Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 628 — 
sonbern aug barauf zu sehen hat, daß bei der Anlage des Fischpasses 
wider den Willen des Stauberechtigten das Maß des Notwendigen nicht 
berschritten wird. 
§ 40. Zu den von Staals wegen oder nach Maßgabe eines von 
der Bezirksregierung (Landdroftei)!) genehmigten Bauplans von Fischerei- 
berechtigten auszuführenden Fischpässen muß der erforderliche Grund und 
Boden von den Eigeniümern desselben gegen volle, von dem Unternehmer 
der Anlage zu gewährende Entschädigung abgetreten werden. 
Auf das Enteignungsverfahren und die Ermittelung der Entschädi- 
ung finden diejenigen Borschriften Anwendung, welche in Enteignungs- 
ällen für Zwecke der Vorflut in den einzelnen Landesteilen Platz greifen. 
Nach denselben Vorschriften erfolgt auch die Ermittelung der in den 
Fällen des § 38 zu gewährenden Entschädigung. 
§ 41. Die Bezirksregierung (Landdrostei)) hat unter Abwägung 
aller Interessen zu bestimmen, in welchen Teilen des Jahres der Fischpaß 
geschlossen gehallen werden muß. 
#§ 42. In den für den Durchzug der Fische angelegten Fischpässen 
ist jede Art des Fischfanges, insbesondere auch das Einhängen oder Ein- 
seten von Fischkörben, Netzen, Reusen und anderen Fangvorrichtungen 
verboten. Oberhalb und unterhalb des Fischpasses muß in einer nach 
den örtlichen Verhältnissen von der Regierung!) zu bestimmenden ange- 
messenen Ausdehnung für die Zeit, während er der Fischpaß geöffnet 
ist, jede Art des Fischfanges verboten werden. Werden durch dieses Ver- 
bot Rechte des Fischereiberechtigten beeinträchtigt, so muß dafür volle 
Entschädigung geleistet werden. 
8 48. Es ist verboten, in die Gewässer aus landwirtschaftlichen 
oder gewerblichen Betrieben Stoffe von solcher Beschaffenheit und in 
solchen Mengen einzuwerfen, oder einzuleiten oder einfließen zu lassen, 
daß dadurch fremde Fischereirechte geschädigt werden können. 
Bei überwiegendem Interesse der Landwirtschaft oder der Induftrie 
kann das Einwerfen oder die Einleitung solcher Stoffe in die Gewässer ge- 
statteit werden. Soweit es die örtlichen Berhältnisse zulassen, soll dabei 
dem Inhaber der Anlage die Ausführung solcher Einrichtungen aufge- 
geben werden, welche geeignet find, den Schaden für die Fischerei mög- 
lichst zu beschränken.) 
Ergibt sich, daß durch Ableitungen aus landwirtschaftlichen oder 
gewerblichen Anlagen, welche bei Erlaß dieses Gesetzes bereits vorhanden 
waren, oder in Gemäßheit des vorstehenden Absatzes gestattet worden 
sind, der Fischbestand der Gewässer vernichtet oder erheblich beschädigt 
ie Genehmigung in den Fällen der §8 36, 39, 40, weiteren 
Hestimmdnden der §§ 41 Ei erteilt — der 6 —— — 
r d #en 
sI FNN z 
16 der 
#½ eer in Sckh.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.