— 622 —
berechtigte und der Fischereipächter innerhalb der Grenzen ihrer Berechti-
gung befugt.
Soweit in genofssenschaftlichen Revieren eine gemeinschaftliche Bewirt-
schaftung und Nutzung der Fischwasser stattfindet, tritt der Vorstand der
Genossenschaft an die Stelle der einzelnen Berechtigten.
Der Erlaubnisschein muß auf die Person, auf ein ober mehrere
bestimmt bezeichnete Gewässer und auf bestimmte Zeit, welche den Zeitraum
dreier Jahre nicht überschreiten darf, lauten. Er kann Beschränkungen in
Beziehung anf die Art und die Zahl der Fanggeräte und die Zahl der
beim Fischfange zu verwendenden Fahrzeuge enthalten.
Die Zahl der auszustellenden Erlaubnisscheine (Legitima-
tionsscheine) kann für nicht geschlossene Gewässer von der Auf.
sichtsbehörde bestimmt werden.
§ 13. Fischereierlaubnisscheine bedürfen der Beglaubigung und zwar:
1. für den Fischereibetrieb in den zu genossenschaftlichen Revieren
gehörigen Gewässern durch den zur Handhabung der Fischerei-
aufsicht berufenen Genossenschaftsvorstand (8 9);
2. für den Fischereibetrieb in den übrigen durch diejenige Orts-
polizeibehörde, in deren Bezirke der Aussteller wohnt.
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind, soweit nicht für genossen-
schaftliche Reviere durch das Statut etwas anderes bestimmt wird, die-
jenigen Fischereierlaubnisscheine, welche von einer öffentlichen Behörde,
von einem öffentlichen Beamten innerhalb seiner Amtsbefugnisse, einem
Gemeindevorstande oder dem zur Beglaubigung der Erlaubnisscheine be-
rufenen Vorstande einer Fischereigenossenschaft ausgestellt find.
8 14. Die Beglaubigung des Erlaubnisscheines bezieht sich nur
auf die Unterschrift des Ausstellers und enthält kein Anerkenninis für die
Berechtigung desselben.
§ 15. Die Beglaubigung der Erlaubnisscheine durch die Orts-
polizeibehörde erfolgt stempel- und kostenfrei.
In genossenschaftlichen Revieren kann jedoch für die Beglaubigung
der Erlaubnisscheine eine Gebũühr bis zu einer Mark zugunsten der Ge-
nossenschaft erhoben werden. Das Nähere hierüber bestimmt das Genossen-
schaftsstatut.
§ 16. Wer die Fischerei aus eigenem Rechte oder, als Pächter
in nicht geschlossenen Gewässern (§ 4) betreiben will, hat davon der Auf-
sichtsbehörde, in genossenschaftlichen Revieren (§ 9) dem Borstande der-
selben vorher Anzeige zu machen, erhält hierüber kosten- und stempelfrei
eine Bescheinigung und hat dieselbe beim Fischen stets bei sich zu führen.
8 17. Das bei dem Fischen in Gegenwart des Fischereiberechtigten,
des Fischereipächters oder des Inhabers eines Erlaubnisscheins beschäftigte
Hilfspersonal bedarf keiner Legitimation.
§ 18. An Stelle der vorstehenden §8 11 bis 17 bleibt der 8 41
der Fischereiordnung für die in der Provinz Pommern belegenen Teile
der Oder, das Haff und dessen Ausflüsse vom 2. Juli 1859 (G.-S.
S. 453) und der 8§ 49 der Fischereiorbnung für den RNegierungs-
1) Abs. 4 in der Fassung des Art. II des Gesetzes vom 30. März 1880.