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Vergütung für Wege- sondereri#notrn
die Beschan vergütung Er änzungs-
. beschau usw.)
a) beim Rind. 2,— Mk. 0,50 Mk. 0,50 Mk.
b) beim Schwein einschließ-
lich Trichinenschau 1,30 „ 0,20 „ 0,10
J#) beim Schwein ausschließ=
lich Trichinenschau. 0,70 „ 0,20 „ 0,10 „
d) beim Kallb 0,40—0,/60 0,20 „ 0,10 „
e) bei sonstigem Kleinvieh 0%% % „ 0. 10 0,10 „
Die in der letzten Spalte aufgeführten Beträge sind von den Beschauern
an die Polizeikassen abzuführen. Sie können auf etwa das Doppelte erhöht
werden, wenn der Beschauer lediglich die Schlachtviehbeschau vornimmt.
Die Trichinenschaugebühren (1I 3) werden in der Regel den Trichinen-
schauern voll zu überlassen sein. Die Kosten für die Zuziehung von Tierärzten
im Falle der Entdeckung von Trichinen oder der Feststellung eines Trichinen-
verdachtes werden aus den nach vorstehendem Absatz anzusammelnden Fonds
bestritten werden können, was im Hinblick auf das verhältnismäßig sehr seltene
Vorkommen von Trichinen angängig erscheint. ·
Wegvergütungen sind in Höhe von 10 Pf. pro km des Hin= und Rück-
weges bei Entfernungen von mehr als 2 km (ohne Abrundung auf mindestens
8 kumn) in den Fällen zu zahlen, in denen die Beschau durch den in einem benach=
barten Bezirke wohnhaften Stellvertreter erfolgt. Die Deckung dieser Vergütung
erfolgt aus dem gleichen Fonds.
III. Für die den Tierärzten ausschließlich vorbehaltene Beschau find an
Vergütungen zu zahlen
a) für ein Pferd, einen Esel oder ein Maultier 3000—42,00 Mr.
b) für ein Rind (ausschließlich Kälbrr) . 3,00 „
T) für ein Schwein (auch bei der Trichinenschau) 2,00 „
d) für ein Kalb z1,50—2,00 „
e) für ein sonstiges Stück Kleinvieh .. ....1 00—1 00,,-
Außer diesen Vergütungen erhalten die Tierärzte in den Fällen der ihnen
vorbehaltenen Beschau, wenn die Entfernung ihres Wohnortes von dem Beschau-
orte mehr als 2 km beträgt, an Reisekosten pro km Landweg 40 Pfg. und pro
km Eisenbahn 7 Pfg. ohne Zu= und Abgangsgebühren. Eine Abrundung auf
mindestens 8 km hat nicht stattzufinden, die Sätze sind vielmehr nur für die
wirklich zurückgelegte Entfernung des Hin-- und Rückwegs zu gewähren. Sind
die Tierärzte bereits aus anderem Anlaß am Orte der Beschau amwesend und
üben sie die Ergänzungsbeschau deshalb aus, ohne daß vorher ein nichttier-
ärztlicher Beschauer zugezogen war (vgl. § 7), so haben sie selbstverständlich
keine Reisekosten zu cbeanspruchen und wird ihnen der Einfachheit halber die
unmittelbare Einziehung lediglich der Gebührensätze zu IIIa bis e von den
Tierbesitzern zu überlassen sein.
An das vorstehende Beispiel find die Landespolizeibehörden bei der Fest-
setzung der Tarife keineswegs allgemein auch nicht für die Fälle gebunden, in
denen die in der Einleitung gegebenen Voraussetzungen zutreffen. Es werden
vielmehr die örtlichen Verhältnisse namentlich nach der Richtung hin zu prüfen
sein, ob nicht insbesondere für die unter II angegebenen Vergütungen und dem-
zufolge auch für die unter 1 erwähnten Sätze des Gebührentarifes eine Er-
mäßigung eintreten kann. Dies wird beispielsweise allgemein für solche Bezirké#
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