Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

Die Berkündigung dieser Verordnungen erfolgt durch das Amtsblatt 
der NRegierungen, in deren Bezirk dieselben Gültigkeit erlangen sollen. 
Bor dem Erlaß von Polizeiverordnungen, welche sich auf bie Sicher- 
heit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter und auf die Aufrecht- 
erhallung der guten Sitten und des Anstandes im Betriebe beziehen, ist 
dem Vorstande der beteiligten Berufsgenossenschaft oder Berufsgenossen- 
schaftssektion Gelegenheit zu einer gutachtlichen Aeußerung zu geben. Auf 
diese finden die Bestimmungen des 8 79 Absatz 1 des Unfallversicherungs- 
gesetzen vom 6. Juli 1884 (R.-G.-Bl. S. 69) Anwendung.) 
§ 208. Zuwiderhandlungen gegen die von den Bergbehärden 
bereits erlassenen, sowie die von den Oberbergämtern auf Grund des 
8 197 noch zu erlassenen Bergpolizeiverordnungen werden mit Geld- 
strafe bis dreihundert Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. 
Dieselbe Strafe findet bei Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund 
der 88 198 und 199 getroffenen polizeilichen Anordnungen Anwendung. 
§ 209. Ueber die Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vor- 
schriften (8 207, 88 207a bis 207e, § 208) find von den Revierbeamten 
Protokolle aufzunehmen. 
Diese Protokolle werden der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung 
Übergeben. 
Die Entscheidung steht den ordentlichen Gerichten zu. Dieselben 
haben hierbei nicht die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit, sondern nur 
die gesetzliche Gültigkeit der von den Bergbehörden erlassenen polizeilichen 
Vorschriften zu prüfen. 
3. Gesetz, betreffend die Bestrafung unbefugter Gewinnung von 
Mineralien, vom 26. Müärz 1856. (G.-S. S. 203.) 
§ 1. Wer ohne Befugnis bergbauliche Anlagen zur Gewinnung 
von Mineralien macht, welche der Staat sich vorbehalten hat, oder zu 
deren Gewinnung es einer Verleihung, einer Konzession, oder einer Er- 
laubnis der Behörde bedarf, wird mit Geldbuße bis zu zweihundert Talern 
oder Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
Die Strafe ist Geldbuße bis zu fünfhundert Talern oder Gefängnis 
bis zu sechs Monaten, wenn die mittelst der Anlagen gewonnenen Mine- 
ralien weggenommen sind. 
§ 2. Wer ohne Befugnis, jedoch ohne Errichtung bergbaulicher 
Anlagen, anstehende Mineralien, welche der Staat sich vorbehalten hat, 
oder zu deren Gewinnung es einer Verleihung, einer Konzession, oder 
einer Erlaubnis der Behörde bedarf, in der Absicht wegnimmt, dieselben 
sich zuzueignen, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzig Talern oder mit 
Gefängnis bis zu sechs Wochen bestraft. 
24. Jut P in der Fassung des Art. VI Nr. 2 des Gesetzes vom
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.