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andere geeignete Personen zu Schiedsmännern für den einzelnen Schätzungsfall
zu ernennen.
§ 13. Die Ortspolizeibehörde oder eintretendenfalls der bestellte Seuchen-
kommissar hat dem Landeshauptmann von jedem Falle, in welchem ein Ent-
schädigungsanspruch erhoben wird, amtliche Anzeige zu machen. Mit dem An-
trage auf Gewährung der Entschädigung sind die über den Entschädigungsfall
zustande gekommenen Schriftstücke, namentlich die über das Ergebnis der
Schätzung aufgenommene, von den Mitgliedern der Schätzungskommisfion unter-
zeichnete Urkunde und das sachverständige Gutachten über den Krankheitszustand
des Tieres im Original, sowie die Liquidation des Tierarztes und der Schieds-
männer vorzulegen.
Aus den vorzulegenden Schriftstücken muß in jedem Falle folgendes her-
vorgehen:
1. Ob die Schätzungskommission (beamteter Tierarzt und zwei Schieds-
männer) gehörig zusammengesetzt, insbesondere:
a) ob die beiden Schiedsmänner zu den vom Kreisausschuß (beziehungs-
weise in Städten, welche einem Kreisverbande nicht angehören, von der
Gemeindevertretung) hierzu für das laufende Jahr bezeichneten Personen
gehören, oder aus welchen Gründen andere Personen als Schiedsmänner
zugezogen sind;
b) ob die Schiedsmänner und, falls wegen Behinderung des beamteten
Tierarztes oder aus sonstigen dringenden Gründen ein anderer appro-
bierter Tierarzt als Sachverständiger zugezogen worden, auch dieser
eidlich verpflichtet worden;
c) ob den Schätzern keine Umstände entgegenstehen, wegen welcher sie nach
§ 19 des Gesetzes vom 12. März 1881 von der Teilnahme an der
Schätzung auszuschließen gewesen wären.
2. Ob sofort nach der Tötung, beziehungsweise möglichst bald nach dem
Eingehen des Tieres der Krankheitszustand desselben rücksichtlich der Ent-
schädigungsleistung festgestellt worden, und ob und auf welche Weise durch die
vorgenommene Untersuchung durch den beamteten Tierarzt und die von dem Be-
sitzer etwa zugezogenen Sachverständigen ausdrücklich festgestellt ist, daß das getötete
oder eingegangene Tier mit dem Milzbrand oder Rauschbrand behaftel gewesen.
3. Ob eine aus einem Privatvertrage zahlbare Versicherungssumme für
das Tier, auch eventuell in welchem Betrage, auf die zu leistende Entschädigung
anzurechnen ist.
4. Ob der Kadaver des gefallenen oder getöteten milz= oder rauschbrand-
kranken oder der Seuchen verdächtigen Tieres sofort gemäß § 33 des Reichs-
gesetzes vom 23. Juni 1880 ohne vorherige Abhäutung unschädlich beseitigt worden.
5. Wer der zum Empfang der Entschädigung Berechtigte ist.
Schließlich muß von der Polizeibehörde sorgfältig und gewissenhaft fest-
gestellt worden sein und bescheinigt werden, daß keiner der in den §8 3, 4 und 5
dieses Reglements aufgeführten Fälle vorliegt, in welchem keine Entschädigung
gewährt wird oder jeder Anspruch auf Entschädigung fortfällt.
Desgleichen müssen die Liquidationen der Tierärzte und Schiedsmänner
seitens der Polizeibehörde auf ihre Richtigkeit hin bescheinigt werden.
§ 14. Die den Schiedsmännmern als Ersatz für Reisekosten und Auslagen
zu gewährende Vergütung wird festgesetzt wie folgt:
I. Der zu einer Schätzung an seinem Wohnorte oder in einer Entfernung
von nicht mehr als 2 km von demselben zugezogene Schiedsmann
erhält für seine Leistungen nach Maßgabe der erforderlichen Zeitversäumnis
eine Vergütung von 2 Mark für jede angefangene Stunde.