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Küsten= und Binnenfsischerei in allen unter Unserer Hoheit befindlichen
Gewässern.
§ 2. Zu dem Fischfange im Sinne dieses Gesetzes gehört auch
der Fang von Krebsen, Austern, Muscheln und anderen nutzbaren Wasser-
tieren, soweit sie nicht Gegenstand des Jagdrechts sind.
Wo in diesem Gesetz der Ausdruck „Fische“ gebraucht ist, sind darin
die vorbezeichneten Tiere mitbegriffen.
§ 3. Unter Küstenfischerei im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige
Fischerei verstanden, welche in den Unserer Hoheit unterworfenen Teilen
der Nord- und Ostsee, in den offenen Meeresbuchten, den Haffen und
in den größeren Strömen vor ihrer Einmündung in das Meer
betrieben wird.
Binnenfischerei im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Fischerei, welche
in den übrigen Gewässern, in den Flüssen bis abwärts zu dem Punkte,
wo die Küstenfischerei beginnt, betrieben wird.
Die Grenzen der Küsten- und Binnenfischerei werden für jede der
beteiligten Provinzen nach Anhörung der Provinzialvertretung im Wege
landesherrlicher Verordnung festgestellt.
§ 4. Geschlossene Gewässer im Sinne des Gesetzes sind:
1. alle künstlich angelegten Fischteiche, mögen dieselben mit einem
natürlichen Gewässer in Verbindung stehen oder nicht;
2. alle solche Gewässer, denen es an einer für den Wechsel der Fische-
geeigneten Verbindung fehlt,
* in denselben (Nr. 1 und 2) der Fischfang einem Berechtigten
zusteht.
Streitigkeiten über die Frage, ob ein Gewässer in Sinne dieser
Vorschrift als ein geschlossenes anzusehen ist, werden mit Ausschluß des
Rechtsweges im Verwaltungswege entschieden.)
§* 5. Die bestehenden Fischereiberechtigungen unterliegen den ein-
schränkenden Vorschriften dieses Gesetzes.
Gegen vollständige Entschädigung der Berechtigten kann in nicht
geschlossenen Gewässern eine weitere Beschränkung oder gänzliche Auf-
hebung solcher Berechtigungen erfolgen, welche auf die Benutzung einzelner
bestimmter Fangmittel oder ständiger Fischereivorrichtungen (Wehre, Zäune,
Selbstfänge für Lachs und Aal, feststehende Netzvorrichtugen, Sperrnetze
us w.) gerichtet sind.
6 Eine solche weitere Beschränkung und Aufhebung kann beansprucht
werden:
1. vom Staate im öffentlichen Interesse;
2. von Fischereiberechtigten und Fischereigenossenschaften in dem
oberen oder unteren Teil der Gewässer, wenn von denselben
nachgewiesen wird, daß die Berechligung der Erhaltung und
Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig ist und einem
wirtschaftlichen Betriebe der Fischerei in den betreffenden Ge-
wässern entgegensteht.
1) Bezirksausschuß — § 102 Nr. 1, Zuftändigkeitsgesetz.