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vorsiteher. Jagdvorsteher ist der Vorsteher der Gemeinde (Bürgermeister,
Gemeindevorsteher. Guisvorsteher, in der Rheinprovinz der Gemeindevor-
steher). Sind die Grundstücke eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes in
mehreren Gemeinde(Guts)bezirken belegen, so bestimmt die Jagdauf-
sichtsbehörde (8 10) den zuständigen Jagdvorsteher.
Der gesetzliche Stelloertreier des Vorstehers der Gemeinde (des Ge-
meinbevorstehers in der Rheinprovinz) vertritt ihn in Verhinderungsfällen
auch in seiner Eigenschaft als Jagdvorsleher.
In Stadtikreisen ist der Bürgermeister befugt, die Wahrnehmung
der Obliegenheiten des Jagdvorstehers und bes Stellvertreters anderen
Magistratspersonen zu fbertragen.
§ 2. Soweit nach den bestehenden Gesetzen die Vereinigung mehrerer
ganzer Gemeinde (Guts)hbezirke oder einzelner Teile eines solchen mit
einem anderen GemeindekGuts)bezirk oder Teilen eines solchen zu
einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke sowie die Bildung mehrerer selb-
ständiger Jagdbezirke aus einem Gemeinde(Gutshbezirke zulässig ist,
beschließen hierüber die zuständigen Jagdvorsteher. Der Beschluß bedarf
der Genehmigung des Kreisausschusses und, wenn ein Stadtkreis beteiligt
ist, den Bezirksausschusses.
§ 3. Die Nutzung der Jagd in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk
erfolgt in der Regel durch Verpachtung (8 4).
Mit Genehmigung des Kreisausschusses, in Stadtkreisen des Bezirks-
ausschusses, kann der Jagdvorsteher jedoch die Jagd auch gänzlich ruhen
oder auf Rechnung der Jagdgenossenschaft durch höchstens drei angestellte
Jäger ausüben lassen. Als Jäger dürfen nur solche großjährigen Männer
angestellt werden, gegen welche keine Tatsachen vorliegen, die nach den
88 6 und 7 des Jagdscheingesetzes vom 31. Juli 1895 die Versagung
des Jagdscheins rechtfertigen.
Die Genehmigung ist jederzeil widerruflich.
In gemeinschaftlichen Jagdbezirken, in denen Wildschäden vorkommen,
darf die Jagd nicht ruhen, wenn ein Jagdgenosse dagegen Einspruch er-
hebt. Der Einspruch ist jederzeit zulässig und beim Jagdvorsteher anzu-
bringen. Gegen dessen Bescheid findet innerhalb zwei Wochen die Be-
schwerde beim Kreisausschuß, in Stadtkreisen beim Bezirksausschusse statt.
§ 4. Die Verpachtung ist durch den Jagdvorsteher vorzunehmen.
Für die Art der Verpachtung ist das Interesse der Jagdgenossen-
schaft maßgebend.
Der Jagdvorsteher hat die von ihm beabsichtigte Art der Verpachtung
in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Die von ihm in Aussicht ge-
nommenen Pachtbedingungen sind zwei Wochen lang öffentlich auszulegen.
Ort und Zeit der Auslegung sind in der Bekanntmachung ülber die Art
der Verpachiung anzugeben.
Jeder Jagdgenosse kann gegen die Art der Verpachtung und gegen
die Pachtbedingungen während der Auslegungsfrist Einspruch beim Kreis-
ausschuß, in Stadtktreisen beim Bezirksausschuß erheben.
Ort und Zeit der Verpachtung, sofern sie öffentlich meistbietend er-
folgen soll, find mindestens zwei Wochen vorher in ortslblicher Weise
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