Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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4. Suständigkeitsgesetz vom 1. August 1883. 
XIV. Titell Fischereipolizei. 
1 98. Der Bezirks#ansschuß beschließt: 
über den Erlaß von Regulativen, betreffend die Beaufsichtigung 
und den Schutz der Laichschonreviere (§ 31 des Fischereigesetzes 
vom 30. Mai 1874, G.-S. S. 197); 
2. Über die Genehmigung zur Ausführung von Fischpässen (88 36 
und 39 a. a. O.); 
3. darüber, in welchen Zeiten des Jahres der Fischpaß geschlossen 
gehalten werden muß und in welcher Ausdehnung oberhalb 
und unterhalb des Fischpasses für die Zeit, während welcher 
der Fischpaß geöffnet ist, jede Art des Fischfanges verboten ist 
(688 41 und 42 a. a. O. 
§ 99. Der Bezirksausschuß beschließt ferner: 
1. über die Gestaftung von Ableitungen nach § 43 Absatz 2 des 
Fischereigesetzes vom 30 Mai 1874 und über die Anordnungen 
von Vorkehrungen nach § 43 Absatz 3 a. a. O., sofern die 
betreffende Ableitung nicht Zubehör einer der im 8 16 der 
Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (B.--G.-Bl. S. 245) 
als genehmigungspflichtig bezeichneten Anlagen ist. 
Die Schlußbestimmung des § 43 des Fischereigesetzes wird 
in betreff der im § 16 der Reichsgewerbeordnung nicht erwähnten 
Anlagen aufgehoben: 
2. über die Gestattung von Ausnahmen von dem Verbote des Flachs- 
und Haufrötens in nicht geschlossenen Gewässern (§ 44 a. a. O.). 
§ 100. Der Kreis (Stadthausschuß führt die Aufsicht über die nach den 
§889 und 10 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 gebildeten Genossenschaften. 
Behauptet die Genossenschaft, daß eine im Aufsichtswege getroffene 
Berfügung dem Statute oder dem Gesetze widerspricht, so steht ihr inner- 
halb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Berwal- 
tungsstreitverfahren zu. 
8 101. Wird die Verpflichtung zur Teilnahme an den Lasten der 
nach den 88§ 9 und 10 a. a. O. gebildeten Genossenschaften oder 
wird das Recht zur Teilnahme an den Aufkünften aus der 
gemeinschaftlichen Fischereinutzung (8 10 a. a. O.) bestritten, 
so hat hierüber der Genossenschaftsvorstand Bescheib zu erteilen. Gegen 
den Bescheib findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreis- 
(Stadthausschusse statt. Die Entscheidung des Kreis(Stadt)ausschusses ist 
vorläufig vollstreckbar. 
§ 102. Der Entscheidung des Bezirksausschusses unterliegen: 
1. Streitigkeiten über die Frage, ob ein Gewässer als ein geschlossenes 
anzusehen ist (8 4 a. a. O.); 
2. Klagen der Fischereiberechtigten oder Fischereigenofsenschaften auf 
weitere Beschränkung oder gänzliche Aufhebung von Fischerei- 
berechtigungen, welche auf die Benutzung einzelner bestimmter 
Fangmittel oder ständiger Fischereivorrichtungen gerichtet sind 
(6 5 Ziffer 2 a. a. O.).
	        
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