Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen polizeilichen Ver- 
fügung erstreckt sich auch auf diejenigen Fälle, in welchen bisher nach 8 2 
des Gesetzes vom 11. Mai 1842 (G.-S. S. 192) der ordentliche Rechts- 
weg zulässig war. 
Die Entscheidung ist endgültig, unbeschadet aller privatrechtlichen 
Verhällnisse. 
§ 128. An Stelle der Beschwerde in allen Fällen des § 127 findet 
die Klage statt und zwar: 
a) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande 
oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Gin- 
wohnerzahl bis zu 10000 Einwohnern beträgt, bei dem Kreis- 
ausschusse; 
b) gegen die Verfügungen des Landrats oder der Ortspolizeibehörden 
eines Stadikreises oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt 
mit mehr als 10000 Einwohner bei dem Bezirksausschusse. 
Die Klage kann nur auf die gleichen Behauptungen gestützt werden, 
wie die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte (§ 127 Abs. 3 u. 4). 
§ 129. Die Beschwerde im Falle des § 127 Abs. 1 und die Klage 
im Falle des § 128 sind bei derjenigen Behörde anzubringen, gegen deren 
Verfügungen sie gerichtet sind. 
Die Behörde, bei welcher die Beschwerde oder Klage angebracht ist, 
hat dieselbe an diejenige Behörde abzugeben, welche darüber zu beschließen 
oder zu entscheiden hat. Der Beschwerdeführer bezw. Kläger ist hiervon 
in Kenntnis zu setzen. 
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Anubringung der 
Klage gegen die polizeiliche Verfügung, sowie gegen den auf Beschwerde 
ergangenen Bescheid beträgt zwei Wochen. 
Die Anbringung des einen Rechtsmittels schließt das andere aus. 
Ist die Schrift, mittelst deren das Rechtsmittel angebracht wird, nicht als 
Klage bezeichnet oder enthält dieselbe nicht ausdrücklich den Antrag auf 
Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren, so gilt dieselbe als Beschwerde. 
Bei gleichzeitiger Anbringung beider Rechtsmittel ist nur der Beschwerde 
Fortlgang zu geben. Das hiernach unzulässigerweise angebrachte Rechts- 
mittel ist durch Berfügung der im Abs. 1 bezeichneten Behörde zurückzu- 
weisen. Gegen die zurückweisende Verfügung findet innerhalb zwei 
Bochen die Beschwerde an die zur Entscheibung auf die Klage berufene 
Behörde statt. 
Wird die Beschwerde oder Klage der Vorschrift des ersten Absatzes 
zuwider innerhalb der gesetzlichen Frist bei derjenigen Behörde angebracht, 
welche zur Beschlußfassung oder Entscheidung darüber zuständig ist, so gilt 
die Frist als gewahrt. Die Beschwerde oder Klage ist in solchen Fällen 
pon der angerufenen Behörde zur weiteren Veranlassung an diejenige 
Behörde abzugeben, gegen deren Beschluß sie gerichtet ist. 
§ 130. Gegen polizeiliche Verfügungen des Regierungspräfi- 
denten findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Oberpräsi- 
denten und gegen den vom Oberpräsidenten auf die Beschwerde er- 
lassenen Bescheid, innerhalb gleicher Frist die Klage bei dem Oberverwal-
	        
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