Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Der Versuch, die Teilnahme, die Hehlerei und die Begünstigung 
wird mit gleicher Strafe bestraft. 
§ 3. Wer bei Benutzung seines Bergeigentums fahrlässigerweise 
die Grenzen seines Grubenfelbes Überschreitet, hat Gelbbuße bis zu fünfzig 
Talern oder Gefängnis bis zu 6 Wochen verwirkt. 
Geschieht eine solche Ueberschreitung der Grenze vorsätzlich, so finden 
die in dem 8 1 angedrohten Strafen Anwendung. 
§ 4. Die rechtswidrige Zueignung schon gewonnener Mineralien 
ist nach den Bestimmungen des Strafgesetbuchs über Diebstahl oder 
Unterschlagung zu beftrafen.
	        
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