Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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fur den Regierungsbezirk Stralsund vom 30. August 1865 
ohne einen vorschrifismäßig ausgestellten und bescheinigten Legi- 
timationsschein (Willzettel, Fischzettel) betroffen wirb (8 18); 
2. wer den Vorschriften im § 19 zuwider Fischerzenge ohne die 
vorgeschriebene Kennzeichnung anslegt. 
§ 50. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark Reichsmünze oder mit 
Haft wird bestraft: 
1. wer als Pächter einer Gemeindefischerei die von der Aufsichts- 
behörde festgestellte Zahl der zulässigen Fanggeräte üÜberschreitet 
8); 
2. 2 E Erlanbnis-= oder Legitimationsschein unberechtigt aus- 
stellt und aus Häuden gibt (§§ 12 und 18); 
3. wer bei Ausübung der Fischerei in nicht geschlossenen Gewässern 
die im § 21 verbotenen Mittel anwendet; 
4. wer den Vorschriften in § 28 zuwiber ständige Fischereivor- 
richtungen nicht rechtzeitig wegräumt oder abstellt, ober denselben 
vorschriftswidrig eine größere als die nach § 20 zulässige Aus- 
behnung gibt; 
5. wer in Schonrevieren verbotswidrig die Fischerei ausübt (§ 30) 
oder den zum Schutze derselben erlassenen reglementarischen Vor- 
schriften —— (6 31); 
6. wer in den für den freien Durchzug der Fische angelegten Fisch- 
pässen sowie in den oberhalb und unterhalb derselben gelegenen, 
dem Fischfange entzogenen Teilen der Gewässer irgend eine Art 
des Fischfangs ausübt (5 42); 
7. wer den Vorschriften des § 43 oder den zur Ausführung des- 
selben getroffenen Anordnungen zuwider den Gewässern schädliche, 
die Fischerei gefährdende Stoffe zuführt oder verbotswidrig Hanuf 
und Flachs in nicht geschlossenen Gewässern rötet (8 44). 
§ 51. Mit Geldstrafe bis zu 90 Mark Reichsmünze oder mit Haft 
bie zu 4 Wochen werden bestraft: 
alle Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 98 24 
und 26 dieses Gesetzes. 
Neben der Geldstrafe ist auf Einziehung aller verbotswidrig feil- 
gebotenen, verkauften oder versandten Fische zu erkennen, ohne Unterschied, 
ob sie dem Berurteilten gehören oder nicht. 
§ 52. Wer zur Begehung einer durch dieses Gesetz mit Strafe 
bedrohlten Uebertretung sich seiner Angehörigen, Dienstboten, Lehrlinge 
oder Arbeiter als Teilnehmer bedient, hafiet, wenn diese nicht zahlungs- 
fähig find, neben der von ihm selbst verwirlien Strafe für die von den- 
selben zu erlegenden Geldstrafe. 
§ 53. Alle früher erlassenen, den Bestimmungen diesen Gesetzes 
entgegenslehenden Vorschriften werden aufgehoben. 
5*54. Der Minister für die landwirtschaftlichen Angelegenheiten 
ist mit der Anusführung dieses Gesezes beauftragt. 
Urkundlich rc.
	        
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