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Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen polizeilichen Ver-
fügung erstreckt sich auch auf diejenigen Fälle, in welchen bisher nach 8 2
des Gesetzes vom 11. Mai 1842 (G.-S. S. 192) der ordentliche Rechts-
weg zulässig war.
Die Entscheidung ist endgültig, unbeschadet aller privatrechtlichen
Verhällnisse.
§ 128. An Stelle der Beschwerde in allen Fällen des § 127 findet
die Klage statt und zwar:
a) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande
oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Gin-
wohnerzahl bis zu 10000 Einwohnern beträgt, bei dem Kreis-
ausschusse;
b) gegen die Verfügungen des Landrats oder der Ortspolizeibehörden
eines Stadikreises oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt
mit mehr als 10000 Einwohner bei dem Bezirksausschusse.
Die Klage kann nur auf die gleichen Behauptungen gestützt werden,
wie die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte (§ 127 Abs. 3 u. 4).
§ 129. Die Beschwerde im Falle des § 127 Abs. 1 und die Klage
im Falle des § 128 sind bei derjenigen Behörde anzubringen, gegen deren
Verfügungen sie gerichtet sind.
Die Behörde, bei welcher die Beschwerde oder Klage angebracht ist,
hat dieselbe an diejenige Behörde abzugeben, welche darüber zu beschließen
oder zu entscheiden hat. Der Beschwerdeführer bezw. Kläger ist hiervon
in Kenntnis zu setzen.
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Anubringung der
Klage gegen die polizeiliche Verfügung, sowie gegen den auf Beschwerde
ergangenen Bescheid beträgt zwei Wochen.
Die Anbringung des einen Rechtsmittels schließt das andere aus.
Ist die Schrift, mittelst deren das Rechtsmittel angebracht wird, nicht als
Klage bezeichnet oder enthält dieselbe nicht ausdrücklich den Antrag auf
Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren, so gilt dieselbe als Beschwerde.
Bei gleichzeitiger Anbringung beider Rechtsmittel ist nur der Beschwerde
Fortlgang zu geben. Das hiernach unzulässigerweise angebrachte Rechts-
mittel ist durch Berfügung der im Abs. 1 bezeichneten Behörde zurückzu-
weisen. Gegen die zurückweisende Verfügung findet innerhalb zwei
Bochen die Beschwerde an die zur Entscheibung auf die Klage berufene
Behörde statt.
Wird die Beschwerde oder Klage der Vorschrift des ersten Absatzes
zuwider innerhalb der gesetzlichen Frist bei derjenigen Behörde angebracht,
welche zur Beschlußfassung oder Entscheidung darüber zuständig ist, so gilt
die Frist als gewahrt. Die Beschwerde oder Klage ist in solchen Fällen
pon der angerufenen Behörde zur weiteren Veranlassung an diejenige
Behörde abzugeben, gegen deren Beschluß sie gerichtet ist.
§ 130. Gegen polizeiliche Verfügungen des Regierungspräfi-
denten findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Oberpräsi-
denten und gegen den vom Oberpräsidenten auf die Beschwerde er-
lassenen Bescheid, innerhalb gleicher Frist die Klage bei dem Oberverwal-