ 56. MWehrere Straffsachen können, auch wenn ein Zusammenhong
(68 3 und 236 der Strafprozeßord##ng) nicht vorhanden ist, zum Zwecke
gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbunden werden.