12. Bekanntmachung, betr. die Kennzeichnung des tierärztlich unter-
suchten Fleisches, vom 24. September 1004. (Amtsbl. S. 230.)
13. Bekanntmachung, betr. die Behandlung des Fleisches von schwach
trichin ösen und nur leicht an Schweineseuche erkrankten Schweinen, vom
"n 35 100 5. (Amtsbl. S. 112.)
14. Bekanntmachung, betr. die Zulassung der leischeinfuhr im kleinen
Grenzverkehr, vom 8. April 1004. (Amtsbl. S. 9OI.)
Mit Ermächtigung der Herren Resfsortminister habe ich auf Grund der
§§ 14 Abs. 2, 23 des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900, betr. die Schlachtvieh-
und Fleischbeschau in Verbindung mit § 19 des Gesetzes betr. die Ausführung
des Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetzes vom 28. Juni 1902 im Einver-
ständnisse mit dem Herrn Provinzialsteuerdirektor zu Breslau bestimmt, daß für
das im kleinen Grenzverkehre, d. h. in Mengen von nicht mehr als 2 kg, nicht
mit der Post in den zu dem Gemeinde= und Gutsbezirke Schreiberhau gehörigen
Kolonien Strickerhäuser, Hoffnungsthal, Karlsthal, Jakobsthal und Kobelwiese
aus dem Auslande eingeführte, ausgeschlachtete frische und zubereitete Fleisch
die Bestimmungen in § 12 Abs. 2 und § 13 des Reichsfleischbeschaugesetzes vom
3. Juni 1900 nicht zur Anwendung kommen.
In den übrigen Grenzorten unterliegt dagegen das im kleinen Grenz-
verkehre sowie im Meß= und Marktverkehre eingehende ausländische Fleisch den
Bestimmungen in §8 12, 13 a. a. O.
Liegnitz, den 8. April 1904.
Der Regierungspräsident.
15. Dolizeiverordn#ung, betr. die Befestigung der Hauen in Mühlsteinen,
vom 11. September 18907. (Amtsbl. S. 272.)
Auf Grund der 8§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und der §8§ 137 und 139 des Gesetzes
über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195)
wird hierdurch für den Umfang der Provinz Schlefien unter Zustimmung des
Provinzialrats folgendes verordnet:
§. 1. Zur Befestigung der Hauen in Mühlfieinen darf in Mühlen, die
Getreide zum Genuß für Menschen oder Tiere verarbeiten, kein Blei verwendet
werden.
Vorhandene derartige Bleibefestigungen müssen bis zum Schlusse des
Jahres 1898 entfernt werden.
Die Regierungspräfidenten sind zur ausnahmsweisen Befreiung von diesen
Vorschriften befugt.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldbuße
bis za q Part, an deren Stelle im Unvermögensfalle verhältnismäßige Haft
tritt, bestra
Breslau, den 11. September 1897.
Der Oberpräsident.