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2. ehietes oder des Gebietes eines Bumdes-
— * n ohne Erlaubnis
Abs. 3. t einen Aus auf Ueberweisung an die
Lande 84 eibehörde Mig 6“ kann an Stelle der “ in einem
Arbeitshause Verweisung aus dem Bundesgebiete eintreten
2. Ministerialerlaß, betr. die Anzeige von der erfolgten Ausweifung
eines Ausländers aus dem Reichsgebiete an das Reichskanzleramt,
vom 28. Mai 1873. (M.-3l. S. 221.)
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D emäß wird die Königliche Regierung hierdurch angewiesen, in jedem
—.— in welchem — —— — ——
und eines auf diese Paragraphen bafierten gerichtlichen sbrl die 1
weis eines Ausländers aus dem Reichsgebiete ##“ t worden ist, dem
Reicbelr amte hieron A##weiige zu machen, und dieser ige außer einer
beglaubigien Abschrift des Tenors —W— erichtlichen Erkenntnisses auch eine be-
na sch des dispofitiven T des Ausweisungsb As und, so-
weit in diesen Schriftstücken die Angaben über Stand, äWFrtt Geburts., Heimats-
und inländischen Aufenthaltsort des Ausgewiesenen nicht bereits enth sind,
diese ebenfalls beizufügen.
Ebenso wolle die Königliche Regierung da orgen, daß die Ver
lichun gensoller- infolge hgliche Nogierm desürn 2 — 2—
Deutsche Reich rattfinden werden, durch Aufnahme derselben in das Amtsblatt
—. resp. Zentralpolizeiblatt — Deutsches Fahndungsblatt zur Kenntnis der der-
selben untergebenen betreffenden polizeilichen Behörden und Beamten kommen.
3. Dorschriften des Bundesrats, betr. die Vollziehung der Ausweisung
von Ausländern aus dem Reichsgebiet auf Grund der 9§9 39. 284 und
362 des Strafgesetzbuchs vom 10. Dezember 1890. (R.G.-Bl. S. 378,
— A.-Bl. 1892 S. 427.)
§ 1. Die Ausweisung von Ausländern aus dem Meichsgediet ——
der 88 - 284 und 362 des Staatssessbuches. erfolgt entwe
mittelst Transports (
1 durch Erteilung eines nhee (65 8 bis 12) oder
3. durch Bekanntmachung Ausweisungsverfügung (§ 13.)
§ 2. Die Art der Volliichung (§5 1) wird durch die ers e Behörde
bestimmt, welche dabei zu beachten hat, inwieweit es mit citt ——
nationale 23 ehungen eEssorderlih n zunächst mit ausländischen
auf diplomatischem Wege behufs Uebernahme des Auszuweisenden in Ver-
bindung zu treten.
unehmen, daß der Ausgewiesene der Ausweisun t ohne An-
L# ken Shabene 8 werde, so dins gi ne im
Wege des Transports zu vollzie