Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Tc) an bestimmten, vom Waldeigenismer mit Rücksicht bisheriger 
Observanz festzustellenden, jedoch auf höchstens zwei Tage in 
der Woche zu beschränkenden und von dem Raff= und Lese- 
holz verschiedenen Wochentagen 
ausgeübt werden. Besteht aber nach dem Herkommen der Gebrauch, daß 
die Einsammlung der Stren gleich beim Beginn des Oklobers an mehreren 
nacheinander folgenden Tagen von allen Berechtigten gleichzeitig unter 
Aufsicht des Waldeigentümers geschieht und hiermit das Einsammeln für 
das ganze Jahr geschlossen ist, so behält es hierbei sein Bewenden. 
Die Berechtigung darf auch nur: 
d) mit den in den Zetteln bezeichneten, nach der bisherigen 
Observanz zu bestimmenden Transportmitteln, und 
e) nicht mit eisernen, sondern nur mit hölzernen unbeschlagenen 
Rechen oder Harken, deren Zinken ebenfalls nur von Holz 
sein dürfen und mindestens 2 ½ Zoll voneinander abstehen 
müssen, 
ansgeülbt werden. 
8 5. Entstehen über die Frage: 
welche Distrikte zum Streusammeln zu öffnen sind, 
zwischen dem WaldeigentlÜmer und den Berechtigten Streitigkeiten, so werden 
solche von (dem Kreislandrat unter Zuziehung eines von diesem zu wählenden 
hierbei unbeteiligten Forstbeamten und eines Oekonomieverständigen, unter 
Vorbehalt des Rekurses an das Plenum der vorgesetzten Regierung) dem 
Kreisausschusse, in Stadtkreisen von dem Bezirksverwaltungsgerichte ent- 
schieden. Ueber Streitigkeiten in betreff der Transportmittel, sowie über 
die mit Berücksichtigung der bisherigen Observanz zum Streuholen zu 
bestimmende Zahl der Tage (§ 4, Lit, c) findet dagegen das ordentliche 
Rechtsverfahren statt. 
5. Allgemeine Derfügung, betr. die Aufstellung und die Einreichung 
der Forstdiebstahlsverzeichnisse, vom 29. Juli 1879. (J.-M.-Bl. S. 221.) 
ba. Bekanntmachung, betr. die Aufstellung der Forstdiebstahlsverzeichnisse. 
vom 7. Dezember 1896. 
6. Instruktion, betr. den Waffengebrauch der Forstbeamten, 
vom 14. Juli 1897.2) 
Die zum Gesetz über den Waffengebrauch der Forst= und Jagdbeamten 
vom 31. März 1837 (G.-S. S. 65) für die Königlichen orst- und Jagdbeamten 
erlassene Instrukion vom 17. April 1837 (v. Kamptz,, Annalen S. 339) 
bestimmt in Art. 4, daß die Waffen gegen keinen schon auf der Flucht befindlichen 
Frevler zu gebrauchen find. 
Mehrfach vorgekommene Fälle, in denen fliehende Frerler während der 
Fluckt Deckung gesucht und, sich plötzlich gegen die sie verfolgenden Forst= und 
agdbeamten wendend, von ihren Schußwaffen Gebrauch gemacht und diese 
getötet oder schwer verletzt haben, sowie die fortgeschrittene Technik in der Kon- 
1) Die gleichen Bestimmungen gelten laut M.-Erl. vom 1. September 1897 
auch für die Kommunal= und Privatforstbeamten.
	        
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