Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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andere geeignete Personen zu Schiedsmännern für den einzelnen Schätzungsfall 
zu ernennen. 
§ 13. Die Ortspolizeibehörde oder eintretendenfalls der bestellte Seuchen- 
kommissar hat dem Landeshauptmann von jedem Falle, in welchem ein Ent- 
schädigungsanspruch erhoben wird, amtliche Anzeige zu machen. Mit dem An- 
trage auf Gewährung der Entschädigung sind die über den Entschädigungsfall 
zustande gekommenen Schriftstücke, namentlich die über das Ergebnis der 
Schätzung aufgenommene, von den Mitgliedern der Schätzungskommisfion unter- 
zeichnete Urkunde und das sachverständige Gutachten über den Krankheitszustand 
des Tieres im Original, sowie die Liquidation des Tierarztes und der Schieds- 
männer vorzulegen. 
Aus den vorzulegenden Schriftstücken muß in jedem Falle folgendes her- 
vorgehen: 
1. Ob die Schätzungskommission (beamteter Tierarzt und zwei Schieds- 
männer) gehörig zusammengesetzt, insbesondere: 
a) ob die beiden Schiedsmänner zu den vom Kreisausschuß (beziehungs- 
weise in Städten, welche einem Kreisverbande nicht angehören, von der 
Gemeindevertretung) hierzu für das laufende Jahr bezeichneten Personen 
gehören, oder aus welchen Gründen andere Personen als Schiedsmänner 
zugezogen sind; 
b) ob die Schiedsmänner und, falls wegen Behinderung des beamteten 
Tierarztes oder aus sonstigen dringenden Gründen ein anderer appro- 
bierter Tierarzt als Sachverständiger zugezogen worden, auch dieser 
eidlich verpflichtet worden; 
c) ob den Schätzern keine Umstände entgegenstehen, wegen welcher sie nach 
§ 19 des Gesetzes vom 12. März 1881 von der Teilnahme an der 
Schätzung auszuschließen gewesen wären. 
2. Ob sofort nach der Tötung, beziehungsweise möglichst bald nach dem 
Eingehen des Tieres der Krankheitszustand desselben rücksichtlich der Ent- 
schädigungsleistung festgestellt worden, und ob und auf welche Weise durch die 
vorgenommene Untersuchung durch den beamteten Tierarzt und die von dem Be- 
sitzer etwa zugezogenen Sachverständigen ausdrücklich festgestellt ist, daß das getötete 
oder eingegangene Tier mit dem Milzbrand oder Rauschbrand behaftel gewesen. 
3. Ob eine aus einem Privatvertrage zahlbare Versicherungssumme für 
das Tier, auch eventuell in welchem Betrage, auf die zu leistende Entschädigung 
anzurechnen ist. 
4. Ob der Kadaver des gefallenen oder getöteten milz= oder rauschbrand- 
kranken oder der Seuchen verdächtigen Tieres sofort gemäß § 33 des Reichs- 
gesetzes vom 23. Juni 1880 ohne vorherige Abhäutung unschädlich beseitigt worden. 
5. Wer der zum Empfang der Entschädigung Berechtigte ist. 
Schließlich muß von der Polizeibehörde sorgfältig und gewissenhaft fest- 
gestellt worden sein und bescheinigt werden, daß keiner der in den §8 3, 4 und 5 
dieses Reglements aufgeführten Fälle vorliegt, in welchem keine Entschädigung 
gewährt wird oder jeder Anspruch auf Entschädigung fortfällt. 
Desgleichen müssen die Liquidationen der Tierärzte und Schiedsmänner 
seitens der Polizeibehörde auf ihre Richtigkeit hin bescheinigt werden. 
§ 14. Die den Schiedsmännmern als Ersatz für Reisekosten und Auslagen 
zu gewährende Vergütung wird festgesetzt wie folgt: 
I. Der zu einer Schätzung an seinem Wohnorte oder in einer Entfernung 
von nicht mehr als 2 km von demselben zugezogene Schiedsmann 
erhält für seine Leistungen nach Maßgabe der erforderlichen Zeitversäumnis 
eine Vergütung von 2 Mark für jede angefangene Stunde.
	        
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