Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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* 29. Ueber alle Einsprüche, sowie über alle Anträge, welche der 
Amtsrichter unter Ablehnung des Strafbefehls zur Hauptwerhaudlung 
gebracht hat, kann in einer Hauptverhandlung verhandelt und entschieden 
werden. Das Protokoll über dieselbe wird nach den Nummern des Ver- 
zeichnisses geführt. 
Von einem auf Verwerfung des Einspruchs lautenden Urteile wird 
dem Verurteilten nur die Urteilsformel zugestellt. 
§ 30. In den Fällen der §8§ 6 und 8 sindet der Erlaß eines 
Strafbefehls nicht statt. Der Amtsanwalt erhebt die öffentliche Klage 
durch Einreichung einer Anklageschrift, welcher ein Auszug aus dem Ver- 
zeichnisse (8 26) beizufügen ist. Die Hauptverhandlung kann ohne An- 
wesenheit des Angeklagten erfolgen. 
§ 31. Wird gegen ein von dem Amtsrichter ohne die Zuziehung 
von Schöffen erlassenes Urteil die Berufung eingelegt, so sind zum Zwecke 
der Bildung besonderer Akten durch den Gerichtsschreiber beglaubigte 
Auszüge aus den Akten erster Instanz zu fertigen. 
§ 32. Die Repvision gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen 
Urteile findet nur stalt, wenn eine der in den §§ 6 und 8 vorgesehenen 
strafbaren Handlungen den Gegenstand der Untersuchung bildet. 
§ 33. Die Vollstreckung der Strafbefehle und der Urteile erfolgt 
durch den Amtsrichter. 
§ 34. Eine auf Grund dieses Gesetzes ausgesprochene und ein- 
gezogene Geldstrafe fließt dem Beschädigten zu. Diese Bestimmung bezieht 
sich nicht auf eine im Falle des 8 8 erkannte Zusatzstrafe. 
Weist der Beschädigte im Falle der Nichteinziehbarkeit der Geldstrafe 
Arbeiten, welche den Erfordernissen des § 14 entsprechen, der Behörde 
nach, so soll der Verurteilte zu deren Leistung angehalten werden. Diese 
Nachweisung ist nicht mehr zu berücksichtigen, sobald mit der anderweiten 
Vollstreckung der Strafe begonnen ist. 
§ 35. Der Amtsrichter ist befugt, wenn der Verurteilte zu der 
Gemeinde gehört, welcher die erkannte Entschädigung und Geldstrafe zufällt, 
die Beitreibung dieser Entschädigung und Geldstrafe nebst den Kosten der 
Gemeindebehörde in der Art aufzutragen, daß sie die Einziehung auf die- 
selbe Weise zu bewirken hat, wie die Einziehung der Gemeindegefälle. Es 
dürfen jedoch dem Verurteilten keine Mehrkosten erwachsen. 
§ 36. Steht mit einer Zuwiderhandlung gegen dieses- Gesetz ein 
nach § 361 Nr. 9 des Strafgesetzbuches strafbares Nichtabhalten von der 
Begehung von Forstdiebstählen im Zusammenhange, so findet auch auf 
diese Uebertretung das in diesem Gesetze vorgeschriebene Berfahren An- 
wendung. 
§ 37. Für das weitere Berfahren in den am Tage des Inkraft- 
tretens dieses Gesetzes anhängigen Sachen finden die Vorschriften der 
8§ 8ff. des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung entsprechende 
Anwendung. 
§ 38. Dieses Gesetz tritt mit dem in dem § 39 bezeichneten Zeit- 
punkte an die Stelle des Gesetzes vom 2. Juni 1852, den Diebstahl an 
Holz und anderen Waldprodukten betreffend (G.-S. 1852, S. 305).
	        
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