Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Die Eintragung eines Urteiles über die Führung oder die Leistungen 
des Arbeiters und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Ein- 
tragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässig. 
§ 85g. Ist das Arbeitsbuch bei dem Bergwerksbesitzer unbrauchbar 
geworden, verloren gegangen oder vernichtet, oder sind von dem Berg- 
werksbesitzer unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Vermerke in oder- 
an dem Arbeitsbuche gemacht, oder wird von dem Bergwerksbefitzer ohne. 
rechtmähigen Grund die Aushändigung des Arbeitsbuches verweigert, so- 
kann die Ausstellung eines neuen Arbeilsbuches auf Kosten des Berg- 
werksbesitzers beansprucht werden. Ein Bergwerksbesitzer, welcher das- 
Arbeilsb#uch seiner gesetzlichen Berpflichtung zuwider nicht rechtzeitig aus- 
gehändigt oder die vorschriftsmäßigen Eintragungen zu machen unterlassen 
oder unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Vermerke gemacht hat, ist dem 
Arbeiter entschädigungspflichtig. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, 
wenn er nicht innerhalb vier Wochen nach seiner Enistehung im Wege- 
der Klage oder Einrede geltend gemacht ist. 
§ 85h. Auf Antrag des Minderjährigen, seines Vaters oder Vor- 
mundes hat die Ortspolizeibehörde die Eintragung in das Arbeitsbuch. 
kosten= und stempelfrei zu beglaubigen. 
(§8 86 bis 93 find durch die Bestimmungen 8§8§ 115 bis 120e, 
134 bis 139 Reichsgewerbeordnung obsolet geworden.) 
§ 189. Die Revierbeamten bilden für die ihnen überwiesenen Berg- 
reviere die erste Instanz in allen Geschäften, welche nach dem gegen- 
wärtigen Gesetze der Bergbehörde obliegen und nicht ausdrücklich den 
Oberbergämtern Üübertragen sind. 
Sie handhaben insbesondere die Bergpolizei nach Vorschrift des- 
Gesetzes. In Beziehung auf die ihrer Aufsicht unterworfenen Anlagen 
und Betriebe stehen ihnen, insbesondere bei der Ueberwachung der Aus- 
führung dieses Gesetzes, die Befugnisse und Obliegenheiten der im § 139 b- 
der RNeichsgewerbeordnung bezeichneten Aufsichtsbeamten zu. 
§ 196. Der Bergban steht unter der polizeilichen Aufsicht der Berg- 
behörden. 
Dieselbe erstreckt sich auf 
die Sicherheit der Baue, 
die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter, die- 
Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes durch. 
die Einrichtung des Betriebes, 
den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicher- 
heit und des öffentlichen Verkehrs, 
den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaues. 
Dieser Aufsicht unterliegen auch die in den 88 58 und 59 er- 
s Aufbereitungsanstalten, Dampfkessel und Triebwerke, sowie die- 
inen. 
§ 197. Die Oberbergämter sind befugt, für den ganzen Umfang 
ihres Verwaltungsbezirkes oder für einzelne Teile desselben Polizeiver- 
ordnungen über die im § 196 bezeichneten Gegenstände zu erlassen.
	        
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