Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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geworben oder eingesammelt worden sind. Das unbefugte 
Sammeln von Kräutern, Beeren und Pilzen unterliegt forst- 
polizeilichen Bestimmungen. 
89 2. Der Forstdiebstahl wird mit einer Gelbstrafe bestraf!, welche dem 
fünffachen Werte des Entwendeten gleichkommt und niemals unter einer 
Mark betragen darf. 
§ 3. Die Strafe soll gleich dem zehnfachen Werte des Entwendeten 
und niemals unter 2 Mark sein; 
1. wenn der Forstdiebstahl an einem Sonn= oder Festtage oder in 
der Zeit vom Sonnennuntergang bis Sonnenaufgang be- 
gangen ist; 
2. wenn der Täter Mittel angewendet hat, um sich unkenntlich zu 
machen; 
3. wenn der] Täler dem Bestohlenen oder der mit dem Forstschutz 
betrauten Person seinen Namen oder Wohnort anzugeben sich 
geweigert hat, oder falsche Angaben über seinen oder seiner 
Gehilfen Namen oder Wohnort gemacht, oder auf Aurufen des 
Bestohlenen oder der mit dem Forstschutz betrauten Person, stehen 
zu bleiben, die Flucht ergriffen oder fortgesetzt hat; 
4. wenn der Täter in den Fällen Nr. 1 bis 3 6. 1 zur Begehung 
des Forstdiebstahls sich eines schneidenden Werkzeuges, insbesondere 
der Säge, der Schere oder des Messers bedient hat; 
l wenn der Täter die Ausantwortung der zum Forstdiebstahl be- 
stimmien Werkzeuge verweigert; 
. wenn zum Zwecke des Forstdiebstahls ein bespanntes Fuhrwerk, 
ein Kahn oder Lasttier mitgebracht ist; 
4l wenn der Gegenstand der Entwendung in Holzpflanzen besteht: 
l wenn Kien, Harz, Saft, Wurzeln, Rinde oder die Haupt Mittel)= 
triebe von stehenden Bäumen entwendet find; 
l wenn der Forstdiebstahl in einer Schonung, in einem Pflanz- 
garten oder Saalkampe begangen ist. 
8 4. Der Versuch des Forstdiebstahls und die Teilnahme (Mit- 
täterschaft, Anstiftung, Beihilfe) an einem Forstdiebstahl oder an einem 
lache desselben werden mit der vollen Strafe des Forstdiebstahls 
bestraft. 
8 5. Wer sich in Beziehung auf einen Forstdiebstahl der Be- 
günstigung oder der Hehlerei schuldig macht, wird mit einer Geldstrafe 
bestraft, welche dem fünffachen Werte des Entwendeten gleichkommt und 
niemals unter einer Mark betragen darf. 
Die Bestimmungen des § 257 Abs. 2 und 3 des Reichsstrafgesetz- 
buchs finden Anwendung. 
8 6. Neben der Gelbstrafe kann auf Gefängnisstrafe bis zu sechs 
Monaten erkannt werden: 
1. wenn der Forstdiebstahl von drei oder mehr Personen in gemein- 
schafilicher Ausführung begangen ist; 
2. wenn der Forstdiebstahl zum Zwecke der Veräußerung des Ent- 
wendeten oder darans hergestellter Gegenstände begangen ist; 
# 0. N O
	        
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