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Tc) an bestimmten, vom Waldeigenismer mit Rücksicht bisheriger
Observanz festzustellenden, jedoch auf höchstens zwei Tage in
der Woche zu beschränkenden und von dem Raff= und Lese-
holz verschiedenen Wochentagen
ausgeübt werden. Besteht aber nach dem Herkommen der Gebrauch, daß
die Einsammlung der Stren gleich beim Beginn des Oklobers an mehreren
nacheinander folgenden Tagen von allen Berechtigten gleichzeitig unter
Aufsicht des Waldeigentümers geschieht und hiermit das Einsammeln für
das ganze Jahr geschlossen ist, so behält es hierbei sein Bewenden.
Die Berechtigung darf auch nur:
d) mit den in den Zetteln bezeichneten, nach der bisherigen
Observanz zu bestimmenden Transportmitteln, und
e) nicht mit eisernen, sondern nur mit hölzernen unbeschlagenen
Rechen oder Harken, deren Zinken ebenfalls nur von Holz
sein dürfen und mindestens 2 ½ Zoll voneinander abstehen
müssen,
ansgeülbt werden.
8 5. Entstehen über die Frage:
welche Distrikte zum Streusammeln zu öffnen sind,
zwischen dem WaldeigentlÜmer und den Berechtigten Streitigkeiten, so werden
solche von (dem Kreislandrat unter Zuziehung eines von diesem zu wählenden
hierbei unbeteiligten Forstbeamten und eines Oekonomieverständigen, unter
Vorbehalt des Rekurses an das Plenum der vorgesetzten Regierung) dem
Kreisausschusse, in Stadtkreisen von dem Bezirksverwaltungsgerichte ent-
schieden. Ueber Streitigkeiten in betreff der Transportmittel, sowie über
die mit Berücksichtigung der bisherigen Observanz zum Streuholen zu
bestimmende Zahl der Tage (§ 4, Lit, c) findet dagegen das ordentliche
Rechtsverfahren statt.
5. Allgemeine Derfügung, betr. die Aufstellung und die Einreichung
der Forstdiebstahlsverzeichnisse, vom 29. Juli 1879. (J.-M.-Bl. S. 221.)
ba. Bekanntmachung, betr. die Aufstellung der Forstdiebstahlsverzeichnisse.
vom 7. Dezember 1896.
6. Instruktion, betr. den Waffengebrauch der Forstbeamten,
vom 14. Juli 1897.2)
Die zum Gesetz über den Waffengebrauch der Forst= und Jagdbeamten
vom 31. März 1837 (G.-S. S. 65) für die Königlichen orst- und Jagdbeamten
erlassene Instrukion vom 17. April 1837 (v. Kamptz,, Annalen S. 339)
bestimmt in Art. 4, daß die Waffen gegen keinen schon auf der Flucht befindlichen
Frevler zu gebrauchen find.
Mehrfach vorgekommene Fälle, in denen fliehende Frerler während der
Fluckt Deckung gesucht und, sich plötzlich gegen die sie verfolgenden Forst= und
agdbeamten wendend, von ihren Schußwaffen Gebrauch gemacht und diese
getötet oder schwer verletzt haben, sowie die fortgeschrittene Technik in der Kon-
1) Die gleichen Bestimmungen gelten laut M.-Erl. vom 1. September 1897
auch für die Kommunal= und Privatforstbeamten.