Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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werden. Die von Fischereiberechtigten, Fischereigenofsenschaften oder Ge- 
meinbden bestellten Aufseher sind verpflichtet, den Anordnungen dieser 
Beamten innerhalb der Vorschriften bieses Gesetzes nachzukommen. — 
8§ 99 Nr. 2 a. a. O. 
In genossenschaftlichen Revieren liegt die unmittelbare Beaufsichti- 
gung der Fischerei dem Vorstande der Genossenschaft, in allen nicht 
genossenschaftlichen Binnensischereirevieren der Gemeinde innerhalb ihrer 
Gemarkung neben den slaatlichen Sicherheits= und Lokalpolizeibeamten ob. 
Fischereianfseher, welche von Fischereiberechtigten, Fischereigenossen- 
schaften oder von Gemeinden bestellt werden, sind auf deren Antrag amtlich 
zu verpflichten, falls gegen ihre Zuverlässigkeit kein Anstand obwaltet. 
Die unmittelbare Beauffichtigung der Küstenfischerei außerhalb ge- 
nossenschaftlicher Reviere wird von den Organen der Staatsverwaltung 
geführt. 
§ 47. Die amtlich verpflichteten Aufsichtsbeamten haben bei der 
Ermittelung und Verfolgung von Uebertretungen gegen die Bestimmungen 
bieses Gesetzes und die sonst bestehenden fischereipolizeilichen Vorschriften 
innerhalb ihres Ausfsichtsbezirks die Befugnisse und Berpflichtungen der 
Lokalpolizeibeamten; insbesondere sind dieselben zu jeder Zeit befugt, 
die beim Fischfange im Gebrauch befindlichen Fanggeräte, sowie die in 
Fischerfahrzeugen vorhandenen Fanggeräte und Fische einer Untersuchung 
zu unterziehen. 
Auch können von deuselben Fischbehälter, welche in nicht geschlossenen 
Gewässern ausgelegt sind, jederzeit durchsucht werden. 
§ 48. Wird jemand bei einer Uebertretung oder gleich nach der- 
selben betroffen oder verfolgt, so find die der Einziehung unterliegenden 
Gegenstände, welche er bei sich führt, in Beschlag zu nehmen. In den 
nadmlichen Fällen können die bei der Uebertretung gebrauchten Fischerei- 
geräte und Fahrzenge gepfändet werden. 
Die der Einziehung nicht unterliegenden Gegenstände sind dem 
nächsten Ortsvorstande auf Gefahr und Kosten des Eigentümers zur Auf- 
bewahrung zu üÜberliefern, jedoch gegen Niederlegung einer der Höhe nach 
vom Ortsvorstande zu bestimmenden baren Summe, welche dem Geld- 
betrage der etwa erfolgenden Verurteilung nebst den Kosten der Auf- 
bewahrung oder dem Werte des Pfandstücks gleichkommt, zurückzugeben. 
Die Niederlegung kann bei dem Ortsvorstande oder gerichtlich erfolgen. 
Geschieht die Niederlegung nicht innerhalb acht Tagen, so kann der 
gepfändete Gegenstand auf Verfügung des zuständigen Richters öffentlich 
versteigert werden. 
§ 49. Mit Geldstrafe bis zu 30 Mark Reichsmünze oder mit Haft 
bis zu einer Woche wird bestraft: 
1. wer in den Fällen des § 11 bei Ansübung der Fischerei ohne 
einen nach Vorschrift der §## 12 und 13 ansgestellten und. 
beglaubigten Erlanbnisschein oder ohne die im 8 16 vor- 
geschriebene Bescheinigung, oder im Geltungsbereiche der –:„ 
ordnungen für die in der Provinz Pommern belegenen 
der Odex, das Haff und dessen Ausstässe vom 2. Juli und.
	        
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