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II. Jugdpolezei.
1. Reichsstrafgesetzbuch.
§ 117. Wer einem Forst= oder Jagdbeamten, einem Waldeigentümer,
Forst= oder Jagdberechtigten oder einem von diesen bestellten Aufseher in der
rechtmäßigen Ausübung seines Amtes oder Rechtes durch Gewalt oder durch
Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer eine dieser Personen während
der Ausübung ihres Amtes oder Rechtes tätlich angreift, wird mit Gefängnis
von vierzehn Tagen bis zu drei Jahren bestraft. Z Z
5# der Widerstand oder der Angriff unter Drohung mit Schießgewehr,
Aexten oder anderen gefährlichen Werkzeugen erfolgt, oder mit Gewalt an der
Person begangen worden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten ein.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt in den Fällen des Absatz 1
Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr, in den Fällen des Absatz 2 Gefängnisstrafe
nicht unter einem Monat ein. -
8 118. Ist durch den Widerstand oder den Angriff eine Körperverletzun
defssen, gegen welchen die Handlung begangen ist, v acht worden, so ist an
Zuchthaus bis ! zehn Da ren zu erkennen. · «
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter
drei Monaten ein.
§ 119. Wenn eine der in den 8§ 117 und 118 bezeichneten Handlungen
von mehreren gemeinschaftlich begangen worden ist, so kann die Strafe bis um
26 6d té des — Löchsbelges, die Gefängnisstrafe jedoch nicht über
uf Jahre er werden.
8§292. Wer an Orten, an denen zu jagen er nicht berechtigt, 14. die Jagd
ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis bis
zu drei Monaten bestraft.
st der Täter ein Angehöriger des Jagdberechtigten, so tritt die Ver-
folgung nur auf Antrag ein; die Zurücknahme des Antr#s ist zulässig.
4 293. Die Strafe kann auf Geldstrafe bis zu Mark oder auf Ge-
fängnis bis zu sechs Monaten erhöht werden, wenn dem Wilde nicht mit
Schießgewehr oder Hunden, sondern mit Schlingen, Netzen, Fallen oder anderen
Vorrichtungen nachgestellt, oder wenn das Vergehen während der gesetlichen
Schonzeit, in Wäldern, zur Nachtzeit oder gemeinschaftlich von mehreren be-
gangen wird.
. 3.294. Wer unberechtigtes Jagen gewerbsmäßig betreibt, wird mit Ge-
fängnis nicht unter drei Monaten betrafg auch kann auf Verlust der bürger-
lichen Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.
**1 . Neben der durch das Jagdvergehen verwirkten Strafe ist auf
Einziehung des Gewehrs, des Jagdgeräls und der Hunde, welche der Jäger
bei dem unberechtigten Jagen bei sich geführt hat, ingleichen der Schlingen,
Netze, Fallen und anderen Vorrichtungen zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie
dem Verurteilten gehören oder nicht.
368. Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn
Tagen 30 i bestraft, hmi des dberechtigten od sonstige B
wer ohne Genehmigung a#dbere en oder ohne sonstige Be-
fugnis auf einem fremden * aukerhald des q enlanei, um
gemeinen Gebrauche bestimmten Weges, wenn auch nicht jagend, doch
zur Jagd ausgerüstet, betroffen wird.
2. Jagdpolizeigesetz vom 7. Mäz 1850 (G.-S. S. 165) in der Fassung
des Gesetzes vom 29. April 1897. (G.-S. S. 117.)
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.,
verordnen mit Zustimmung beider Kammern, was folgt:
§ 1. Die Ausübung des einem jeden Grundbesitzer auf seinem