Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 619 — 
Küsten= und Binnenfsischerei in allen unter Unserer Hoheit befindlichen 
Gewässern. 
§ 2. Zu dem Fischfange im Sinne dieses Gesetzes gehört auch 
der Fang von Krebsen, Austern, Muscheln und anderen nutzbaren Wasser- 
tieren, soweit sie nicht Gegenstand des Jagdrechts sind. 
Wo in diesem Gesetz der Ausdruck „Fische“ gebraucht ist, sind darin 
die vorbezeichneten Tiere mitbegriffen. 
§ 3. Unter Küstenfischerei im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige 
Fischerei verstanden, welche in den Unserer Hoheit unterworfenen Teilen 
der Nord- und Ostsee, in den offenen Meeresbuchten, den Haffen und 
in den größeren Strömen vor ihrer Einmündung in das Meer 
betrieben wird. 
Binnenfischerei im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Fischerei, welche 
in den übrigen Gewässern, in den Flüssen bis abwärts zu dem Punkte, 
wo die Küstenfischerei beginnt, betrieben wird. 
Die Grenzen der Küsten- und Binnenfischerei werden für jede der 
beteiligten Provinzen nach Anhörung der Provinzialvertretung im Wege 
landesherrlicher Verordnung festgestellt. 
§ 4. Geschlossene Gewässer im Sinne des Gesetzes sind: 
1. alle künstlich angelegten Fischteiche, mögen dieselben mit einem 
natürlichen Gewässer in Verbindung stehen oder nicht; 
2. alle solche Gewässer, denen es an einer für den Wechsel der Fische- 
geeigneten Verbindung fehlt, 
* in denselben (Nr. 1 und 2) der Fischfang einem Berechtigten 
zusteht. 
Streitigkeiten über die Frage, ob ein Gewässer in Sinne dieser 
Vorschrift als ein geschlossenes anzusehen ist, werden mit Ausschluß des 
Rechtsweges im Verwaltungswege entschieden.) 
§* 5. Die bestehenden Fischereiberechtigungen unterliegen den ein- 
schränkenden Vorschriften dieses Gesetzes. 
Gegen vollständige Entschädigung der Berechtigten kann in nicht 
geschlossenen Gewässern eine weitere Beschränkung oder gänzliche Auf- 
hebung solcher Berechtigungen erfolgen, welche auf die Benutzung einzelner 
bestimmter Fangmittel oder ständiger Fischereivorrichtungen (Wehre, Zäune, 
Selbstfänge für Lachs und Aal, feststehende Netzvorrichtugen, Sperrnetze 
us w.) gerichtet sind. 
6 Eine solche weitere Beschränkung und Aufhebung kann beansprucht 
werden: 
1. vom Staate im öffentlichen Interesse; 
2. von Fischereiberechtigten und Fischereigenossenschaften in dem 
oberen oder unteren Teil der Gewässer, wenn von denselben 
nachgewiesen wird, daß die Berechligung der Erhaltung und 
Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig ist und einem 
wirtschaftlichen Betriebe der Fischerei in den betreffenden Ge- 
wässern entgegensteht. 
1) Bezirksausschuß — § 102 Nr. 1, Zuftändigkeitsgesetz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.