Abteilung XIII.
Fischereipolizei.
1. Reichsstrafgesetzbuch.
296. W Nachtzeit, bei Fackellicht od ter A chäd-
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Heltaafe bise zu sechshundert Mark oder mit 4 Lcht2 bis zu sechs Monaten
§5 296 a. Ausländer, welche in deutschen Küstengewässern unbefugt fischen,
werden mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit n mit Gefängnis ö Schen,
sechs Monaten bestrast.
Neben der lest * oder Ge ängnistras= ist auf aeiagiedt der Fanggeräte,
welche! der Tüter bei dem unbesugten Fischen bei sich oh 1 inglei der
he enthaltenen Fische zu erkennen, ohne 9¾ terschied, ob die
— und. 7 dem Verurteilten gehören oder nicht.
d 9. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft
wir a
4. wer unberechtigt fischt oder krebst.
2. Allgemeines Landrecht. (C. I, Titel 9, §§ 171 ff.
§ 171. Der solcher Tiere, die zugleich im Wasser und au
Lande leben (Amphibi gehört zur Jagd, wenn er mit Schießgewehr,
oder Schlageisen geschieht
Der Fang des (Fischotter und) Biber gehört allemal zur Jagd.
173. BPaberan find nur ein Gegenstand des Jangdrechts.
§ 174. Insofern jedoch jagdbare Zugvögel, außer der Hegezeit, mit
Eilen e unter dem dem Bafser gefangen werden können, ist solches dem 317
er en erlaub
ß § 175. Alle anderen Wassertiere und Amphibien, welche mit Fis
netzen, siem oder mit der Hand im Wasser gefangen werden, gehören *
Fischereiberechtigten.
ischereigesetz für den preußischen Staat, vom 30. Mai 1874
(G.-S. S. 197), ergänzt bzw. abgeändert durch das Gesetz vom
30. März 1880. (G.S. S. 228.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., ver-
ordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
§ 1. Das nachfolgende Fischereigesetz findet Anwendung auf die