Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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2. Reglement, betr. die vorläufige Entlassung von Strafgefangenen 
vom 21. Januar 1871. (M.-Bl. S. 47.) 
Zur Ausführung der §8§ 23 bis 26 des Strafgesetzbuchs für den Nord- 
d vom 31. Mai 1870 wird in bezug auf die vorläufige Entlassung 
# trafgefangenen, sowie auf deren Beaufsichtigung 2c. das Nachfolgende 
mmt: 
1. Hinsichtlich der Zulässigkeit der vorläufigen Entlassung macht es 
reinen i#t ied, ob die Strafe vor oder nach dem 1. Januar ibn erkannt 
worden ist. 
8 2. Die vorläufige Entlassung kann von dem Gefangenen niemals als 
ein Recht in Anspruch genommen werden. 
Sie hat vielmehr den Charakter einer Vergünstigung, welche von den 
deirrffenden Gefängussvorstenden nur dann zu beantragen ist, wenn bei ihnen 
die Ueberzeugung besteht, daß der Gefangene sich gebessert habe und die ihm 
durch die vorläufige Entlassung gebotene Gelegenheit zum Wiederbeginn eines 
ehrenhaften und gesetzmäßigen Lebenswandels nicht mißbrauchen werde. 
8§ 10. Bei Ausführung der Entlassung kommen die nachfolgenden Be- 
stimmungen zur Anwendung: 
1. Dem Gefangenen wird zu Protokoll eröffnet, daß er in Gemäßheit 
der §8§ 23 f. des Sweet nur mit Vorbehalt des Widerrufs 
en#lassen werde, und daß er die Wiedereinlieferung zur Abbüßung 
des bei der Entlassung unvollstreckt gebliebenen Teils der urteils- 
mäßigen Strafzeit zu Pewärt en habe, falls er bis zum Ablaufe der 
letzteren sich einer 14 echten Führung schuldig machen oder den ihm 
nach Nr. 2 dieses Paragraphen erteilten Verhaltungsvorschriften zu- 
widerhandeln sollte. 
2. Zu seiner Legitimation wird dem Gefangenen ein Entlafsungsausweis 
mit Reiseroute nach dem Entlassungsorte in Form des beiliegenden 
ormulars behändigt, auf dessen Rüxzeit= die Vorschriften für sein 
erhalten abgedruckl find. ç ê½)— 
Das Duplikat des Entlassungsausweises wird mit der Entlassungs- 
verhandlung (Nr. 1) den bei der Anstaltsregistratur verbleibenden 
ersonalakten des Gefangenen einverleibt. 
3. In bezug auf die Abrechnung mit dem Gefangenen wegen des für 
ihn asservierten Arbeitsverdienstes resp. sonstigen Privateigentums, 
sowie rtwaiger Gewährunh von Reiseunterstützung an denselben, kommen 
ie für die Entlassung der Gefangenen nach verbüßter Stoste be- 
stehenden Vorschriften mit der Maßgabe zur Anwendung, daß dem 
vorläufig Entlassenen von dem für ihn asservierten Gelde niemals 
ein höherer als derieuige Betrag bar ausgezahlt werden darf, dessen 
derselbe zur Reise nach dem Entlassungsorte auf der vorgeschriebenen 
Route unumgänglich bedarf Der Rest des asservierten Geldes wird 
auf Kosten des Gefangenen an die Polizeibehörde des Entlassungs- 
ortes abgesandt, welche zu weiteren Zahlungen an denselben nur 
insoweit ermächtigt ist, als sie die Ueberzeugung von der Angemessenheit 
der beabsichtigten Verwendung gewinnen kann. 
4. Von der erfolgten Ertlassung wird seitens des Anstaltsvorstandes zu 
den Untersuchungsakten Nachricht gegeben, außerdem aber unter Zu- 
ertigung einer Abschrift des zues ur der Polizeibehörde 
7ßes Entlassungsortes, und, falls diese der Aufsicht des Landrats unter- 
liegt, auch dem lepteren Mitteilung gemacht. 
Trifft der Gefüngene innerhalb der vorgeschriebenen Frist an dem 
Entlassungsorte nicht ein, so ist seitens der Ortspolizeibehörde des 
letzteren nach Maßgabe des § 14 dieser Verfügung zu verfahren. 
§ 11. Der vorläufig entlassene Gefangene tritt mit dem Tage der Ent- 
lasung und bis zum Ablaufe der in dem Straferkenntnisse sestnesetzten Strafzeit 
unter spezielle volt eiliche Kontrolle, welche den Zweck hat, ihn fortdauernd und 
in amer Enn von dem Mißtrau e der ihm durch die Entlassung zuteil
	        
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