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2. klgemein Berggesetz für die . vom 24. Juni 1865
(G.-S. S. 705), in der assuns des Gesetzes vom 24. Juni 1892.
(G.-S. S. 131.) (Auszug.)
Dritter Abschnitt. Bon den Bergleuten.
§ 80. Das Vertragsverhältuis zwischen den Bergwerksbesitzern und
den Bergleuten wird nach den allgemeinen gesetzlichen Borschriften beur-
teilt, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
Erlassen die Bergwerksbesitzer Arbeitsordnungen für ihre Werke, so
müssen dieselben gleichzeitig mit der Bekanntmachung auf dem Werke zur
Kenntnis der Bergbehörde gebracht werden.
§ 81. Das Vertragsverhältnis kann, wenn nicht ein anderes ver-
abredet ist, durch eine jedem Teile freistehende vierzehn Tage vorher zu
erklärende Kündigung aufgelöst werden.
§ 82. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne vor-
hergegangene Aufkündigung können Bergleute entlassen werden.
1. wenn sie eines Diebstahls, einer Veruntrenung, eines liederlichen
Lebenswandels, groben Ungehorsams oder beharrlicher Wiber-
spenstigkeit sich schulbig machen;
2. wenn sie eine sicherheitspolizeiliche Strafvorschrift bei der Berg-
arbeit übertreten;
3. wenn sie sich Tatlichkeiten oder Schmähungen gegen den Berg-
werksbesitzer, dessen Stellvertreter oder die ihnen vorgesetzten
Beamten erlauben;
4. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig geworden oder mit
einer ekelhaften Krankheit behaftet find.
§ 83. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne vor-
hergegangene Aufkündigung können Bergleute die Arbeit verlassen:
1. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden;
2. wenn der Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter sich tätlich
an ihnen vergreift:
3. wenn er ihnen den versprochenen Lohn oder die sonstigen Gegen-
leistungen ohne genügende Veranlassung vorenthält.