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Wo in einem Gesetze auf die bisherigen Bestimmungen über den
Holz(Forst)diebstahl verwiesen ist, treten die Vorschriften des gegenwärtigen
Gesetzes an deren Stelle.
§ 39. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungs-
gesetze in Kraft.
Urkundlich pp.
4. Derordnung über die Ausübung der Waldstreuberechtigung
vom 5. März 1843 (G.S. S. 105). (Auszug.)!)
Wir Friedrich Wilhelm, von Goties Gnaden König von Preußen,
finden Uns bewogen, zur Verhütung der Nachteile, welche eine ungeregelle
Ausübung der Waldstreuberechtigten auf die Holzkultur ausübt, und um
sowohl den Waldbesitzern die angemessene Bewirtschaftung ihrer Waldungen,
als auch den Serviluiberechtigten selbst die nachhaltige Ausübung dieser
Berechtigung zu sichern, — zu verordnen, wie folgt:
§ 1. Die Waldstrenberechtigung besteht! in der Befugnis, abgefallenes
Laub und Nadeln, sowie dürres Moos zum Unterstreuen unter das Bieh,
behufs der Bereilung des Düngers, in dem Walde eines anderen einzu-
sammeln.
§ 2. Wo der Umfang und die Art der Ausübung dieser Berechti-
gung durch Verleihung, Bertrag, richterliche Entscheidung oder bereits
vollendete Verjährung bestimmt festgestellt worden ist, behält es hierbei
sein Bewenden. In Ermangelung solcher auf besonderen Rechtstiteln
beruhender Verhällnisse dienen die nachstehenden Vorschriften lediglich zur
Richtschnur.
§ 3. Die Berechtigten müssen sich, wenn sie die Waldstreubenutzung
in der nächsten Periode (§ 4b) ausüben wollen, spälestens bis zum
15. August eines jeden Jahres bei dem Waldbesitzer oder dessen ver-
waltenden Beamten melden, worauf ihnen ein kostenfrei ausgefertigter
Zettel zu ihrer Legitimation erteilt wird. Dieser Zettel ist nur für den
Zeitraum, für das Revier und für die Person gültig, auf welche der-
selbe lautet.
Die Streuberechtigten oder die von ihnen mit Einsammlung der
Waldstreu beauftragten Leute müssen diese Zettel, wenn sie Stren im
Walde einfammeln, bei Vermeidung einer für jeden einzelnen Kontra-
ventionsfall an den Waldeigentümer zu erlegenden Strafe von (5 bis
10 Silbergroschen) 50 Pf. bis 1 Mk., stets bei sich führen, und beim
Ablauf der zur Streusammlung bestimmten Zeit bei gleicher Strafe wieder
abliefern.
§ 4. Die Berechtigung darf nur:
a) in den vom Waldeigentümer nach Maßgabe einer zweck-
mäßigen Bewirtschaftung des Forstes geöffneten Distrikten;
b) in den sechs Wintermonaten vom 1. Oktober bis zum 1. April;
acblieben — Stafen 2— W## seorftool E— carehe ) in Kraft