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des Beschauers sich anschließende polizeiliche Verfügung (vgl. 8 69) zu ent-
scheiden hat.
Ist an einem Schlachthof oder einem Beschauamte mit mehreren Be-
schauern ein tierärztlicher Beschauer mit der Dienstaufficht über die anderen
Beschauer betraut, so kann durch die Ortspolizeibehörde bestimmt werden, daß
zunächst, vorbehaltlich des Beschwerderechtes, der dienstauffichtführende Be-
die angefochtene Entscheidung des Beschauers nachprüft und darüber
en
Die auf die Beschwerde in den Fällen dieses Paragraphen ergehende
Entscheidung ist endgültig.
§ 69. Ueber die Beschwerde gegen polizeiliche Verfügungen, die auf
Grund des R.-G., des A.-G. und der zu beiden Gesetzen erlassenen Aus-
führungsbestimmungen ergehen (§ 18 Abs. 1 A.-G.), entscherden, insoweit diese
Verfügungen von den Ortspolizeibehörden getroffen sind, diejenigen Behörden,
die nach § 127 Abs. 1 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) zur Entscheidung über die dort erwähnte
erste Beschwerde zuständig sind. Für die Städte in der Provinz Hannover
sind die §§ 27 und 28 Abs. 1 der Kreisordnung für die genannte Provinz
vom 6. Mai 1884 (Ges.-S. S. 181) maßgebend.
Für Beschwerden gegen polizeiliche Verfügungen anderer Behörden oder
Beamten, denen die Befugnisse der Polizeibehörden nach § 17 Abs. 2 A.-G. und
§ 67 übertragen find, hat die Landespolizeibehörde die zur Entscheidung zu-
ständigen Behörden zu bezeichnen. Sind untere Behörden oder Beamte mit
den Befugnissen der Polizeibehörde betraut, so kann der Ortspolizeibehörde
die Entscheidung über die Beschwerde übertragen werden.
8 70. Die Beschwerden (§8 68, 69) find binnen einer eintägigen Frift
nach der Eröffnung der Entscheidung (ogl. § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches) bei derjenigen Stelle anzumelden, von der die an-
gefochtene Entscheidung getroffen ist; sie können auch bei der zur Entscheidung
über die Beschwerde zuständigen Behörde angebracht worden. Im ersteren
Falle ist die Beschwerde unverzüglich an die zur Entscheidung zuständige Be-
hörde weiterzugeben.
Die Beschwerden haben aufschiebende Wirkung.
§ 71. Die zur Entscheidung über die Beschwerden (88 68, 69) zuständigen
Behörden haben, sofern die Entscheidung oder das Gutachten eines Beschauers
angefochten wird, vor der Entscheidung das Gutachten eines weiteren Sach-
verständigen einzuholen und zwar:
1. des tierärztlichen Beschauers des Beschaubezirkes, wenn bei der an-
gefochtenen Entscheidung ein nicht als Tierarzt approbierter Beschauer mit-
gewirkt hat;
2. des zuständigen Kreis (Bezirksstierarztes oder des Departements-
tierarztes, wenn bei der angefochtenen Entscheidung ein nichtbeamteter approbierter
Tierarzt mitgewirkt hat;
3. des Departementstierarztes, wenn bei der angefochtenen Entscheidung
ein beamteter Tierarzt mitgewirkt hat.
Hat der Departementstierarzt das Gutachten erster Instanz abgegeben,
so ist der Departementstierarzt eines benachbarten Bezirkes zuzuziehen.
§ 72. Die in § 71 genannten Sachverständigen haben für die Erstattung
des Gutachtens im Falle der Nr. 1 diejenigen Vergütungen usw. zu bean-
spruchen, die ihnen für die den Tierärzten vorbehaltene Beschau zustehen (val.
§ 65 III). Dies gilt auch für beamtete Tierärzte, sofern sie als Beschauer für
die Ergänzungsbeschau in dem betreffenden Bezirk bestellt find.