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7. Uebersendung durch die Post.
Wird die Jusendung der i Ku durch die Post ge-
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II. Kontrollisten.
1. Formulare für die Listen.
Ueber sämtliche im L eines Rechnun es ausgestellt cheine
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nach Maßgabe des beigegebenen Musters zu führen.
2. Eintragung.
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des Inkrafttretens des «
CFBMZYHZULZM Inkrafttretens des Jagdscheingesetzes bis zum
3. Veröffentlichung in den Kreisblättern.
Die im Laufe eines Monats ausgegebenen Jagdscheine find, namentlich,
in den Landkreisen, allmonatlich in dem Kreisblatte oder für die amtlichen
Publikationen bestimmten Organe zu veröffentlichen.
4. Einreichung der Jahresübersichten.
Nach Schluß eines jeden Rechnungsjahres find die einzelnen Kolonnen
7—13 aufzurechnen, und das so gewonnene Resultat in einer Uebersicht an die
Regierungspräfidenten einzureichen, welche das Gesamtergebnis für ihren Renie-
rungsbezirk, ebenso wie der Polizeipräsident von Berlin für seinen Bezirk, bi
spätestens zum 1. Mai jeden Jahres dem Minister für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten vorzulegen haben. v » ·
Die bisher durch den Erlaß vom 1. Juli 1851 vorgeschriebene Nachweis
für die alten Jagdscheime ist zum letzten Male für den Zeitraum vom 1. Augue
1894 bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes aufzustellen und alsdann binnen
vier Wochen einzureichen.
III. Unentgeltliche Jagdscheine.
Unentgeltliche Jagdscheine find gemäß § 5 nur an die auf Grund des
§23 des Forstdiebstahlsgesetzes vom 15. April 1878 beeidigten, sowie an die-
jenigen Personen u verabfolgen, welche sich in der für den Staatsforstdienst
vorgeschriebenen Ausbildung befinden. Vor der Ausstellung hat sich die Jagd-
poltzeibehörde zu vergewissern, ob eine dieser Voraussetzungen vorliegt. Selbst-
verständlich erlischt die Befugnis zur Führung eines zuentgellkichen a#dscheines,
sobald diese Boraussetzungen aushören. Für die Königl. Oberförster und die
ihnen untergebenen Horsschuebemmten. empfiehlt es sich, die Beschaffung der
unentgeltlichen Pagscheine in der Weise zu bewirken, daß der Oderförster für
die Beamten seines Reoiers gemeinsam die Ausfertigung der unentgeltlichen
Füopocheine bei der zuständigen Behörde beantragt, und diese sie dem Ober-
förster zustellt.
ç wird nt dieses Verfahren in analoger Weise auch für
die Gemeinde= und Priv orstnerwaltungen ein ühren, gestalt, daß die
betreffende Gemeindebehörde oder der Privatforstbesitzer für seine sämtlichen
bersäsichtigenden Beamten gemeinsam die Ausstellung der unentgeltlichen Joed-
heine beantragt.
IV. Ausländer jagdscheine.
Ausländern, d. h. Personen, welche einem Deutschen Bundesstaate oder
den Reichslanden Elsaß= Lothringen angehören, kann dann, wenn sie 44