Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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nehmigung der Gemeindebehörde des im 9 85c bezeichneten Ortes kann 
die Aushändigung des Arbeilsbuches auch an die Mutier oder an einen 
sonstigen Angehörigen oder unmitlelbar an den Arbeiter erfolgen. 
§ 856. Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizei- 
behörde desjenigen Orles, an welchem er zuletzt seinen daueruden Aufent- 
hall gehabt hat, wenn aber ein solcher innerhalb des Staatsgebietes nicht 
staltgefunden hat, von der Polizeibehörde des von ihm zuerst erwähllen 
Arbeitsortes kosten= und stempelfrei ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt 
auf Antrag oder mit Zustimmung bes Vaters oder Vormunbes; ist die 
Erklärung des Baters nicht zu beschaffen, oder verweigert der Vater die 
Zustimmung ohne genügenden Grund oder zum Nachteile den Arbeiters, 
so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung desselben ergänzen. Vor 
der Ausstellung ist nachzuweisen, daß ber Arbeiter zum Besuche der Volls- 
schule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen, daß bisher 
ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgestellt war. 
§ 854. Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht 
mehr brauchbar, oder wenn es verloren gegangen oder vernichtet ist, so 
wird an Stelle desselben ein neues Arbeitsbuch ausgestellt. Die Aus- 
stellung erfolgt durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem 
er Inhaber des Arbeitsbuches zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt 
hat. Das ausgefüllte oder nicht mehr brauchbare Arbeitsbuch ist durch 
einen amtlichen Vermerk zu schließen. 
Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, 
eines verloren gegangenen oder vernichteten Arbeitsbuches ausgestellt, so 
ist dies darin zu vermerken. Für die Ausstellung kann in diesem Falle 
eine Gebühr bis zu fünfzig Pfennig erhoben werden. 
§ 85e. Das Arbeitsbuch (§ 85b) muß den Namen des Arbeiters, 
Ort, Jahr und Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines 
Baters oder Vormundes und die Unterschrift des Arbeiters enthalten. 
Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift der 
Behörde. Letztere hat über die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein 
Verzeichnis zu führen. 
Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Minister für 
Handel und Gewerbe bestimmt. 
§ 851. Bei dem Gintritt des Arbeiters in das Arbeitsverhältuis 
hat der Bergwerksbesitzer an der dafür bestimmten Stelle des Arbeils- 
buches die Zeit den Eintritis und die Art der Beschäftigung, am Eude 
des Arbeitsverhältnisses die Zeit des Austritis und, wenn die Beschäfti- 
Lung Aenderungen erfahren hat, die Art der letzten Beschäftigung des 
Arbeilers einzutragen. 
Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Berg- 
werksbesitzer oder dem dazu bevollmächtigten Betriebsleiter zu 
Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, 
welches den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachteilig zu kenn- 
zeichnen bezweckt.)) 
Geldstrafe bis zu 2000 Mark, im Unvermögensfan 
uu 6 Md Gelbstrafe bis zu gensfalle Oefäha## bis
	        
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