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werden. Die von Fischereiberechtigten, Fischereigenofsenschaften oder Ge-
meinbden bestellten Aufseher sind verpflichtet, den Anordnungen dieser
Beamten innerhalb der Vorschriften bieses Gesetzes nachzukommen. —
8§ 99 Nr. 2 a. a. O.
In genossenschaftlichen Revieren liegt die unmittelbare Beaufsichti-
gung der Fischerei dem Vorstande der Genossenschaft, in allen nicht
genossenschaftlichen Binnensischereirevieren der Gemeinde innerhalb ihrer
Gemarkung neben den slaatlichen Sicherheits= und Lokalpolizeibeamten ob.
Fischereianfseher, welche von Fischereiberechtigten, Fischereigenossen-
schaften oder von Gemeinden bestellt werden, sind auf deren Antrag amtlich
zu verpflichten, falls gegen ihre Zuverlässigkeit kein Anstand obwaltet.
Die unmittelbare Beauffichtigung der Küstenfischerei außerhalb ge-
nossenschaftlicher Reviere wird von den Organen der Staatsverwaltung
geführt.
§ 47. Die amtlich verpflichteten Aufsichtsbeamten haben bei der
Ermittelung und Verfolgung von Uebertretungen gegen die Bestimmungen
bieses Gesetzes und die sonst bestehenden fischereipolizeilichen Vorschriften
innerhalb ihres Ausfsichtsbezirks die Befugnisse und Berpflichtungen der
Lokalpolizeibeamten; insbesondere sind dieselben zu jeder Zeit befugt,
die beim Fischfange im Gebrauch befindlichen Fanggeräte, sowie die in
Fischerfahrzeugen vorhandenen Fanggeräte und Fische einer Untersuchung
zu unterziehen.
Auch können von deuselben Fischbehälter, welche in nicht geschlossenen
Gewässern ausgelegt sind, jederzeit durchsucht werden.
§ 48. Wird jemand bei einer Uebertretung oder gleich nach der-
selben betroffen oder verfolgt, so find die der Einziehung unterliegenden
Gegenstände, welche er bei sich führt, in Beschlag zu nehmen. In den
nadmlichen Fällen können die bei der Uebertretung gebrauchten Fischerei-
geräte und Fahrzenge gepfändet werden.
Die der Einziehung nicht unterliegenden Gegenstände sind dem
nächsten Ortsvorstande auf Gefahr und Kosten des Eigentümers zur Auf-
bewahrung zu üÜberliefern, jedoch gegen Niederlegung einer der Höhe nach
vom Ortsvorstande zu bestimmenden baren Summe, welche dem Geld-
betrage der etwa erfolgenden Verurteilung nebst den Kosten der Auf-
bewahrung oder dem Werte des Pfandstücks gleichkommt, zurückzugeben.
Die Niederlegung kann bei dem Ortsvorstande oder gerichtlich erfolgen.
Geschieht die Niederlegung nicht innerhalb acht Tagen, so kann der
gepfändete Gegenstand auf Verfügung des zuständigen Richters öffentlich
versteigert werden.
§ 49. Mit Geldstrafe bis zu 30 Mark Reichsmünze oder mit Haft
bis zu einer Woche wird bestraft:
1. wer in den Fällen des § 11 bei Ansübung der Fischerei ohne
einen nach Vorschrift der §## 12 und 13 ansgestellten und.
beglaubigten Erlanbnisschein oder ohne die im 8 16 vor-
geschriebene Bescheinigung, oder im Geltungsbereiche der –:„
ordnungen für die in der Provinz Pommern belegenen
der Odex, das Haff und dessen Ausstässe vom 2. Juli und.