2. Ministerialerlaß, betr. die Stellung und Befugnisse der Holizei-
behörden als Organe der Staatsanwaltschaft, vom 21. Mai 1892.
(M.-Bl. S. 222.)
N 153 des Gerichtsverfassungsges vom W. Januar 1877 —
N-G. c , S. 371 — tt die allbssnsn der Saanr 10—
bestellten Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes den Anordnungen der
Staatsanwälle bei dem Landgerichte ihres Ten und der diesen vorgesetzten
Beamten Folge zu leisten. wird im § 159 der Sataspapeboo vom
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amwaltschaft, um den ver afbarer ungen zu
mittelungen jeder Art, m osn eidlicher enliehus#en, durch die
Behörden und Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes vernehmen lassen
kann, und daß dis Behörden und Beamten verpflichtet sind, dem Ersu
oder Auftrage der Staatsanwaltschaft zu genügen. Endlich sollen nach § 161
a. u. O. diese Behörden und Beamten auch aus eigener Entschließung strafbare
Handlungen erforschen, alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen treffen.
um die dunkelung der Sache verhüten, und die so entstehenden
handlungen unverzüglich der Staatsanwaltschaft einreichen.
Die Polizeibehörden haben, um die ihnen als Organe der Staatsanwalt-
schaft nach den drei erwähnten Gesetzesparagraphen obliegenden Verpflichtungen
u erfüllen, inebesondere die Gestellung und Vernehmung von Angeschuldigten,
Fe und Sachverständigen zu Jschern, regelmäßig von den in § 132 des
andesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1 vorgesehenen Zwangsmitteln,
namentlich der Androhung und Festsetzung von Eclestra een Gebrauch gemacht.
Ob sie hierzu befugt find und ob, wenn sie bei der Ausführung von Geschäften
der „gerichtlichen Pottzei- diese Zwangsmittel anwenden, # en ihre einschlä-
gigen Verfügungen die Rechtsmittel der §5 133 und 1: 11 a. a. O. Platz
greifen, ist zweifelhaft. Mas insbesondere die Lister= Feage betrifft, so ist sie
von mir in früheren Erlassen, z. B. in der M.-Bl. 1890, S. 240 abgedruckten
Verfügung vom 5. November desselben Jahres verneint worden, und das
Oberverwaltungsgericht hat in mehreren Erkenntnissen denselben Standpunkt
eingenommen.
Nach Lage der Gesetzgebung stehen den Polizeibehörden in ihrer Eigen-
schaft als Org##me der zeertsangalsschaft feinerle Zwangsmittel zu Gebote.
äre also die Anwendung des § 132 a. a. O. auf die von den Polizeidehörden
in dieser Eigenschaft zu verrichtenden Geschäfte ausgeschlossen, so würden sie,
wenn die zur # in Strassachen geladenen Personen der Ladun
keine Folge leisteten, bei einem Auftrage oder Ersuchen der Staatsanwaltscha
dieser die Sache unerledigt zurückgeben müssen, bei dem Vorgehen aus eigener
Entschließung aber die Sache der Staatsanwaltschaft zu weiterem Befinden
vorzulegen haben. In allen solchen Fällen bliebe alsdann der Staatsanwalt-
chaft nur übrig, die Hilfe der Gerichte in Anspruch nehe Allein dieser
usweg würde bei der übergroßen Menge der in t kommenden Ver-
nehmungen, die sich alljährlich auf mehrere Hunderttausende belaufen mögen, als-
bald versagen, wenn es erst allgemein bekannt geworden wäre, daß man un-
liebsamen Labungen der Polizeibehörden in Strafsachen nicht entsprechen
brauche, ohne Unannehmlichkeiten und Nachteile befüchten zu müfsen. Demnach
würde, wenn den Polizeibehörden die Befugnis mangelte, die von ihnen als
Organ der Staatsanwaltschaft erlassenen ügungen erforderlichenfalls zwangs-
weise durchzusetzen, nicht allein das eigene Ansehen der Polizeibehörden, sondern
auch die Strafrechtspflege empfindlich geschädigt werden.
Unter diesen Umständen habe ich meine früher gehegten Bedenken beiseite
gesetzt und bin im Einvernehmen mit dem Herrn Justizmmi u der Ansicht
gelangt, daß es geboten erscheint, die Bestinmnungen des § 132 des Landes-
Vwaaltungsgesetzen für diejenigen Geschäfte Platz greifen zu lassen, welche die
olizeihehörden als Organe der Staatsanwaltschaft zu wwrrpichten haben.
eschieht dies, so wird es auch nicht zu vermeiden sein, daß über Beschw