Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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II. Jugdpolezei. 
1. Reichsstrafgesetzbuch. 
§ 117. Wer einem Forst= oder Jagdbeamten, einem Waldeigentümer, 
Forst= oder Jagdberechtigten oder einem von diesen bestellten Aufseher in der 
rechtmäßigen Ausübung seines Amtes oder Rechtes durch Gewalt oder durch 
Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer eine dieser Personen während 
der Ausübung ihres Amtes oder Rechtes tätlich angreift, wird mit Gefängnis 
von vierzehn Tagen bis zu drei Jahren bestraft. Z Z 
5# der Widerstand oder der Angriff unter Drohung mit Schießgewehr, 
Aexten oder anderen gefährlichen Werkzeugen erfolgt, oder mit Gewalt an der 
Person begangen worden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten ein. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt in den Fällen des Absatz 1 
Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr, in den Fällen des Absatz 2 Gefängnisstrafe 
nicht unter einem Monat ein. - 
8 118. Ist durch den Widerstand oder den Angriff eine Körperverletzun 
defssen, gegen welchen die Handlung begangen ist, v acht worden, so ist an 
Zuchthaus bis ! zehn Da ren zu erkennen. · « 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter 
drei Monaten ein. 
§ 119. Wenn eine der in den 8§ 117 und 118 bezeichneten Handlungen 
von mehreren gemeinschaftlich begangen worden ist, so kann die Strafe bis um 
26 6d té des — Löchsbelges, die Gefängnisstrafe jedoch nicht über 
uf Jahre er werden. 
8§292. Wer an Orten, an denen zu jagen er nicht berechtigt, 14. die Jagd 
ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis bis 
zu drei Monaten bestraft. 
st der Täter ein Angehöriger des Jagdberechtigten, so tritt die Ver- 
folgung nur auf Antrag ein; die Zurücknahme des Antr#s ist zulässig. 
4 293. Die Strafe kann auf Geldstrafe bis zu Mark oder auf Ge- 
fängnis bis zu sechs Monaten erhöht werden, wenn dem Wilde nicht mit 
Schießgewehr oder Hunden, sondern mit Schlingen, Netzen, Fallen oder anderen 
Vorrichtungen nachgestellt, oder wenn das Vergehen während der gesetlichen 
Schonzeit, in Wäldern, zur Nachtzeit oder gemeinschaftlich von mehreren be- 
gangen wird. 
. 3.294. Wer unberechtigtes Jagen gewerbsmäßig betreibt, wird mit Ge- 
fängnis nicht unter drei Monaten betrafg auch kann auf Verlust der bürger- 
lichen Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. 
**1 . Neben der durch das Jagdvergehen verwirkten Strafe ist auf 
Einziehung des Gewehrs, des Jagdgeräls und der Hunde, welche der Jäger 
bei dem unberechtigten Jagen bei sich geführt hat, ingleichen der Schlingen, 
Netze, Fallen und anderen Vorrichtungen zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie 
dem Verurteilten gehören oder nicht. 
368. Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn 
Tagen 30 i bestraft, hmi des dberechtigten od sonstige B 
wer ohne Genehmigung a#dbere en oder ohne sonstige Be- 
fugnis auf einem fremden * aukerhald des q enlanei, um 
gemeinen Gebrauche bestimmten Weges, wenn auch nicht jagend, doch 
zur Jagd ausgerüstet, betroffen wird. 
2. Jagdpolizeigesetz vom 7. Mäz 1850 (G.-S. S. 165) in der Fassung 
des Gesetzes vom 29. April 1897. (G.-S. S. 117.) 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., 
verordnen mit Zustimmung beider Kammern, was folgt: 
§ 1. Die Ausübung des einem jeden Grundbesitzer auf seinem
	        
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