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Eine Ausfertigung des Beeidigungsprotokoll wird den Amtsgerichten
mitgeteilt, in deren Bezirke der dem Schutze des Beeidigten anvertraute
Bezirk liegt.
§ 25. Ist eine in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen oder
nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zur Ermittelung von Forst-
diebstählen beeidigte Person als Zeuge oder Sachverständiger zu vernehmen,
so wird es der Eidesleistung gleich geachtet, wenn der zu Vernehmende die
Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den ein für allemal
geleisteten Eid versichert.
Diese Wirkung der Beeidigung hört auf, wenn gegen den Beeidigten
eine die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter nach sich ziehende
Verurteilung ergeht, oder die in Gemäßheit des § 23 erteille Genehmi-
gung zurückgezogen wird.
§ 26. Die mit dem Forstschutze betrauten Personen erstatten ihre
Anzeigen an den Amtsanwalt schriftlich und periodisch. Sie haben zu
diesem Zwecke VBerzeichnisse zu führen, in welchen die einzelnen Fälle
unter fortlaufenden Nummern zusammenzustellen sind. Die Verzeichnisse
werden dem Amtsanwalt in zwei Ausfertigungen eingereicht. In diese
Verzeichnisse können von dem Amtsanwalt auch die anderwärts eingehen-
den Anzeigen eingetragen werden.
Die näheren Vorschriften über die Aufstellung und die Einreichung
der Verzeichnisse werden von der Justizverwaltung erlassen.
§ 27. Der Amtsanwalt erhebt die öffentliche Klage, indem er bei
Ueberreichung einer Ausfertigung des Verzeichnisses (6 26) den Antrag
auf Erlaß eines richterlichen Strafbefehls stellt und die beantragten
Strafen nebst Wertersatz neben den einzelnen Nummern des Verzeichnisses
vermerkt.
Der Erlaß eines Strafbefehls ist für jede Geldstrafe und die dafür im
Unvermögensfalle festzusetzende Gefängnisstrafe, sowie flür den Wertersatz
und die verwirktie Einziehung zulässig.
Der Strafbefehl muß die Eröffnung enthalten, daß er vollstreckbar
werde, wenn der Beschuldigte nicht in einem, sogleich in dem Strafbefehle
anzuberaumenden, eintretendenfalls zugleich zur Hauptverhandlung be-
stimmten Termine vor dem Amtsrichter erscheine und Einspruch erhebe.
Die in dem Strafbefehle getroffene Festsetzung ist von dem Amis-
richter neben jeder Nummer des Verzeichnisses einzutragen und dem An-
geklagten mit einem Auszuge aus dem Verzeichnisse zuzustellen.
Die mit dem Forstschutz betrauten Personen, welche nach den An-
zeigen als Beweiszeugen auftreten sollen, sind durch ihre Vorgesetzten zu
veranlassen, in dem beraumten Termine zu erscheinen. Die sonst er-
forderlichen Zaugen sind zu demselben zu laden.
§ 28. Auf den Einspruch kann vor dem Termine verzichtet werden.
Auf Sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-
säumung des Termins finden die 88 44, 45 Abs. 1, 46 und 47 der
Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. Wird dem Gesuche statt-
gegeben, so ist ein neuer Strafbefehl unter Aufhebung des früheren zu
erlassen.