Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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7. Uebersendung durch die Post. 
Wird die Jusendung der i Ku durch die Post ge- 
entgeltli « W amte portofrei 
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II. Kontrollisten. 
1. Formulare für die Listen. 
Ueber sämtliche im L eines Rechnun es ausgestellt cheine 
ist von den “4. — eim gohrn 
nach Maßgabe des beigegebenen Musters zu führen. 
2. Eintragung. 
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stlun S dese, gftd 4t acht deae brine ganh pe#m 1. April März 
des Inkrafttretens des « 
CFBMZYHZULZM Inkrafttretens des Jagdscheingesetzes bis zum 
3. Veröffentlichung in den Kreisblättern. 
Die im Laufe eines Monats ausgegebenen Jagdscheine find, namentlich, 
in den Landkreisen, allmonatlich in dem Kreisblatte oder für die amtlichen 
Publikationen bestimmten Organe zu veröffentlichen. 
4. Einreichung der Jahresübersichten. 
Nach Schluß eines jeden Rechnungsjahres find die einzelnen Kolonnen 
7—13 aufzurechnen, und das so gewonnene Resultat in einer Uebersicht an die 
Regierungspräfidenten einzureichen, welche das Gesamtergebnis für ihren Renie- 
rungsbezirk, ebenso wie der Polizeipräsident von Berlin für seinen Bezirk, bi 
spätestens zum 1. Mai jeden Jahres dem Minister für Landwirtschaft, Domänen 
und Forsten vorzulegen haben. v » · 
Die bisher durch den Erlaß vom 1. Juli 1851 vorgeschriebene Nachweis 
für die alten Jagdscheime ist zum letzten Male für den Zeitraum vom 1. Augue 
1894 bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes aufzustellen und alsdann binnen 
vier Wochen einzureichen. 
III. Unentgeltliche Jagdscheine. 
Unentgeltliche Jagdscheine find gemäß § 5 nur an die auf Grund des 
§23 des Forstdiebstahlsgesetzes vom 15. April 1878 beeidigten, sowie an die- 
jenigen Personen u verabfolgen, welche sich in der für den Staatsforstdienst 
vorgeschriebenen Ausbildung befinden. Vor der Ausstellung hat sich die Jagd- 
poltzeibehörde zu vergewissern, ob eine dieser Voraussetzungen vorliegt. Selbst- 
verständlich erlischt die Befugnis zur Führung eines zuentgellkichen a#dscheines, 
sobald diese Boraussetzungen aushören. Für die Königl. Oberförster und die 
ihnen untergebenen Horsschuebemmten. empfiehlt es sich, die Beschaffung der 
unentgeltlichen Pagscheine in der Weise zu bewirken, daß der Oderförster für 
die Beamten seines Reoiers gemeinsam die Ausfertigung der unentgeltlichen 
Füopocheine bei der zuständigen Behörde beantragt, und diese sie dem Ober- 
förster zustellt. 
ç wird nt dieses Verfahren in analoger Weise auch für 
die Gemeinde= und Priv orstnerwaltungen ein ühren, gestalt, daß die 
betreffende Gemeindebehörde oder der Privatforstbesitzer für seine sämtlichen 
bersäsichtigenden Beamten gemeinsam die Ausstellung der unentgeltlichen Joed- 
heine beantragt. 
IV. Ausländer jagdscheine. 
Ausländern, d. h. Personen, welche einem Deutschen Bundesstaate oder 
den Reichslanden Elsaß= Lothringen angehören, kann dann, wenn sie 44
	        
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