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VI. Kontrolle der Jagdausübung.
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VII. Beschlagnahme der Jagdgeräte und Hunde.
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Berlin, den 2. August 1895.
Der Winister des Innern. Der BVäer für ereetschaft
7. Zuständigkeitsgesetz vom 1. August 1883.
Titel XV.
§ 103. In Jagdpolizeisachen beschließt, soweit die Beschlußfassung
nach bestehendem Rechte den Verwaltungsbehörden zustehl, unbeschadet der
nachfolgenden Bestimmungen der Landrat, in Stadtkreisen die Ortspolizei-
behörde.
Gegen Beschlüsse dieser Behörden, durch welche Anorduungen wegen
Abminderung des Wildstandes getroffen oder Anträge auf Anordnung oder
Gestattung solcher Abminderung abgelehnt werden, findet statt der all-
gemeinen Rechtsmittel innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirks-
ausschuß statt. Der Beschluß des Bezirksausschusses ist endgüllig.
§104. Der Kreisansschuß, in Stadtkreisen der Bezirksansschuß,
beschließt, soweit die Beschlußfassung nach bestehendem Rechte den Ver-
wallungsbehörden zusteht,
1. über die —— zur Bildung mehrerer für sich bestehender
Jagdbezirke aus dem Bezirke einer Gemeinde (Gemarkung,
Feldmark);
2. (gilt nur für Nassan und Lauenburg).
§ 105. Streitigkeiten der Beteiligten über ihre in dem tnalichen
Rechte begründeten Berechtigungen und Verpflichtungen hinsichtlich der
Ausübung der Jagd, insbesondere Über
1. Beschränkung in der Ausllbung des Jagdrechtes auf eigenem
Grund und Boden,
2. Bildung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken, Anschluß von Grund-
stücken an einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, oder Ansschluß von
Grundstücken aus einem solchen,