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Gegen Entrichtung von 1 Mark kann eine Doppelausfertigung des
Jagbscheines gewährt werden.
Die Jagdscheinabgabe fließt zur Kreiskommunalkasse, in den Stadt-
kreisen zur Gemeindekasse, in den Hollengollernschen Landen zur Amts-
kommunalkasse. Ueber die Verwendung der eingegangenen Beträge hat
die Bertretung des betreffenden Kommunalverbandes zu beschließen.
§ 5. Bon der Entrichtung der Jagdscheinabgabe sind befreit: Die
auf Grund des 8§8 23 des Forstbiebstahlgesetzes vom 15. April 1878
(G.-S. S. 222) beeidigten, sowie diejenigen Personen, welche sich in der
für den Staatsforstdienst vorgeschriebenen Ansbildung befinden. Der
unentgeltlich erteilte Jagdschein genügt nicht, um die Jagd auf eigenem oder
gepachtetem Grund und Boden oder auf solchen Grundftücken auszuülben,
auf welchen von dem Jagdscheininhaber außerhalb seines Dienstbezirkes
die Jagd gepachtet worden ist.
Die Unentgeltlicheit ist auf dem Jagdscheine zu vermerken.1)
6. Der Jagdschein muß versagt werden:
1. Personen, von denen eine unvorsichtige Führung des Schieß-
gewehres oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu
besorgen ist;
2. Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte
befinden, oder welche unter polizeilicher Aufsicht stehen;
Z. Personen, welche in den letzten zehn Jahren
a) wegen Diebstahls, Unterschlagung oder Hehlerel wiederholl, oder
d) wegen Zuwiderhandlung gegen die o#s# 117 bis 119 und 294
des Reichs-Strafgesetzbuches mit mindestens drei Monaten
Gefängnis bestraft sind.
§ 7. Der Jagdschein kann versagt werden:
1. Personen, welche in den letzten fünf Jahren
a) wegen Diebstahls, Unterschlagung oder Hehlerei einmal, oder
b) wegen Zuwiderhandlung gegen die §§ 117 bis 119 des
Reichs-Strafgesetzbuches mit weniger als drei Monaten Gefäng-
nis bestraft sind.
2. Personen, welche in deu letzten fünf Jahren wegen eines Forst-
diebstahls, wegen eines Jagdvergehens, wegen einer Zuwider-
handlung gegen den § 113 des Reichs-Strafgesetzbuches, wegen
der Uebertretung einer jagdpolizeilichen Vorschrift oder wegen
unbefugten Schießens (88 367 Nr. 8 und 368 Nr. 7 des Reichs-
Strafgesetzbuches) bestraft sind.
§ 8. Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines
rechtfertigen, erst nach Erteilung des Jagbdscheines eintreten oder zur
Kenntnis der Behörde gelangen, so muß in den Fällen des 8 6 und kann
in den Fällen des § 7 der Jagdschein von der für die Erteilung zu-
ständigen Behörde für ungültlig erklärt und dem Empfänger wieder ab-
genommen werden.
) B . hierzu den M.-Erl. vom 15. und 17. Oktober 1895 (M.Bl.
S. 206 P#l Herk den M Februar 1896 (M.-Bl. S. 34).
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