Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Bögel weitergehende Verbote enthalten, bleiben unberührt. Die auf Grund 
derselben zu erkennenden Strafen dürfen jedoch den Höchstbetrag der in 
diesem Gesetze angedrohten Strafen nicht übersteigen. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1888 in Kraft. 
Urkundlich 2c. 
6. Jagdscheingesetz, vom 31. Juli 1895. (G.-S. S. 304.),) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., verordnen, 
unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, für den Umfang der 
Monarchie mit Ausnahme der Insel Helgoland, was folgt: 
8§ 1. Wer die Jagd ausflbt, muß einen auf seinen Namen lantenden 
Jagdschein bei sich führen. Zuständig für die Erteilung des Jagd- 
scheines ist der Landrat (Oberamtmann), in Stadtkreisen die Ortspolizei- 
behörde, desjenigen Kreises, in welchem der den Jagdschein Nachsuchende 
einen Wohnsitz hat oder zur Ansübung der Jagd berechtigt ifl. 
Personen, welche weder Angehörige eines Deutschen Bundesstaates 
sind, noch in Preußen einen Wohnsith haben, kann der Jagdschein 3 
die Bürgschaft einer Person, welche in Preußen einen Wohnsitz hat, erteilt 
werden. Die Erteilung erfolgt durch die für den Bürgen gemäß Absatz 1 
zuständige Behörde. Der Bürge haftet für die Geldstrafen, welche auf 
Grund dieses Gesetzes oder wegen Uebertretung sonstiger jagdpolizeilicher 
Vorschriften gegen den Jagdscheinempfänger verhängt werden, sowie für die 
Untersuchungskosten. 
§ 2. Eines Jagdscheines bedarf es nicht: 
1. zum Ausnehmen von Kiebitz- und Möweneiern; 
2. zu Treiber= und ähnlichen bei der Jagdauslübung geleisteten 
Hilfsdiensten; 
3. zur Ausübung der Jagd im Auftrage oder auf Ermächtigung der 
Aufsichts= oder Jagdpolizeibehörde in den gesetzlich vorgesehenen 
Fällen. Der Auftrag oder die Ermächtigung vertritt die Stelle 
des Jagdscheines. 
§ 3. Der Jagdschein gilt für den ganzen Umfang der Monarchie. 
Er wird in der Regel auf ein Jahr ansgestellt (Jahresjagdschein). Personen, 
welche die Jagd nur vorübergehend ausüllben wollen, kann jedoch ein auf 
drei anufeinander folgende Tage gültiger Jagdschein (Tagesjagdschein) 
ausgestellt werden. 
§ 4. Für den Jahresjagdschein ist eine Abgabe von 15 Mark, für 
den Tagesjagdschein von 3 Mark zu entrichten. Personen, welche weder 
Angehörige eines Deutschen Bundesstaates sind, noch in Preußen einen 
Wohnsitz oder Grundbesitz haben, müssen eine erhöhle Abgabe für den 
Jahresjagdschein von 40 Mark, für den Tagesjagbschein von 6 Mark 
entrichten. 
Neben der Jagdscheinabgabe werden Ausfertigungs= oder Stemvel- 
gebühren nicht erhoben. 
1) Val. hierzu die Ausführungsverordnung unter Nr. 6 a.
	        
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