Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

und in denjenigen Landesleilen, in welchen zurzeit das Gesey vom 
14. Mai 1852 Geltung hat, an die Stelle dieses Gesetzes und der dasselbe 
ergänzenden Bestimmungen. 
Von diesem Tage ab sind für das weilere Verfahren in denjenigen 
Sachen, in welchen eine polizeiliche Strafverfügung noch nicht behändigt 
ist, die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes maßgebend. 
§ 13. Die Minister des Innern und der Justiz haben die zur 
Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen reglementarischen Bestimmungen 
zu erlassen. 
Urkundlich 2c. 
2. Anweisung vom 8. Juni 1883 zur Ausführung des Gesetzes vom 
23. April 1883, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen 
1 wegen Uebertretungen. 
§ 1. Die Befugnis zum Erlasse der polizeilichen Strafverfügung steht 
derjenigen Person oder derjenigen chörde, woche die Polizeiverwaltung in 
einem bestimmien Bezirke auszuüben hat, wegen der in diesem 4ê kemerHalb 
ihres Verwaltungsbereichs begangenen Uebertretungen *8 
Ist gesetzlich die Verwaltung der Polizei für einzelne Gegenstände, wie die 
der Hafen-, Strom= und Schiffahrtspolizei, die Deich-, Eisenbahn- und Chaufsee- 
koluei, nicht der Polizeibehörde des Orts, sondern einer besonderen Behörde 
bertrahen, so gebührt nur dieser die Befugnis zur polizeilichen Strafverfügun 
wegen der innerhalb ihres Bezrls begangenen Uebertretungen derjenigen Straf- 
vorschriften, welche die ihr übertragene besondere Polizeiverwaltung betreffen. 
Ausgeschlossen von der polizeilichen trafversücung find die im § 2 
Gesetzes angeführten Uebertretungen, für deren Aburteilung die Rheinschiffahrts= 
erichte (Ges. v. S. März 1879, G.S. S. 129) oder die Elbzollgerichte (Ges. v. 
März 1879, G.-S. S. 132) zuständig find, sowie dieirnigen, für deren Ab- 
urteilung Gewerbegerichte als besondere Gerichte gemäß § 14 Nr. 4 des Gerichts- 
verfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 zuständig find (Verordn. die Gewerbe-- 
gerichte in der Rheinprovinz betreffend, vom 7. zuuft 1846, G.-S. S. 403), 
endlich die der bergpolizeilichen Vorschriften, welche durch § 209 des Allgemeinen 
Berggesetzes für die preußischen Staaten vom 24. Juli 1865 (G.-S. S. 705) 
von dem administrativen Strafverfahren ausgeschlossen sind. 
Der Erlaß einer polizeilichen Strafverfügung findet ferner nicht statt bei 
Muwsberhandlungen gegen das Forstdiebstahlsgesetz vom 15. April 1878 (G. S. 
221), da die in diesem angesroßte Greibeitastrae auch wenn sie nur an die 
Stelle einer Geldstrafe tritt, nicht in Haft, sondern in Gefängnis besteht. 
Weas nachstehend für Polizeiverwalter bestimmt ist, findet da, wo die Polzei 
nicht von einzelnen Personen, sondern von Behörden verwaltet wird, in gleicher 
Weise auf die letzteren Anwendung. 
32. Wenn auch der § 1 des Geseces dem Polizeiverwalter nicht die Ver- 
flichtung auferleßt. sondern nur die Befugnis verleiht, polizeiliche Strafver- 
Igungen wegen Uebertretungen zu erlassen, so hat doch der Polizeiverwalter 
wur Wahrung der polizeilichen Interessen in allen dazu geeigneten Fällen von 
er gedachten Befugnis Gebrauch zu machen, da sonst die Absicht des Gesetzes 
vereitelt werden wörde. Derselbe hat daher in jedem einzelnen, zu seiner 
Kenntnis gelangenden Falle einer in seinem Verwaltungsbereiche begangenen 
Uebertretung zu prüfen, ob er selbst eine polizeiliche Strafverfügung zu erlassen, 
oder die Sache an den Amtsanwallt zur gerichtlichen Verfolgung abzugeben hat. 
  
#ol, bierim betreffs der Berechtigung der Polizeibehörden zur Milderung 
iederaufhebung noch nicht #r empe polizeilicher Strafverfügungen 
den Ministerialerlaß vom 7. Januar 1893 (M.-Bl. S. 26), 
b) den Ministerialerlaß vom 7. März 1894 (M.-Bl. S. 43), 
e) den Ministerialerlaß vom 25. März 1895 (M.-Bl. S. 141). 
bzw. 
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