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gepfändeten Tiere oder über die Annahme und Verwahrung eines anderen
geeigneten Pfandes vorläußige Festsetzung zu treffen. Gegen die Festsetzung
ist ein Rechtomittel nicht zulässig.
§ 84. Der Bescheiè der Ouspolizeibehörde- (4 82) is dem Be-
teiligten zu eröffnen. Innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der Er-
öffnung steht jedem Teile die Klage bei dem Kreisamsschusse, In Stadt-
kreisen und in den zu einem Landkreise gehörigen. Stäbten mit mehr als
zehntansend Einwohnern bei dem Bezirksverwaltung erichte zu. Auch
hier findet die Vorschrift des § 83 Abs. 1 Anwendung. Die Entscheidungen
des Rreisausschusses und des Bezirksverwalmugsgerichts find endgültig.
§ 85. Ist durch eine rechtskräftige Eutscheidung die Pfandung auf-
recht erhalten, so läßt die Ortspolizeibehörde die gepfändeten oder in
Pfand gegebenen Gegenstände nach ortsüblicher Bekanntmachung öentlig
versteigern.
Bis zum Zuschlage kann der Gepfändete gegen Zahlung eines von
duer Ortspolizeibehörde festzusetzenden Geldbetrages sowie der Verstrigerungs-
kosten die gepfändeten oder in Pfand gegebenen Gegenstände einlösen.
8 86. Der Erlös aus der Bersteigerung oder die eingezahlte Summe
dient zur Deckung aller entstandenen Kosten sowie der Ersatzgelder.
Zur Deckung den Schadenersatzes dient der Erlös oder die einge-
zahlte Summe nur, wenn der Anspruch dorauf innerhalb dreier Monat#
nach der Pfändung geltend gemacht iste
Der nach Deckung der zu zahlenden Beträge sich ergebende Rest
wird dem Gepfändeten zurückgegeben. Ist dieser seiner Person oder seinem
Aufenthalte nach unbekannt, so wird der Rest der Armenkasse des Ortes,
in welchem die Pfändung geschehen ist, ausgezahlt. Innerhalb dreier
Monate nach der Anszahlung kann der Gepfändete den NRest zurückverlangen.
§ 87. Fordert der Beschädigte im Falle der Pfändung Ersatzgeld,
so ist über diese Forderung und die Pfändung in demselben Verfahren
zu verhandeln und zu entscheiden.
Uusiwish 88. Die in 88 49, 50, 76, 80, 84 erwähnten Fristen sind praͤ-
isch.
Titel V. Uebergangs= und Schlußbestimmungen.
§ 89. Das gegemwärtige Gesetz findet auf den Stadelreis Berlin
mit der Maßgabe Anwendung, daß die im gegenwärtigen Gesetze dem
Bezirksrate zugewiesenen Obliegenheiten vom Oberpräfidenten wahrge-
nommen werden.
§ 90. In den Hobhenzollernschen Landen werden die dem Kreis-
ausschusse beigelegten Befugnisse vom Amtsausschuß und bis zur Ein-
führung eines Bezirksrats die dem letzteren beigelegten Befugnisse von
der Bezirksregierung wahrgenommen.
§ 91. Jür die übrigen Landesteile außerhalb des Geltungsbereiches
der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 (Gesepxsamml. S. 335) kommen
bis zur Einführung von Kreisausschüssen, Bezirisverwaltungsgerichten und
Bezirksräten folgende besondere Bestimmungen zur Anwendung.
1. Es werden die in diesem Gesetze bezeichnete#n Verrichtungen