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3. Ausübung der Jagd auf fremden Grundstücken, welche von einem
größeren Walde oder von einem oder mehreren selbständigen
Jagdbezirken umschlossen sind, sowie die den Eigentümern der
Grundstücke zu gewährende Entschädigung
unterliegen der Entscheibung im Verwaltungsstreitverfahren.
Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der
Kreisausschuß, in Stadikreisen der Bezirksausschuß.
§ 106. Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend die von der
Gemeindebehörde oder dem Jagdvorstande festgestellte Verteilung der Er-
träge der gemeinschaftlichen Jagdnutzung, beschließt die Gemeindebehörde
beziehungsweise der Jagdvorstand.
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei
dem Kreisausschusse, in Stadtkreisen bei dem Bezirksausschusse statt.
Die im ersten Absatze gedachte Feststellung bedarf keiner Genehmi-
gung oder Bestätigung von seiten der Aufsichtsbehörde.
§ 107. Der Bezirksansschuß beschließt über die Verlängerung,
Berkürzung oder Aufhebung der gesetzlichen Schonzeit, soweit darüber
nach bestehendem Rechte im Verwaltungswege Bestimmung getroffen werden
kann. Der Beschluß ist endgültig.
§ 108. Der Bezirksausschuß beschließt über die Ernenerung der
auf den Schleswigschen Westseeinseln bestehenden Konzessionen zur Er-
richtung von Bogelkojen, sowie Über die Erteilung neuer (§ 6 des Gesetzes
vom 1. März 1873, G.-S. S. 27).