Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Eine Ausfertigung des Beeidigungsprotokoll wird den Amtsgerichten 
mitgeteilt, in deren Bezirke der dem Schutze des Beeidigten anvertraute 
Bezirk liegt. 
§ 25. Ist eine in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen oder 
nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zur Ermittelung von Forst- 
diebstählen beeidigte Person als Zeuge oder Sachverständiger zu vernehmen, 
so wird es der Eidesleistung gleich geachtet, wenn der zu Vernehmende die 
Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den ein für allemal 
geleisteten Eid versichert. 
Diese Wirkung der Beeidigung hört auf, wenn gegen den Beeidigten 
eine die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter nach sich ziehende 
Verurteilung ergeht, oder die in Gemäßheit des § 23 erteille Genehmi- 
gung zurückgezogen wird. 
§ 26. Die mit dem Forstschutze betrauten Personen erstatten ihre 
Anzeigen an den Amtsanwalt schriftlich und periodisch. Sie haben zu 
diesem Zwecke VBerzeichnisse zu führen, in welchen die einzelnen Fälle 
unter fortlaufenden Nummern zusammenzustellen sind. Die Verzeichnisse 
werden dem Amtsanwalt in zwei Ausfertigungen eingereicht. In diese 
Verzeichnisse können von dem Amtsanwalt auch die anderwärts eingehen- 
den Anzeigen eingetragen werden. 
Die näheren Vorschriften über die Aufstellung und die Einreichung 
der Verzeichnisse werden von der Justizverwaltung erlassen. 
§ 27. Der Amtsanwalt erhebt die öffentliche Klage, indem er bei 
Ueberreichung einer Ausfertigung des Verzeichnisses (6 26) den Antrag 
auf Erlaß eines richterlichen Strafbefehls stellt und die beantragten 
Strafen nebst Wertersatz neben den einzelnen Nummern des Verzeichnisses 
vermerkt. 
Der Erlaß eines Strafbefehls ist für jede Geldstrafe und die dafür im 
Unvermögensfalle festzusetzende Gefängnisstrafe, sowie flür den Wertersatz 
und die verwirktie Einziehung zulässig. 
Der Strafbefehl muß die Eröffnung enthalten, daß er vollstreckbar 
werde, wenn der Beschuldigte nicht in einem, sogleich in dem Strafbefehle 
anzuberaumenden, eintretendenfalls zugleich zur Hauptverhandlung be- 
stimmten Termine vor dem Amtsrichter erscheine und Einspruch erhebe. 
Die in dem Strafbefehle getroffene Festsetzung ist von dem Amis- 
richter neben jeder Nummer des Verzeichnisses einzutragen und dem An- 
geklagten mit einem Auszuge aus dem Verzeichnisse zuzustellen. 
Die mit dem Forstschutz betrauten Personen, welche nach den An- 
zeigen als Beweiszeugen auftreten sollen, sind durch ihre Vorgesetzten zu 
veranlassen, in dem beraumten Termine zu erscheinen. Die sonst er- 
forderlichen Zaugen sind zu demselben zu laden. 
§ 28. Auf den Einspruch kann vor dem Termine verzichtet werden. 
Auf Sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver- 
säumung des Termins finden die 88 44, 45 Abs. 1, 46 und 47 der 
Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. Wird dem Gesuche statt- 
gegeben, so ist ein neuer Strafbefehl unter Aufhebung des früheren zu 
erlassen.
	        
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