Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 593 — 
vorsiteher. Jagdvorsteher ist der Vorsteher der Gemeinde (Bürgermeister, 
Gemeindevorsteher. Guisvorsteher, in der Rheinprovinz der Gemeindevor- 
steher). Sind die Grundstücke eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes in 
mehreren Gemeinde(Guts)bezirken belegen, so bestimmt die Jagdauf- 
sichtsbehörde (8 10) den zuständigen Jagdvorsteher. 
Der gesetzliche Stelloertreier des Vorstehers der Gemeinde (des Ge- 
meinbevorstehers in der Rheinprovinz) vertritt ihn in Verhinderungsfällen 
auch in seiner Eigenschaft als Jagdvorsleher. 
In Stadtikreisen ist der Bürgermeister befugt, die Wahrnehmung 
der Obliegenheiten des Jagdvorstehers und bes Stellvertreters anderen 
Magistratspersonen zu fbertragen. 
§ 2. Soweit nach den bestehenden Gesetzen die Vereinigung mehrerer 
ganzer Gemeinde (Guts)hbezirke oder einzelner Teile eines solchen mit 
einem anderen GemeindekGuts)bezirk oder Teilen eines solchen zu 
einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke sowie die Bildung mehrerer selb- 
ständiger Jagdbezirke aus einem Gemeinde(Gutshbezirke zulässig ist, 
beschließen hierüber die zuständigen Jagdvorsteher. Der Beschluß bedarf 
der Genehmigung des Kreisausschusses und, wenn ein Stadtkreis beteiligt 
ist, den Bezirksausschusses. 
§ 3. Die Nutzung der Jagd in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk 
erfolgt in der Regel durch Verpachtung (8 4). 
Mit Genehmigung des Kreisausschusses, in Stadtkreisen des Bezirks- 
ausschusses, kann der Jagdvorsteher jedoch die Jagd auch gänzlich ruhen 
oder auf Rechnung der Jagdgenossenschaft durch höchstens drei angestellte 
Jäger ausüben lassen. Als Jäger dürfen nur solche großjährigen Männer 
angestellt werden, gegen welche keine Tatsachen vorliegen, die nach den 
88 6 und 7 des Jagdscheingesetzes vom 31. Juli 1895 die Versagung 
des Jagdscheins rechtfertigen. 
Die Genehmigung ist jederzeil widerruflich. 
In gemeinschaftlichen Jagdbezirken, in denen Wildschäden vorkommen, 
darf die Jagd nicht ruhen, wenn ein Jagdgenosse dagegen Einspruch er- 
hebt. Der Einspruch ist jederzeit zulässig und beim Jagdvorsteher anzu- 
bringen. Gegen dessen Bescheid findet innerhalb zwei Wochen die Be- 
schwerde beim Kreisausschuß, in Stadtkreisen beim Bezirksausschusse statt. 
§ 4. Die Verpachtung ist durch den Jagdvorsteher vorzunehmen. 
Für die Art der Verpachtung ist das Interesse der Jagdgenossen- 
schaft maßgebend. 
Der Jagdvorsteher hat die von ihm beabsichtigte Art der Verpachtung 
in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Die von ihm in Aussicht ge- 
nommenen Pachtbedingungen sind zwei Wochen lang öffentlich auszulegen. 
Ort und Zeit der Auslegung sind in der Bekanntmachung ülber die Art 
der Verpachiung anzugeben. 
Jeder Jagdgenosse kann gegen die Art der Verpachtung und gegen 
die Pachtbedingungen während der Auslegungsfrist Einspruch beim Kreis- 
ausschuß, in Stadtktreisen beim Bezirksausschuß erheben. 
Ort und Zeit der Verpachtung, sofern sie öffentlich meistbietend er- 
folgen soll, find mindestens zwei Wochen vorher in ortslblicher Weise 
.————. ——— ODd. J. 88
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.