Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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mittelst Transports in die Gefängnisanstalt, aus welcher ihre vorläufige Ent- 
Igt ist, ndt. 
laseng priatgt F. sa einer entfernten Anstalt erfolgt, so kann mit 
Genehmigung der der nächstgelegenen Anstalt derselben Gatumg vorgesetzten 
ialbehörde die Wiedereinlieferung des Gefangenen in diese letztere statt- 
den 
Bei Ber d büßenden Strafzei d der it 
zui de Heschnurg der zen düe asc find, der zweite 
en. 
Die Transporttage find in allen Fällen auf die Strafzeit in Anrechnung 
bringen. 
“ § 17. Die durch die steckbriefliche Verfolgung, sowie durch die einstweilige 
Festnahme eines Entlassenen resp im Falle des 3 fs der Entlassung durch 
den Rücktransport desselben in die Gefän stalt entstehenden Kosten find 
als Kosten der Strafvollstreckung zu behandeln und demgemäß — event. unter 
Vorbehalt der Rückforderung aus dem Vermögen des Gefangenen — aus der 
Anstaltskasse zu erstatten. 
* 18. ber den An- und Ablug vorläufig entlassener Strasgefangener- 
über die denselben auferlegten besonderen Beschränkungen, sowie eren 
ührung und den etwaigen Widerruf der Entlässung sind von den Ortspolizei- 
hörden fortlaufende Nachweisungen zu führen. 
G. Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen und Anordnungen. 
1. Im Derwaltungswege. 
Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883. 
Titel IV. 
§ 127. Gegen polizeiliche Verfügungen der Orts-= und Kreis- 
polizeibehörden findet, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt, 
die Beschwerde statt und zwar 
a) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder 
einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Einwohnerzahl 
bis zu 10000 Einwohnern beträgt, an den Landrat und gegen 
dessen Bescheid an den Regierungspräsidenten; 
d) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden eines Stadtkreises, 
mit Ausnahme von Berlin, einer zu einem Landkreise gehörigen 
Stadt mit mehr als 10000 Einwohnern oder des Landrats an den 
Regierungspräsidenten und gegen dessen Bescheid an den Oberpräsi- 
denten; 
Tc) gegen ortspolizeiliche Verfügungen in Berlin an den Oberpräsi- 
denien. 
Gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid des Regierungs- 
präsidenten bezw. des Oberpräsidenten findet die Klage beim Oberverwal- 
tungsgerichte statt. 
Die Klage kann nur darauf gestützt werden, 
1. daß der angefochtene Bescheid durch Nichtanwendung oder unrichtige 
Anwendung des bestehenden Rechis, insbesondere auch der von den 
Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen den 
Kläger in seinem Rechie verletze; 
2. daß die tatsächlichen Voranssetzungen nicht vorhanden seien, welche 
die Polizeibehörde zum Erlasse der Berfügung berechtigt haben 
würden. '
	        
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