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lung gegen dieses Gesetz entstandenen Schadens ist im Wege des Zivil-
prozesses geltend zu machen.
5 68. Erfolgt bei Entwendungen die Entscheidung durch den
Nichter auf Grund der Hanptverhanblung, so hat der Richter auf den
Antrag des Beschädigten neben der Strafe die Verpflichtung des Schul-
digen zum Ersatz des nach den örtlichen Preisen abzuschätzenden Wertes
des Entwendet#en an den Beschädigten anszusprechen.
Fl#r den Antrag kommen die Vorschriften der Strafprozeßordnung
über den Antrag auf Znerkennung einer Buße (88 443 bis 445) zur
entsprechenden Anwendung.
Durch den Antrag auf Wertsersatz wird der weitergehende Anspruch
auf Schadenersatz nicht ausgeschlossen.
*8 69. Bei Weidefreveln (§ 14) und, sofern es sich um Uebertritt
von Tieren handelt, bei Zuwiderhandlungen gegen den § 10 bieses
Gesetzes und gegen den § 367 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs hat der Be-
schädigte die Wahl, die Erstatiung des nachweisharen Schadens oder die
Zahlung eines Ersatzgeldes zu fordern.
Der Anspruch auf Ersatzgeld ist vnabhängig von dem Nachweis
eines Schadens.
Mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatzgeld erlischt das
Recht auf Schadenserstattung. Ist aber der Anspruch auf Schadens-
erstattung erhoben, so kann bis zur Verkündung des Endurteils erster
Instänz statt der Schadenserstattung das Ersatzgeld gefordert werden.
Treten die Tiere in den Fällen der §8 10 und 14 dieses Gesetzes
oder im Falle des 8 368 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs zugleich auf die
Grundstücke verschiedener Besitzer über, so wird das Ersatzgeld nur ein-
makl erlegt. Dasselbe gebührt demjenigen Besitzer, welcher den Anspruch
zuerst bei der Ortspolizei angebracht hat. Ist die Anbringung von
Mehreren gleichzeitig erfolgt, so wird das Ersatzgeld zwischen diesen gleich-
mäßig verteilt, den übrigen Besitzern verbleibt das Recht auf Schadensersatz.
§ 70. Der Anspruch auf Ersatz verjährt in vier Wochen.
Die Verjährung begin#t mit dem Tage, an welchem der Uebertritt
der Tiere stattgefunden hat.
Die BVerjährung wird unterbrochen durch Erhebung der Klage auf
Schadensersatz.
§ 71. Das Ersatzgeld beträgt:
1. wenn die Tiere betroffen werden auf bestellten Aeckern vor be-
endeter Ernte, künstlichen oder auf solchen Wiesen, oder mit
Futterkräutern bescketen Weiden, welche der Besitzer selbst noch
mit der Hütung verschont, oder die derselbe eingefriedigt hat,
in Gärten, Baumschulen, Beinbergen, auf mit Nohr bewachsenen
Flächen, auf Weidenhegern, Dünen, Dömmen, Deichen, Buhnen,
Deckwerken, gedeckten Sandflächen, Graben oder Kanalböschungen,
in Forstkulturrn, Schonungen ober Saatkämpen:
a) für ein Pferd, einen Esel oder ein Stück
Rindvieh ............. 2mMath
b) für ein Schwein, eine Ziege v0e13 ein Schaf 1%500 „