Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

— 85 — 
des Beschauers sich anschließende polizeiliche Verfügung (vgl. 8 69) zu ent- 
scheiden hat. 
Ist an einem Schlachthof oder einem Beschauamte mit mehreren Be- 
schauern ein tierärztlicher Beschauer mit der Dienstaufficht über die anderen 
Beschauer betraut, so kann durch die Ortspolizeibehörde bestimmt werden, daß 
zunächst, vorbehaltlich des Beschwerderechtes, der dienstauffichtführende Be- 
die angefochtene Entscheidung des Beschauers nachprüft und darüber 
en 
Die auf die Beschwerde in den Fällen dieses Paragraphen ergehende 
Entscheidung ist endgültig. 
§ 69. Ueber die Beschwerde gegen polizeiliche Verfügungen, die auf 
Grund des R.-G., des A.-G. und der zu beiden Gesetzen erlassenen Aus- 
führungsbestimmungen ergehen (§ 18 Abs. 1 A.-G.), entscherden, insoweit diese 
Verfügungen von den Ortspolizeibehörden getroffen sind, diejenigen Behörden, 
die nach § 127 Abs. 1 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung 
vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) zur Entscheidung über die dort erwähnte 
erste Beschwerde zuständig sind. Für die Städte in der Provinz Hannover 
sind die §§ 27 und 28 Abs. 1 der Kreisordnung für die genannte Provinz 
vom 6. Mai 1884 (Ges.-S. S. 181) maßgebend. 
Für Beschwerden gegen polizeiliche Verfügungen anderer Behörden oder 
Beamten, denen die Befugnisse der Polizeibehörden nach § 17 Abs. 2 A.-G. und 
§ 67 übertragen find, hat die Landespolizeibehörde die zur Entscheidung zu- 
ständigen Behörden zu bezeichnen. Sind untere Behörden oder Beamte mit 
den Befugnissen der Polizeibehörde betraut, so kann der Ortspolizeibehörde 
die Entscheidung über die Beschwerde übertragen werden. 
8 70. Die Beschwerden (§8 68, 69) find binnen einer eintägigen Frift 
nach der Eröffnung der Entscheidung (ogl. § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 1 des 
Bürgerlichen Gesetzbuches) bei derjenigen Stelle anzumelden, von der die an- 
gefochtene Entscheidung getroffen ist; sie können auch bei der zur Entscheidung 
über die Beschwerde zuständigen Behörde angebracht worden. Im ersteren 
Falle ist die Beschwerde unverzüglich an die zur Entscheidung zuständige Be- 
hörde weiterzugeben. 
Die Beschwerden haben aufschiebende Wirkung. 
§ 71. Die zur Entscheidung über die Beschwerden (88 68, 69) zuständigen 
Behörden haben, sofern die Entscheidung oder das Gutachten eines Beschauers 
angefochten wird, vor der Entscheidung das Gutachten eines weiteren Sach- 
verständigen einzuholen und zwar: 
1. des tierärztlichen Beschauers des Beschaubezirkes, wenn bei der an- 
gefochtenen Entscheidung ein nicht als Tierarzt approbierter Beschauer mit- 
gewirkt hat; 
2. des zuständigen Kreis (Bezirksstierarztes oder des Departements- 
tierarztes, wenn bei der angefochtenen Entscheidung ein nichtbeamteter approbierter 
Tierarzt mitgewirkt hat; 
3. des Departementstierarztes, wenn bei der angefochtenen Entscheidung 
ein beamteter Tierarzt mitgewirkt hat. 
Hat der Departementstierarzt das Gutachten erster Instanz abgegeben, 
so ist der Departementstierarzt eines benachbarten Bezirkes zuzuziehen. 
§ 72. Die in § 71 genannten Sachverständigen haben für die Erstattung 
des Gutachtens im Falle der Nr. 1 diejenigen Vergütungen usw. zu bean- 
spruchen, die ihnen für die den Tierärzten vorbehaltene Beschau zustehen (val. 
§ 65 III). Dies gilt auch für beamtete Tierärzte, sofern sie als Beschauer für 
die Ergänzungsbeschau in dem betreffenden Bezirk bestellt find.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.