Die Berkündigung dieser Verordnungen erfolgt durch das Amtsblatt
der NRegierungen, in deren Bezirk dieselben Gültigkeit erlangen sollen.
Bor dem Erlaß von Polizeiverordnungen, welche sich auf bie Sicher-
heit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter und auf die Aufrecht-
erhallung der guten Sitten und des Anstandes im Betriebe beziehen, ist
dem Vorstande der beteiligten Berufsgenossenschaft oder Berufsgenossen-
schaftssektion Gelegenheit zu einer gutachtlichen Aeußerung zu geben. Auf
diese finden die Bestimmungen des 8 79 Absatz 1 des Unfallversicherungs-
gesetzen vom 6. Juli 1884 (R.-G.-Bl. S. 69) Anwendung.)
§ 208. Zuwiderhandlungen gegen die von den Bergbehärden
bereits erlassenen, sowie die von den Oberbergämtern auf Grund des
8 197 noch zu erlassenen Bergpolizeiverordnungen werden mit Geld-
strafe bis dreihundert Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bestraft.
Dieselbe Strafe findet bei Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund
der 88 198 und 199 getroffenen polizeilichen Anordnungen Anwendung.
§ 209. Ueber die Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vor-
schriften (8 207, 88 207a bis 207e, § 208) find von den Revierbeamten
Protokolle aufzunehmen.
Diese Protokolle werden der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung
Übergeben.
Die Entscheidung steht den ordentlichen Gerichten zu. Dieselben
haben hierbei nicht die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit, sondern nur
die gesetzliche Gültigkeit der von den Bergbehörden erlassenen polizeilichen
Vorschriften zu prüfen.
3. Gesetz, betreffend die Bestrafung unbefugter Gewinnung von
Mineralien, vom 26. Müärz 1856. (G.-S. S. 203.)
§ 1. Wer ohne Befugnis bergbauliche Anlagen zur Gewinnung
von Mineralien macht, welche der Staat sich vorbehalten hat, oder zu
deren Gewinnung es einer Verleihung, einer Konzession, oder einer Er-
laubnis der Behörde bedarf, wird mit Geldbuße bis zu zweihundert Talern
oder Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Die Strafe ist Geldbuße bis zu fünfhundert Talern oder Gefängnis
bis zu sechs Monaten, wenn die mittelst der Anlagen gewonnenen Mine-
ralien weggenommen sind.
§ 2. Wer ohne Befugnis, jedoch ohne Errichtung bergbaulicher
Anlagen, anstehende Mineralien, welche der Staat sich vorbehalten hat,
oder zu deren Gewinnung es einer Verleihung, einer Konzession, oder
einer Erlaubnis der Behörde bedarf, in der Absicht wegnimmt, dieselben
sich zuzueignen, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzig Talern oder mit
Gefängnis bis zu sechs Wochen bestraft.
24. Jut P in der Fassung des Art. VI Nr. 2 des Gesetzes vom