Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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beschränkungen unterworfen oder hier — wicderholten Bettelus oder wegen 
* Landstreicherei bestraft worden find 
Verfahren ist zum Bayern,!) Württember Baden, n 
und 2) ge Hürr, au welche nach den mir erstalichen Ber en die er- 
wãhnte Boraussetung n Anwendung zu rre rweh die bis- 
Wt Handhabung #### Gestees übrigen Hendesstaalen ——5 so Aange 
sbol als — sich nicht der von den erstgenannten Bundes 
dem Ge benen Auslegung und Anwendung uns * enüber 
E *5# -t bisherige Praxis einem anderen #t# eSstaate als 
—— gegenüber verlassen werden darf, ist unter Darlegung des hierzu 
Veranlssfung geie Lebenden en - alles meine Entscheidung einzuholen. 
e oben unter 1 bis " P ee Grundsähe bei der 
ausfüldemn den *§5 EG 2 des d Görrsigeiegeseche in Anwendung zu bringen, 
nt welchen nunmehr Hrlur verfahren werden wird, was einen 
verkennenden Vorteil ß a dem bisherigen Zustand bedeutet. 
n fane ist es von Wert, gen n Zukunft ug 1 Verfahrens bei 
den hier in Frage kommenden Auswessunden die diesbez Süügl ichen Bestimmungen 
des Gothaer Vertrages") wieder allgemein beobachtet en 
In dieser Beziehung bemerke ich, daß vor Erteilung ger nach § 8 des 
Vertrages einzuholenden ustimmung Aur usführung einer Ausweisung auf 
Grund des § 3 Abs. 2 die diesseitigr, candespollzeibe örde, welche hierfür 7* 
ständig bleibt, zu prüfen hat, ob, abgesehen von der oben erwähnien, nich 
beseitigten Verschiedenheit in der Auslegung des Gesetzes, dessen Voraussetzun 9 
nach den aufgeltelhen Grundsätzen in dem betreffenden Falle vorliegen, 
die Prüfun diesem Ergebnis, 4 ist die Slen nicht zu en, 
wenn der agewiesen= die preußische Staatsangehörigkeit oder n Hrahen 
einen Unterstü ngswohnfts besitzt. Ohne weileres ist die Zuführung eines Aus- 
ewiesenen wenn er die erwähnten Rechte in einem dritten Bundes- 
“ besibt *— er nicht wohl anders als durch preußisches Gebiet zu- 
werden kann, was umgekehrt auch bei Ausweisungen aus diesseiti m 
ebiete zu beachten st. In einem solchen Falle bedarf es also nicht der 
stimmung des mittleren, sondern des zurückliegenden Bundesstaates, nach de * 
Gebiet die Ausweisung gerichtet ist. 
Dem Belieben des ausweisenden Bundesstaates ist es nach den ver- 
einbarten ar überlassen. ob er den Ausgewiesenen noch seinem ieeimats= 
staate oder nach enigen Staate befördern will, in welchem der Aus- 
##i ewiesene einen Unterstützungswohnsitz ( eimaterccht in Bayern) bestzt. - 
ahl wird #n „Zweshwäßigkeite chten und u. a. — ein, 
für welches der n Rechte der Tachweis am kechchn und *“2 
in dem betreffenden Falle erbracht werden kann. 
Was den Durchtransport anlangt, so stellt sich dieser rechtlich als eine 
setzung der von dem ersten B Vondrasteat vollzogenen Ausweisung seitens des 
in der Mäte liegenden Bundesstaates aus seinem Gebiet nach demjenigen des 
dritten Staates dar, welche von der Polizeibehörde des mittleren Staates, der 
der Ausgewieiene zugeführt wird, auf kürzestem Ves- auszusprechen ist. Die 
Kosten des Durchtransportes it, wie bisher, der von demfelben betroffene 
Hurdeesftaat zu v#n aßeen, da auf die im i 11 Gothaer Bertrages vorgesehene 
e dieser Kosten im Wege einer demnächst stillschwei * 
au *. Zeit läee 85 —— verzichtet worden ist ( 
vom 31. Dezember 1863 1xö erke indessen —8 
drücklich, 2 dieses nur für die 1e44 W- des Gerterie Vertrages zur 
Ausführung gelangenden Durchtransporte gilt. 
!) Vgl. M.-R. vom 25. “ 1886 (M.-Bl. S. 209) und M.-R. 
vom 22. Mai 1890. (M.-Bl. S 
2) Val. M.-RN. vom 7. ruar 1895. (M.-Bl. S. 28.) 
3) Val. M.-R. vom 2. Juni 1895. (M.-Bl. S. 1 
i) Lal Vertrag vom-r 15. Juli 1851. (Ges.-S. e L) 
5) Vol. M.-R. vom 24. Dezember 1901. (M.-Bl. 4 S. 1.)
	        
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