Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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3. Ausübung der Jagd auf fremden Grundstücken, welche von einem 
größeren Walde oder von einem oder mehreren selbständigen 
Jagdbezirken umschlossen sind, sowie die den Eigentümern der 
Grundstücke zu gewährende Entschädigung 
unterliegen der Entscheibung im Verwaltungsstreitverfahren. 
Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der 
Kreisausschuß, in Stadikreisen der Bezirksausschuß. 
§ 106. Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend die von der 
Gemeindebehörde oder dem Jagdvorstande festgestellte Verteilung der Er- 
träge der gemeinschaftlichen Jagdnutzung, beschließt die Gemeindebehörde 
beziehungsweise der Jagdvorstand. 
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei 
dem Kreisausschusse, in Stadtkreisen bei dem Bezirksausschusse statt. 
Die im ersten Absatze gedachte Feststellung bedarf keiner Genehmi- 
gung oder Bestätigung von seiten der Aufsichtsbehörde. 
§ 107. Der Bezirksansschuß beschließt über die Verlängerung, 
Berkürzung oder Aufhebung der gesetzlichen Schonzeit, soweit darüber 
nach bestehendem Rechte im Verwaltungswege Bestimmung getroffen werden 
kann. Der Beschluß ist endgültig. 
§ 108. Der Bezirksausschuß beschließt über die Ernenerung der 
auf den Schleswigschen Westseeinseln bestehenden Konzessionen zur Er- 
richtung von Bogelkojen, sowie Über die Erteilung neuer (§ 6 des Gesetzes 
vom 1. März 1873, G.-S. S. 27).
	        
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