— 580 —
§ 13. An die Stelle eine Geldstrafe, welche wegenlUnvermögens des
Berurteilten und des für hafibar Erklärten nicht beigetrieben werden
kann, tritt Gefängnisstrafe. Dieselbe kann vollstreckt werden, ohne daß
der Versuch einer Beitreibung der Geldstrafe gegen den für hafibar Er-
Märten gemacht ist, sofern dessen Zahlungsunfähigkeit gerichtskundig ist.
Der Betrag von einer bis zu fünf Mark ist einer eintägigen
Gefängnisstrafe gleich zu achten.
Der Mindestbetrag der an die Stelle der Geldstrafe tretenden
Gefängnisstrafe ist ein Tag, ihr Höchstbetrag sind sechs Monate. Kann
nur ein Teil der Geldstrafe beigetrieben werden, so tritt für den Rest
derselben nach dem in dem Urteile festgesetzten Verhältnisse die Gefängnis-
strafe ein.
Gegen die in Gemäßheit der §§ 11 und 12 als haflbar Erklärten
tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Gefängnisstrafe nicht ein.
§ 14. Statt der in dem § 13 vorgesehenen Gefängnisstrafe kann
während der für dieselbe bestimmten Dauer der Berurteilte, auch ohne in
einer Gefangenanstalt eingeschlossen zu werden, zu Forst oder Gemeinde-
arbeiten, welche seinen Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen sind, an-
gehalten werden.
Die näheren Bestimmungen wegen der zu leistenden Arbeilen werden
mit Rücksicht auf die vorwaltenden Lohn= und örtlichen Verhältnisse von
dem Regierungspräsidenten (Landdrosten) in Gemeinschaft mit dem Ersten
Staatsanwalt beim Oberlandesgerichte erlassen. Dieselben sind ermächtigt,
gewisse Tagewerke dergestalt zu bestimmen, daß die Verurteilten, wenn sie
durch angestrengte Tätigkeit mit der ihnen zugewiesenen Arbeit früher zu-
stande kommen, auch früher entlassen werden.
§ 15. Aexte, Sägen, Messer und andere zur Begehung des Forst-
diebstahls geeignete Werkzeuge, welche der Täter bei der Zuwiderhandlung
bei sich geführt hat, sind einzuziehen, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen
gehören oder nicht.
Die Tiere und andere zur Wegschaffung des Entwendeten dienen-
den Gegenstände, welche der Täter bei sich führt, unterliegen nicht der
Einziehung.
§ 16. Wird der Täter bei Ausführung eines Forstdiebstahls oder
gleich nach derselben betroffen oder verfolgt, so sind die zur Begehung des
Forstdiebstahls geeigneten Werkzeuge, welche er bei sich führt (§ 15). in
Beschlag zu nehmen.
§ 17. Wird in dem Gewahrsam eines innerhalb der letzten zwei
Jahre wegen einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz rechtskräftig Ver-
urleillen frisch gefälltes, nicht forstmäßig zugerichtetes Holz gefunden, so
ist gegen den Inhaber auf Einziehung des gefundenen Holzes zu erkennen,
sofern er sich über den redlichen Erwerb des Holzes nicht ausweisen kann.
Die Einziehung erfolgt zugunsten der Armenkasse des Wohnorts des
Verurteilten.
8 18. Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses
Gele. verjährl, sofern nicht einer der Zälle der §§ 6 und 8 vorliegt, in
6 Monaten.