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mittelst Transports in die Gefängnisanstalt, aus welcher ihre vorläufige Ent-
Igt ist, ndt.
laseng priatgt F. sa einer entfernten Anstalt erfolgt, so kann mit
Genehmigung der der nächstgelegenen Anstalt derselben Gatumg vorgesetzten
ialbehörde die Wiedereinlieferung des Gefangenen in diese letztere statt-
den
Bei Ber d büßenden Strafzei d der it
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en.
Die Transporttage find in allen Fällen auf die Strafzeit in Anrechnung
bringen.
“ § 17. Die durch die steckbriefliche Verfolgung, sowie durch die einstweilige
Festnahme eines Entlassenen resp im Falle des 3 fs der Entlassung durch
den Rücktransport desselben in die Gefän stalt entstehenden Kosten find
als Kosten der Strafvollstreckung zu behandeln und demgemäß — event. unter
Vorbehalt der Rückforderung aus dem Vermögen des Gefangenen — aus der
Anstaltskasse zu erstatten.
* 18. ber den An- und Ablug vorläufig entlassener Strasgefangener-
über die denselben auferlegten besonderen Beschränkungen, sowie eren
ührung und den etwaigen Widerruf der Entlässung sind von den Ortspolizei-
hörden fortlaufende Nachweisungen zu führen.
G. Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen und Anordnungen.
1. Im Derwaltungswege.
Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883.
Titel IV.
§ 127. Gegen polizeiliche Verfügungen der Orts-= und Kreis-
polizeibehörden findet, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt,
die Beschwerde statt und zwar
a) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder
einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Einwohnerzahl
bis zu 10000 Einwohnern beträgt, an den Landrat und gegen
dessen Bescheid an den Regierungspräsidenten;
d) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden eines Stadtkreises,
mit Ausnahme von Berlin, einer zu einem Landkreise gehörigen
Stadt mit mehr als 10000 Einwohnern oder des Landrats an den
Regierungspräsidenten und gegen dessen Bescheid an den Oberpräsi-
denten;
Tc) gegen ortspolizeiliche Verfügungen in Berlin an den Oberpräsi-
denien.
Gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid des Regierungs-
präsidenten bezw. des Oberpräsidenten findet die Klage beim Oberverwal-
tungsgerichte statt.
Die Klage kann nur darauf gestützt werden,
1. daß der angefochtene Bescheid durch Nichtanwendung oder unrichtige
Anwendung des bestehenden Rechis, insbesondere auch der von den
Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen den
Kläger in seinem Rechie verletze;
2. daß die tatsächlichen Voranssetzungen nicht vorhanden seien, welche
die Polizeibehörde zum Erlasse der Berfügung berechtigt haben
würden. '