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Ausweisung Fmitelse Transports.1
#§ 3. Soll die weisung ort Fiagen * hat die aus-
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Eit ien eichkanler vestmont und uand ngab der fur dir-
ort nicht nach den Heimatstaate des Ausgewiesenen
* de i ist die Bestimmung der Landeszentrolbehörde einzuholen.
Die Genehmigung der letierens ist außerdem erforderlich, wenn der
sport auf dem Seewege erfolgen oder durch das Gebiet eines außer-
— Staates geleitet werden so
§ 4. Die vollziehende Behörde hat d die 3— ’““ dem Aus-
— isenden bekannt zu machen und seine Ueberführung an die *n“ zu
anlassen. Sie hat einen Transpo Ettel auszustellen, welcher en
1. Vor- und Zunamen, Stand oder Gewerbe, Alter, Geburtsort, GSats-
angehörigkeit, den etwa ermittelten ausländischen Wohnort und ein
Signalement des Ausgewiesenen;
2. den Grund der die Lisa vermlassenden erichtlichen Bestrafung,
das Datum der Ausweisun un , Bezeichnung der aus-
weisenden und der vollziehen en
3. die Transportrichtung, insbesondere die- festges te iit wstation
(§ 3), sowie die bstcht. Zeit des Eintreffens
4. das Ersuchen an särntliche Polizeibehörden, die Mtnm des
Transports zu unt
§ 5. Der Tiorette ii oppelt aus ufertigen. die eine Ausfertigung
à dem Transportführer einzuhändigen, die andere der Grenzpolizeibehörde zu
übersenden, welche für n Reichsgre ensta ftatton (§ 3) E ist
6. Die Grenzpolizeibehörde hat den Ausgewiesenen auf die Ler
lichen Folgen der verbotswidrigen Rückkehr (5 361 Nr. 2 des Stean es W 60
weisen und seinen Uebertritt über die sgrenze, geesn zun our
ergabe an die Behörde des ausländischen Staates, zu bewirken.
nnst e die Ausstrtigung gen des Transportzettels mit der n * —
daß der Ausgewiesene auf die strafrechtlichen Folgen der verbotswidrigen
Ks ahingewaiesen worden ist, sowie daß und zu welchem Zeitpunkte er
überschritten hat. War dem Ausgewiesenen der Seeweg vor-
d * 9 i#“ die 1 iung dahin zu fassen, daß und zu welchem Zeit-
kun te der Ausgewiesene die Gerbee angetreten hat. Die eine Aussertigung
Transportzettes ist, nachdem ihre Ablieferung dem Transportführer be-
scheinigt worden, bei der Grenzpolizeibehörde zurückzubehalten, die andere an
die vo ichende Behörde zurückzusenden.
§ 7. Treten Umstände ein, welche die Ausführung des bereits einge-
leiteten Transports verbindern. so ist der Ausgewiesene der nächsten Orts-
bollkeibehörde zu übergeben. Diese hat ihn t „Hewahr am zu nehmen und ohne
s die vo Hiehende Be Behörde zu benachrich
Handelt es sich um *6 örden ä — aaten, v ist die Orts-
polizeibehörde gsche Sed Ausgemie enen Mür enden Behörde wieder
—“N3N sofern ni M binnen angemessener Fr e Anordnung über
3—5 der Ausweisung getroffen wird.
Ausweisung durch Erteilung eines Zwangspasses.
8. Soll die Ausweisung mittelst Zwan es erfolgen, so hat die
auswesetde Behörde die Reichoglenztatkon v 5 “ n R Aus-
“* M.-R. vom 6. Juni 1875. (M.-Bl. S. 1
Sßu. M.-N. vom 6. Juni 1891 (M.-Bl. S elrsnn M.-Erl. vom 9. De-
— 16 M.-Bl. 1874 S. 22) u. M.N. vom 15. Juli 1609 (M.-Bl. S. 155),