Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Ga. Ausführungsverordnung vom 2. August 1895 ## Saseh 
vom 31. Juli 1895. (M. Zl. S. 2 chemseser 
I. Ausfertigung der Jagdscheine. 
1. Aeußere Beschaffenheit der we Jagdscheine. 
Mit dem Tage des Inkrafttretens des esetzes sind die bisher 
üblichen Ja scheluformulars du durch die fol —. eschiedenen neuen For- 
aßgabe der beiliegenden 
W ür den Jahresjagdschein gelbe ## serS 7m emeinen dem bis 
Lün Goer Jagdscheße Sber 6 her 
b) für den Tagesiagdschein rote Farde 
J) für den Jahresjagdschein für Ausländer gelbe — mit schrã 
aufgedrucktem grünen Kreuz, Angabe des Bürgen mit Nanu uns 
Wohnort und dem seitlichen Aufdrucke: „Für Ausländer 
d4) für den Tagesjogpschein für Ausländer rote Grund psr 
aufgedrucktem grünen greiz und Hieschsal- mit — des gen 
dem Aufdrucke: „Für Auslän 
e) für den unentgeltlich zu erteilenden Jagds weiße Farbe (wie bisher) 
mit dem a aünce „unentgeltlich g 86 des Jagdscheingesetzes 
vom uli 
Im übrigen -beelten die chehbein im allgemeinen das iebggig 
schen. Vormatz Größe eite bleiben unverändert; die Wahl 
. 9. fester segan, Per cdte Olerden wewerse den ausstellenden 
hörden überlassen. 
2. Ausfüllung der Formulare. 
schein eben der 1d Unterschri 
ftellenden Adg.Ache zonz durch * unh einem gst. der ’“s 
eistet werden kann, deren Amtsfiegel, die Nr., *W— welcher der Jagds in 
der Jahreskontrolliste eingetr umd die Angabe der dafür entrichteten 
der nsbontron it getraen ift, s 
8. Kosten. 
Ausfertigr gsgebilhren dürfen für den ausgestellten Jagdschein na 
be. 2 at ben werden; die An chaffungskasten. sind von denjenigen 
alkassen zu dede, in welche nach Abs. 4 die Abgaben fließen, die Koten 
Eue die eltlich zu erteilenden Jesd . F dem Dis ispofitionssonds der 
r F#al6eeiliche 3 Zwecke vom 14. März 1850 M.-Bl. 
S. Set gartern nicht auch diese # ig M4 Eien Kommunalkassen bestritten 
4. W— 3 
laus litate) find ——— 1 Mark 
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ver 5. are, andene; sie sind jedoch mit dem aus- 
drücklichen ——— z „Doppelausfertigung" zu versehen. 
5. Erneuerung von Jagdscheinen. 
Bei Erneuerung eines Jagds eines t tunl 
Hseiu ai einguziehen! u#nd zu v #“ zelkttal T in "3 
Aus Ausührus gungest ellt, so sind, Wit efr lebLa 
6. Datierung der Ausstellung. 
Wie bereits durch den Erlaß vom 11. Jannar 1895 (M. Bl. S. 20) ent- 
schieden worden ist, braucht der Tag der Lösung nicht mit dem Tage der Aus- 
tellung zusammenf fallen. " steht also nichts im Wege, daß ein Ja efkin deghgern # 
einige Tage, e a6 seine Gültigkeitsdauer beginnen soll, ausgestell 
suchenden zugefertigt wird.
	        
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