Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 634 — 
Tod einer Menschen verursacht worden ist, Juchthausstrafe nicht unter fünf 
* “ ——“— 
e 
X Em— * 
eine der in den §8 321 bis 8324 Ha### en aus 
gnn get t. # denn ·— 
bis m einem Jahre und, wenn der Tod 
g#s wr acht worden ist, auf Gefängnis von einem Monat bis zu 
— aih er ad 
gettraft, ver mnbesuot nan- oder von Privatwegen Erde, e oder 
Nasen, oder aus Grun welche einem anderen Erd= 
Steine ———— * , W’7 einer — s 
——— unes h — 
2. klgemein Berggesetz für die . vom 24. Juni 1865 
(G.-S. S. 705), in der assuns des Gesetzes vom 24. Juni 1892. 
(G.-S. S. 131.) (Auszug.) 
Dritter Abschnitt. Bon den Bergleuten. 
§ 80. Das Vertragsverhältuis zwischen den Bergwerksbesitzern und 
den Bergleuten wird nach den allgemeinen gesetzlichen Borschriften beur- 
teilt, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist. 
Erlassen die Bergwerksbesitzer Arbeitsordnungen für ihre Werke, so 
müssen dieselben gleichzeitig mit der Bekanntmachung auf dem Werke zur 
Kenntnis der Bergbehörde gebracht werden. 
§ 81. Das Vertragsverhältnis kann, wenn nicht ein anderes ver- 
abredet ist, durch eine jedem Teile freistehende vierzehn Tage vorher zu 
erklärende Kündigung aufgelöst werden. 
§ 82. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne vor- 
hergegangene Aufkündigung können Bergleute entlassen werden. 
1. wenn sie eines Diebstahls, einer Veruntrenung, eines liederlichen 
Lebenswandels, groben Ungehorsams oder beharrlicher Wiber- 
spenstigkeit sich schulbig machen; 
2. wenn sie eine sicherheitspolizeiliche Strafvorschrift bei der Berg- 
arbeit übertreten; 
3. wenn sie sich Tatlichkeiten oder Schmähungen gegen den Berg- 
werksbesitzer, dessen Stellvertreter oder die ihnen vorgesetzten 
Beamten erlauben; 
4. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig geworden oder mit 
einer ekelhaften Krankheit behaftet find. 
§ 83. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne vor- 
hergegangene Aufkündigung können Bergleute die Arbeit verlassen: 
1. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden; 
2. wenn der Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter sich tätlich 
an ihnen vergreift: 
3. wenn er ihnen den versprochenen Lohn oder die sonstigen Gegen- 
leistungen ohne genügende Veranlassung vorenthält.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.