Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

und der worcke desselben erforderlichen Detention, werden auf die all- 
lemeeine rvesrs übernommen 
e nfttuktwn vom 11. April 1871 wird aufgehoben. 
r* den 30. Juni 1900. 
Der Minister des Inmern. 
2a. Nachtrag zu der Znstruktion vom 30. Juni 1900, betreffend die 
Stellung unter Holizeiaufsicht, vom 18. Juli 1902. 
st glei fitig auf Zulässigkeit von Polizeiaussicht und auf Ueberweisung 
an die Landespolizeibehörde erkannt, und wird von die eser — was in den Fällen 
des § 181a Es Strafgesetzbuches (R.-G. vom 25. Juni 1900) die Regel sein 
wird — eine korrektionelle Nachhaft festgesetzt, so ist die Beschlu sassucg über 
die Stellung unter Polizeiaufsicht, sofern die Vollstreckung der korrektionellen 
Nachhaft im unmittelbaren Anschlusse an die Strafhaft, wenm 8* unter einst 
weiliger polizeilicher Inhafthaltung (M.-Erl. vom 27. Apriii 7, M.-Bl. f. d 
i. B. S. 93) sicher gestellt istg einstweilen bis kurz vor Sprh der Nachhaft 
auszusetzen. Das von der Gefängnisverwaltung nach Maßgabe des § 4 der 
ion vom 30. Juni 1900 huussustelende ührungszeugnis nebst Gutachten 
ist in diesem Falle der die Nachhaft fest ebenden andespolizeibehörde einzureichen, 
welche ihrerseits unter Beachtung der in der Instruktion vorgesehenen Fristen 
die Abgabe eines Berichles über die Führung des zu entlassenden Detinenden 
von der Anstaltsleitung zu erfordern und sodann mit dem Zeugnis und dem 
Gutachten der Gefängnisverwaltung an die Landespolizeibehörde des in analoger 
Anwendung der Vorschriften im § 3 der Instruktion #4 u ermittelnden Entlassungs- 
ortes behufs Beschlußnahme über die Stellung unter Polizeiaufsicht abzugeben br 
Berlin, den 18. Juli 1902. 
Der Minister des Innern. 
B. Aufsicht auf vorläufig entlassene Strafgefangene. 
1. Reichsstrafgesetzbuch. 
§ 23. Die z einer längeren #uchthaus- oder Ejingistte nisstrafe Verurteilten 
können, wenn sie drei Vierteile, mindestens aber ein Jahr ihnen auferle — 
Strafe verbüßt, auch während dieser Zeit gut geführt haben, mit i 
ung vorläuft 19 entlassen werden 
§ 24. Die vorläufige Entlassung lenn dbei clec ter Führung des Enit- 
lassenen oder, wenn derselbe den ihm Uafsung auferlegten Ver- 
pflichtungen wider andelt, jederzeit heicben der 
iderruf hat die Wirkung, daß die *1 der vorläufigen Entlassun 
bis 75 — verflossene Zeit auf die festgesetzte Strafdauer nicht 
angerechnet wir 
¾ 25. Der Beschluß über die vorläufige Entlassung, sowie über einen 
i*e Fpeht von der obersten “m örde. Vor dem Beschluß 
über die Entlassung ist die Gefängnisverwaltung zu hören. 
Die hissah e Vestnahme vorläufig Entlassener kann aus dringenden 
Srien des 5 entlihen Wohls von der Polizeibehörde des Orts, an welchem 
Entlassene sich aufhält, verfügt werden. Der Beschluß über den endgültigen 
½# ist sofort nachzusuchen. 
Fuhrt die einstweilige Festnahme zu einem Widerrufe, so gilt dieser als 
am Taged der Festnahme orsse 
§ 26. Ist die festge FSst. Strafzeit abgelaufen, ohne daß ein Widerruf 
der vorläufigen Entlassung erfolgt ist, so gilt die Freiheitsstrafe als verbüßt.) 
28 orbesuenenlssehe der Stafpolsserung vol. den Alerh. Erlaß vom
	        
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