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1nn rnlexlafies einer taligcllichen Strafverfügung hat der Polizeiverwalter
entbalten, wenn er die Anwendung eines seine Komp rur. ersteig
cher für ang zrrchtet (eb. rE*i79 eten er wenn er in
rung bringt, e zur gerichtlichen Der-
einer gu en * hat. 2 oi von allen denjenig
in zeche n der Polizeiverwalter ein persönliches Interesse an dem x
dan e der
gans Berechtigt * der Po rhi uti von dem Erlasse einer polizeilichen
Strafverfügung abzuse en u erfolgung dem Amtsanwalt zu überlassen,
wenn er es wegen der Zweifelhaftigkeit es alles in betreff der Feststellung
des Tatbestandes oder der Auslegung der krofoorichen 88 aus einem
sonstigen besonderen Grunde im Einzelfalle für angemessen er
#. n den hiernach nicht ausgenommenen Fällen hat “ der t
verwhte, wenn er von einer in seinem Amtsbereiche vorgefallenen Uebe
Kenntnis erhält, zunächst davon, zu welcher Zeit, wie und von wem sie —
ist, Ueberzeugung zu verschaffen.
l4. Hat er die Uebertretung selbst wahrgenommen oder die Ueberzen zund
davon durch anntlichet au eigener * ahrnehmung des Anzeigenden b
oder burch Angaben g laubwürdi Zeugen uniest r oder E—
eines Beamten erlan t so — üehrch ungen nicht, sofern nur
daraus zie hz r Stra 3 Umstände (8 2 b,ber raben.
benso wird es, falls er anderweiti dern einer Ueb
erhält, in der Regel genügen, wenn er die Uebertretung auf frn Weise
in Erf g gebracht hal und mindestens eine hlauherb Person sfie be-
zeugen
WPrachtet deFr Polizeiverwalter, um, die orderliche Ueberzeugung von
der * oder A Mitteln zu #3 —. en Led
Ermrittelunger r E o hat er diese # Krgeste babe aber Frreich guzur
verlässige 4u veranla Er it bierbei an keine Förmlichkeit, auch
an ein ES arisches m—— geb
Zur eidlichen Vernehmung von Jeugen ist er nicht berechtigt. Zeugenver-
nehmungen durch welche Kosten erwachsen, find zu unterlassen.
Ueber die polizeilichen Strafverfügungen wegen Eit# ist
eine Strafliste nach dem beiliegenden Peberlcun ! mii — Kalende
sortsaufenden Nummern zu führen zund behufs der Strafverfü
beiliegenden Jormular II als Aktenbogen ede einzelne # —t er 8
usfertigung der Strafver fügung 3— ällen wo Juur Haft festg t wtr
der, dem beiliegenden Jormular III, sowie in den Fällen, wo keeeh
und die an deren Stelle tretende Haft festgesetzt wird, von dem —
Jormular IV Gebrauch zu machen.
6 Findet der Polizeiverwalter den en seiner Kenntnis gelangten
einer Uebertretung zu einer polizeilichen Str asnersiüo m — so tiẽ
diese in die Strafliste ein, ferhol die ur A#
oder IV aus und füllt die Nr. 2 und 3 des u ag 2x o. s ID
in entsprechender Weise aus.
ie rgenn e Strafverfügung gegen Beschuldigte im Alter von 12 bis
18 Jahren (§ 1 des Gese 1 st gegen d den * uldigten selbst und nicht
ge en den bLesthlichen Vedrelese esselben welcher letztere indes
des Gesetzes ebenfalls inger alb der rrich den ½ ldigten laufenden Fri
n Antrage auf gerichtliche Entscheidung befugt ist.
Die polizeiliche Verfügung muß die im § 4 des Gesetzes bezeichneten
Angaben vollständig enthalten.
Ist die Uebertetung mit Geldstrase oder Haft bedroht, so hat der Polizei-
verwalter nach den bei der Uebertretung obwaltenden Umständen und mit
auf die Person des Deschuldigten auf. Fine Vorbestrafungen, zu ermessen
ob Geldstrafe oder sogle Haft# sestufegen
Wird eine Geld a festgesetzt, darf sie nicht weniger als eine Mark
1) Die allen Polizeibehörden geläufigen Formulare sind nicht wit abgedruckt.
Kope, Polizeiverordnungen. 8d. I.