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geworben oder eingesammelt worden sind. Das unbefugte
Sammeln von Kräutern, Beeren und Pilzen unterliegt forst-
polizeilichen Bestimmungen.
89 2. Der Forstdiebstahl wird mit einer Gelbstrafe bestraf!, welche dem
fünffachen Werte des Entwendeten gleichkommt und niemals unter einer
Mark betragen darf.
§ 3. Die Strafe soll gleich dem zehnfachen Werte des Entwendeten
und niemals unter 2 Mark sein;
1. wenn der Forstdiebstahl an einem Sonn= oder Festtage oder in
der Zeit vom Sonnennuntergang bis Sonnenaufgang be-
gangen ist;
2. wenn der Täter Mittel angewendet hat, um sich unkenntlich zu
machen;
3. wenn der] Täler dem Bestohlenen oder der mit dem Forstschutz
betrauten Person seinen Namen oder Wohnort anzugeben sich
geweigert hat, oder falsche Angaben über seinen oder seiner
Gehilfen Namen oder Wohnort gemacht, oder auf Aurufen des
Bestohlenen oder der mit dem Forstschutz betrauten Person, stehen
zu bleiben, die Flucht ergriffen oder fortgesetzt hat;
4. wenn der Täter in den Fällen Nr. 1 bis 3 6. 1 zur Begehung
des Forstdiebstahls sich eines schneidenden Werkzeuges, insbesondere
der Säge, der Schere oder des Messers bedient hat;
l wenn der Täter die Ausantwortung der zum Forstdiebstahl be-
stimmien Werkzeuge verweigert;
. wenn zum Zwecke des Forstdiebstahls ein bespanntes Fuhrwerk,
ein Kahn oder Lasttier mitgebracht ist;
4l wenn der Gegenstand der Entwendung in Holzpflanzen besteht:
l wenn Kien, Harz, Saft, Wurzeln, Rinde oder die Haupt Mittel)=
triebe von stehenden Bäumen entwendet find;
l wenn der Forstdiebstahl in einer Schonung, in einem Pflanz-
garten oder Saalkampe begangen ist.
8 4. Der Versuch des Forstdiebstahls und die Teilnahme (Mit-
täterschaft, Anstiftung, Beihilfe) an einem Forstdiebstahl oder an einem
lache desselben werden mit der vollen Strafe des Forstdiebstahls
bestraft.
8 5. Wer sich in Beziehung auf einen Forstdiebstahl der Be-
günstigung oder der Hehlerei schuldig macht, wird mit einer Geldstrafe
bestraft, welche dem fünffachen Werte des Entwendeten gleichkommt und
niemals unter einer Mark betragen darf.
Die Bestimmungen des § 257 Abs. 2 und 3 des Reichsstrafgesetz-
buchs finden Anwendung.
8 6. Neben der Gelbstrafe kann auf Gefängnisstrafe bis zu sechs
Monaten erkannt werden:
1. wenn der Forstdiebstahl von drei oder mehr Personen in gemein-
schafilicher Ausführung begangen ist;
2. wenn der Forstdiebstahl zum Zwecke der Veräußerung des Ent-
wendeten oder darans hergestellter Gegenstände begangen ist;
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