Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Gegen Entrichtung von 1 Mark kann eine Doppelausfertigung des 
Jagbscheines gewährt werden. 
Die Jagdscheinabgabe fließt zur Kreiskommunalkasse, in den Stadt- 
kreisen zur Gemeindekasse, in den Hollengollernschen Landen zur Amts- 
kommunalkasse. Ueber die Verwendung der eingegangenen Beträge hat 
die Bertretung des betreffenden Kommunalverbandes zu beschließen. 
§ 5. Bon der Entrichtung der Jagdscheinabgabe sind befreit: Die 
auf Grund des 8§8 23 des Forstbiebstahlgesetzes vom 15. April 1878 
(G.-S. S. 222) beeidigten, sowie diejenigen Personen, welche sich in der 
für den Staatsforstdienst vorgeschriebenen Ansbildung befinden. Der 
unentgeltlich erteilte Jagdschein genügt nicht, um die Jagd auf eigenem oder 
gepachtetem Grund und Boden oder auf solchen Grundftücken auszuülben, 
auf welchen von dem Jagdscheininhaber außerhalb seines Dienstbezirkes 
die Jagd gepachtet worden ist. 
Die Unentgeltlicheit ist auf dem Jagdscheine zu vermerken.1) 
6. Der Jagdschein muß versagt werden: 
1. Personen, von denen eine unvorsichtige Führung des Schieß- 
gewehres oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu 
besorgen ist; 
2. Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte 
befinden, oder welche unter polizeilicher Aufsicht stehen; 
Z. Personen, welche in den letzten zehn Jahren 
a) wegen Diebstahls, Unterschlagung oder Hehlerel wiederholl, oder 
d) wegen Zuwiderhandlung gegen die o#s# 117 bis 119 und 294 
des Reichs-Strafgesetzbuches mit mindestens drei Monaten 
Gefängnis bestraft sind. 
§ 7. Der Jagdschein kann versagt werden: 
1. Personen, welche in den letzten fünf Jahren 
a) wegen Diebstahls, Unterschlagung oder Hehlerei einmal, oder 
b) wegen Zuwiderhandlung gegen die §§ 117 bis 119 des 
Reichs-Strafgesetzbuches mit weniger als drei Monaten Gefäng- 
nis bestraft sind. 
2. Personen, welche in deu letzten fünf Jahren wegen eines Forst- 
diebstahls, wegen eines Jagdvergehens, wegen einer Zuwider- 
handlung gegen den § 113 des Reichs-Strafgesetzbuches, wegen 
der Uebertretung einer jagdpolizeilichen Vorschrift oder wegen 
unbefugten Schießens (88 367 Nr. 8 und 368 Nr. 7 des Reichs- 
Strafgesetzbuches) bestraft sind. 
§ 8. Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines 
rechtfertigen, erst nach Erteilung des Jagbdscheines eintreten oder zur 
Kenntnis der Behörde gelangen, so muß in den Fällen des 8 6 und kann 
in den Fällen des § 7 der Jagdschein von der für die Erteilung zu- 
ständigen Behörde für ungültlig erklärt und dem Empfänger wieder ab- 
genommen werden. 
) B . hierzu den M.-Erl. vom 15. und 17. Oktober 1895 (M.Bl. 
S. 206 P#l Herk den M Februar 1896 (M.-Bl. S. 34). 
89“
	        
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