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fur den Regierungsbezirk Stralsund vom 30. August 1865
ohne einen vorschrifismäßig ausgestellten und bescheinigten Legi-
timationsschein (Willzettel, Fischzettel) betroffen wirb (8 18);
2. wer den Vorschriften im § 19 zuwider Fischerzenge ohne die
vorgeschriebene Kennzeichnung anslegt.
§ 50. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark Reichsmünze oder mit
Haft wird bestraft:
1. wer als Pächter einer Gemeindefischerei die von der Aufsichts-
behörde festgestellte Zahl der zulässigen Fanggeräte üÜberschreitet
8);
2. 2 E Erlanbnis-= oder Legitimationsschein unberechtigt aus-
stellt und aus Häuden gibt (§§ 12 und 18);
3. wer bei Ausübung der Fischerei in nicht geschlossenen Gewässern
die im § 21 verbotenen Mittel anwendet;
4. wer den Vorschriften in § 28 zuwiber ständige Fischereivor-
richtungen nicht rechtzeitig wegräumt oder abstellt, ober denselben
vorschriftswidrig eine größere als die nach § 20 zulässige Aus-
behnung gibt;
5. wer in Schonrevieren verbotswidrig die Fischerei ausübt (§ 30)
oder den zum Schutze derselben erlassenen reglementarischen Vor-
schriften —— (6 31);
6. wer in den für den freien Durchzug der Fische angelegten Fisch-
pässen sowie in den oberhalb und unterhalb derselben gelegenen,
dem Fischfange entzogenen Teilen der Gewässer irgend eine Art
des Fischfangs ausübt (5 42);
7. wer den Vorschriften des § 43 oder den zur Ausführung des-
selben getroffenen Anordnungen zuwider den Gewässern schädliche,
die Fischerei gefährdende Stoffe zuführt oder verbotswidrig Hanuf
und Flachs in nicht geschlossenen Gewässern rötet (8 44).
§ 51. Mit Geldstrafe bis zu 90 Mark Reichsmünze oder mit Haft
bie zu 4 Wochen werden bestraft:
alle Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 98 24
und 26 dieses Gesetzes.
Neben der Geldstrafe ist auf Einziehung aller verbotswidrig feil-
gebotenen, verkauften oder versandten Fische zu erkennen, ohne Unterschied,
ob sie dem Berurteilten gehören oder nicht.
§ 52. Wer zur Begehung einer durch dieses Gesetz mit Strafe
bedrohlten Uebertretung sich seiner Angehörigen, Dienstboten, Lehrlinge
oder Arbeiter als Teilnehmer bedient, hafiet, wenn diese nicht zahlungs-
fähig find, neben der von ihm selbst verwirlien Strafe für die von den-
selben zu erlegenden Geldstrafe.
§ 53. Alle früher erlassenen, den Bestimmungen diesen Gesetzes
entgegenslehenden Vorschriften werden aufgehoben.
5*54. Der Minister für die landwirtschaftlichen Angelegenheiten
ist mit der Anusführung dieses Gesezes beauftragt.
Urkundlich rc.